VwGH 97/18/0505

VwGH97/18/05052.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Juli 1997, Zl. SD 12/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992 idF BGBl. Nr. 314/1994, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei sich der Beschwerdeführer "in dem gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Beurteilung der Frage der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszuübenden Ermessens als auch in dem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens sowie in dem Recht auf Parteiengehör" verletzt erachtet (Beschwerdepunkt gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschlüsse vom 13. März 1997, Zl. 97/18/0029, und vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0187, mwN).

2. Durch den hier angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in dem subjektiven Recht auf Entscheidung im Sinne des Gesetzes (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1969, Slg. 7618/A) verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid keine Ermessensentscheidung getroffen wurde, handelt es sich doch bei dem Ausspruch der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 FrG um eine gebundene Entscheidung.

3. Was indes die behauptete Rechtsverletzung durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Nichtgewährung des Parteiengehörs anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf S. 244 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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