VwGH 97/18/0029

VwGH97/18/002913.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juli 1996, Zl. SD 823/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Mai 1996 waren die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid dieser Behörde vom 5. September 1995 über die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes sowie auf neuerliche Zustellung dieses Bescheides abgewiesen worden.

1.2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23. Juli 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.

2. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 2885/96, lehnte der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3. Mit hg. Verfügung vom 27. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer (z.H. seines Rechtsvertreters) aufgefordert, die Beschwerde (u.a.) durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.

4. In seinem Schriftsatz vom 27. Februar 1997 ("Ergänzendes Beschwerdevorbringen") nahm der Beschwerdeführer darauf wie folgt Bezug:

"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem subjektiven Recht, erfließend aus § 1 AufG auf Verbleib in der Republik mit einem gültigen Sichtvermerk, verletzt.

Weiters wurde ich durch den angefochtenen Bescheid in meinem subjektiven Recht, in einem Verwaltungsverfahren gemäß §§ 37 ff AVG Parteiengehör zu erhalten, verletzt. Dies insbesondere dadurch, daß die belangte Behörde ordnungsgemäß beantragte Beweise nicht durchgeführt hat".

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1176, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Bewilligung/Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Stattgebung/Nichtstattgebung des Antrages auf Bescheidzustellung), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem im Beschwerdepunkt (ausdrücklich) angeführten Recht auf "Verbleib in der Republik Österreich", konnte somit der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein.

3. Was indes die behauptete Rechtsverletzung durch Nichtgewährung des Parteiengehörs anlangt, so wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf S 244 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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