VwGH 97/18/0143

VwGH97/18/014323.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D in Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Andreas Haberl, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Jänner 1997, Zl. St 11/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 21. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 1991, von Ungarn kommend, in der Nähe von Deutschkreuz illegal nach Österreich gelangt. Sein am nächsten Tag gestellter Asylantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 1994, erlassen am 1. Juni 1994, abgewiesen worden. Der am 8. Februar 1995 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gleichfalls mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1996 abgewiesen worden. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig bestraft worden.

Der Beschwerdeführer halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) ändere daran nichts, weil sie dem Beschwerdeführer während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ein Recht verschaffen könne, das er zuvor nicht besessen habe. Selbst die allenfalls erfolgende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - daß ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, lasse sich der Berufung nicht entnehmen - würde daran nichts ändern, da es im vorliegenden Fall nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen Erstantrag gehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen wäre, sei diese Aufenthaltsberechtigung mit der Zustellung der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Inneres im Asylverfahren erloschen. Der Beschwerdeführer habe erst etwa acht Monate später den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, allerdings entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG vom Inland aus. Vom Beschwerdeführer werde - zumal er das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung behaupte - nichts anderes verlangt, als daß er vom Ausland aus den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stelle. Daß es ihm aber möglich sei, in das Ausland, nicht unbedingt in seinen Heimatstaat, zu reisen, ergebe sich daraus, daß er einen gültigen Reisepaß seines Heimatlandes besitze.

Der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung. Dazu komme, daß ihm eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden dürfe, solange er den Antrag vom Inland aus stelle. Bei einem Absehen von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der im Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß Erstanträge vom Ausland aus zu stellen seien, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe.

Da sich der Beschwerdeführer seit Ende 1991 im Bundesgebiet aufhalte und hier eine Beschäftigung gefunden habe, werde durch "das Aufenthaltsverbot" (offensichtlich gemeint: die Ausweisung) in sein Privatleben eingegriffen. Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK), näherhin der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Die Verpflichtung, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltbewilligung vom Ausland aus zu stellen, stelle ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen gesetzlichen Regelung dar, um einen unkontrollierten Zuzug von Fremden zu verhindern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG seien auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Es sei diesem nicht möglich, "in einen anderen Drittstaat" auszureisen. Auch eine Ausreise in seinen Heimatstaat "Libyen" (wohl richtig: Liberia) sei "insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Bürgerkrieg" nicht möglich. Unter Berücksichtigung des fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet würde dies bedeuten, daß sich der Beschwerdeführer bei "weiterer Auslegung der Ausnahmetatbestände gemäß § 6 Abs. 2 AufG" nicht illegal im Bundesgebiet aufhalte.

1.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß es nach § 17 Abs. 1 FrG rechtlich unerheblich ist, aus welchen Gründen der Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt.

Da § 6 Abs. 2 AufG nur die Möglichkeit der ausnahmsweisen Antragstellung aus dem Inland regelt, kann der Beschwerdeführer daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten.

1.3. Auf der Grundlage des Vorgesagten bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages am 1. Juni 1994) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine Bedenken. Die belangte Behörde hat damit das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer - vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 19 FrG - zutreffend bejaht.

2. Die belangte Behörde kam - unter der Annahme des Vorliegens eines im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers durch diese Maßnahme - zu dem Ergebnis, daß die Ausweisung nach dieser Bestimmung dringend geboten sei. Diese Beurteilung ist unbedenklich. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0171, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wurde durch den Beschwerdeführer aufgrund seines bereits ca. 2 Jahre und 8 Monate währenden unrechtmäßigen Aufenthaltes in gravierender Weise beeinträchtigt. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer laut Beschwerde einer geregelten Arbeit nachgehe, einen ständigen Wohnsitz habe, sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben leiste und als Küchengehilfe arbeite, "welche Tätigkeit meistens von einem österreichischen Staatsbürger überhaupt nicht angenommen" werde, "sodaß er auch keinem österreichischen Staatsbürger einen Arbeitsplatz wegnehme", hat weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge.

Ebensowenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Aufenthalt sei den Behörden immer bekannt gewesen und sei es noch immer, das Vorliegen einer zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Tatsache darzutun.

3. Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, daß eine "Abschiebung" einen groben Einschnitt in seine Privatsphäre darstellen würde, so verkennt er, daß mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, das Bundesgebiet zu verlassen (siehe § 22 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 96/18/0489).

4. Da nach dem Gesagten schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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