VwGH 97/21/0480

VwGH97/21/04805.8.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des (am 7. Juni 1975 geborenen) GO in St. Pölten, vertreten durch Dr. Markus Distelberger, Rechtsanwalt in 3130 Herzogenburg, Jubiläumsstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Juni 1997, Zl. Fr 766/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E177 EGV Art177 Abs3;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7;
AuslBG §14a;
AuslBG §25;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §38a;
11992E177 EGV Art177 Abs3;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7;
AuslBG §14a;
AuslBG §25;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §38a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer am 10. Februar 1992 illegal zu Fuß über die grüne Grenze nach Österreich eingereist sei.

Sein am 13. Februar 1992 gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, einer dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof - nachdem ihr zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - mit Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0366, zugestellt am 17. Oktober 1995, keine Folge gegeben. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da mit diesem Tag seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - ursprünglich bescheinigt von der Bundespolizeidirektion St. Pölten mit Schreiben vom 14. Februar 1992 - außer Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf einen "aufenthaltsrechtlichen Titel" aus dem Aufenthaltsgesetz berufen, weil ein entsprechender Antrag mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei; es habe sich bei dem Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung um einen Erstantrag gehandelt, der zwingend vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Im Hinblick darauf habe sich der Beschwerdeführer auch während des Verfahrens vor den Aufenthaltsbehörden nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Mangels aufenthaltsrechtlichen Titels sei die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG verpflichtend. Unter dem Blickwinkel des § 19 FrG sei zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer seit 1992 ununterbrochen, hievon allerdings lediglich ungefähr dreieinhalb Jahre rechtmäßig, in Österreich aufhalte. Auch dieser Aufenthalt könne jedoch nicht besonders gewichtet werden, weil sich der Beschwerdeführer nicht habe sicher sein können, Asyl gewährt zu erhalten und damit weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben zu können. Davon ausgehend sei ungeachtet des mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers - wobei auch berücksichtigt werde, daß er nach seinen Angaben über eine bis 9. Oktober 1997 gültige Arbeitserlaubnis verfüge und bei seinem Bruder als Koch beschäftigt sei - diese Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Darüber hinaus sei zu beachten, daß dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz nicht erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwider liefe.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Assoziationsabkommen bzw. den Assoziationsratsbeschluß zwischen der EWG und der Türkei berufe, sei ihm zu entgegnen, daß § 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 lediglich den Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis gestaffelt nach der jeweiligen Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung regle. Im Ausweisungsverfahren gehe es jedoch nicht darum, ob die Arbeitserlaubnis erneuert werde; wesentlich sei, daß der Beschwerdeführer über keinen aufenthaltsrechtlichen Titel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge, weshalb die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG verpflichtend anzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift -, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres rechtskräftig abgewiesen, daß der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und daß diese Beschwerde schließlich mit Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0366, als unbegründet abgewiesen worden sei, unbestritten. Unbestritten bleibt weiters, daß auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei. (Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, daß auch einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/19/0729, keine Folge gegeben worden ist.) Auf dem Boden dieses Sachverhaltes bestehen gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mit Erlassung des besagten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 25. April 1995 eine (allenfalls bis dahin bestehende) vorläufige Aufenthaltsberechtigung weggefallen sei und sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine Bedenken.

An diesem Ergebnis vermag auch die Berufung auf das Assoziationsabkommen der EWG mit der Türkei vom 12. September 1963 und auf den Beschluß des Assoziationsrates - konstituiert durch Art. 6 des Abkommens - vom 19. September 1980, Nr. 1/80, nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Art. 6 Abs. 1 des genannten Assoziationsratsbeschlusses lautet wie folgt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

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