VwGH 97/21/0913

VwGH97/21/09139.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des D in Lukovo (Bundesrepublik Jugoslawien), geboren am 29. September 1954, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. Dezember 1997, Zl. Fr-4250a-108/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Dezember 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei, und zwar vom Landesgericht Feldkirch am 18. März 1988 wegen "des Verbrechens der Erpressung, Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt" und vom Bezirksgericht Bregenz am 4. Jänner 1990 sowie am 23. August 1991 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen a S 90,-- bzw. wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen a S 150,--. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit 1971 in Österreich, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zweifelsohne starke Auswirkungen auf seine Lebenssituation habe; die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch dringend geboten, um weitere strafbare Handlungen zu verhindern.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Er verwies in diesem Antrag auf finanzielle Probleme, weil seine Ehegattin einen offenen Kredit nicht zurückzahlen und nur mit Mühe die beiden mj. Kinder ernähren und die Miete bezahlen könne; außerdem wolle er mit seiner Familie zusammenleben, ab März 1994 sei ihm eine Arbeitsstelle bereits zugesagt worden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 26. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass die gerichtlichen Verurteilungen nach wie vor die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Die Zeit seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung bzw. seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei noch zu kurz bemessen, um auf Grund eines Wohlverhaltens in dieser Zeit die Annahme zu entkräften, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Da sich jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, nicht verändert hätten und die Interessenabwägung auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer nach wie vor zu seinen Ungunsten ausfalle, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 1994 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 1. April 1997 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag, das über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Dezember 1992 verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. In diesem Antrag weist der Beschwerdeführer nach Auseinandersetzung mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen u.a. darauf hin, dass seit seiner Verurteilung zu einer zehnmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Feldkirch mittlerweile neun Jahre vergangen seien.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wies den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 18. August 1997, erlassen am 27. August 1997, wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 keine Folge. Der Beschwerdeführer habe keine anderen Gründe als bei seinem ersten Aufhebungsantrag geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (Vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 68 AVG E 80., 90., 92. und 164. zitierte hg. Judikatur.)

Im vorliegenden Fall geht es um den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes. Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Gefährlichkeitsprognose iS des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegen den Fremden weiter getroffen werden kann und ob allenfalls ein relevanter Eingriff iS des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits gemäß § 20 leg. cit. maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0374, mwN).

Jedenfalls der Beurteilung, ob eine Gefährlichkeitsprognose iS des § 18 Abs. 1 FrG weiter besteht, wohnt eine zeitliche Dimension inne; es ist zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände die darauf gestützte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers iS des § 18 Abs. 1 noch gegeben ist. Dabei ist - u.a. - auf den verstrichenen Zeitraum seit der Verwirklichung des der Verhängung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden Tatbestandes Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0031).

Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist im gegenständlichen Fall bezüglich des neuerlichen Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 15. Dezember 1992 eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten darauf abzielenden Antrag schon deshalb zu bejahen, weil seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1994, mit dem der erste Antrag abgewiesen worden war, eine, auch im Verhältnis zum Zeitraum seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes und zum Zeitraum seit Begehung der der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden Straftaten (nach der Aktenlage vom Oktober 1985 bis zum April 1991) nicht unerhebliche Zeitspanne verstrichen ist. Die maßgebliche Zeitspanne beträgt nämlich knapp drei Jahre; sie beginnt mit Erlassung des Bescheides vom 26. September 1994 (d.i. der 3. Oktober 1994) und endet mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über den zweiten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (d.i. der 27. August 1997). (Hingegen konnte der bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides weiter verstrichene Zeitraum nicht Berücksichtigung finden, weil für die belangte Behörde Sache iS des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage war, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E 105. zu § 68 AVG))

Der Beschwerdeführer hat, wie er in seiner Beschwerde zutreffend aufzeigt, in seinem neuerlichen Antrag vom 1. April 1997, zumindest am Rande, auf die Zeitkomponente ("seit Verurteilung zu zehn Monate bedingter Freiheitsstrafe sind mittlerweile 9 Jahre vergangen") hingewiesen. Darüber ist die belangte Behörde jedoch ohne nähere Erwägungen hinweggegangen, obwohl sie in ihrem Bescheid vom 26. September 1994 noch selbst ausgeführt hatte, dass die Zeit seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung bzw. seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes derzeit noch zu kurz bemessen sei, um auf Grund eines Wohlverhaltens in dieser Zeit die Annahme zu entkräften, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Dass im Hinblick auf das Verstreichen von weiteren drei Jahren - im Sinn des Vorgesagten - eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des ersten Aufhebungsantrages gebildet haben, zumindest nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, liegt auf der Hand.

Der angefochtene Bescheid erweist sich mithin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1999

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