Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Oktober 1996 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. März 1995 gemäß § 17 Abs. 2 (Z. 4 und 6) FrG ausgewiesen worden. Der von ihm gestellte Asylantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1996 (erlassen am 20. Oktober 1996) abgewiesen worden.
Die Bundespolizeidirektion Linz habe (unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren) im wesentlichen folgendes festgestellt: Am 15. Februar 1995 wäre dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus im Kosovo ein Musterungsbefehl zugestellt worden. Verwandte hätten ihm empfohlen, diesem Befehl keine Folge zu leisten und nach Österreich oder Deutschland zu flüchten. Der Beschwerdeführer hätte auch befürchtet, an eine der Bürgerkriegsfronten nach Bosnien-Herzegowina entsandt zu werden. Es wäre ihm bekannt, daß allgemeine Wehrpflicht herrsche und nicht nur Angehörige der albanischen Volksgruppe zum Militär einberufen werden würden. Er hätte auch gehört, daß ein entfernter Verwandter "in den Krieg geschickt worden sei", er wüßte allerdings nicht wohin. Er würde befürchten, bei seiner Rückkehr in den Kosovo sofort zum Militär eingezogen und in den Bürgerkrieg nach Bosnien entsandt zu werden oder vom Gericht wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles zu einer Freiheitsstrafe unbekannten Ausmaßes verurteilt zu werden. Anläßlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 6. September 1995 hätte der Beschwerdeführer weiters angegeben, daß nur Kosovo-Albaner an der Front in Bosnien-Herzegowina eingesetzt werden würden und dort als "Kanonenfutter" dienten. Er hätte ferner dezidiert erklärt, selbst noch keine Verfolgungshandlung erlitten zu haben, obwohl er selbst als Mitglied einer demokratischen Partei aktiv gegen das herrschende serbische Regime tätig wäre. Er hätte Übersetzungen von Schriftstücken und Zeitungsausschnitten betreffend die Verfolgung von Familienmitgliedern (nicht auch seiner Person) vorgelegt. Abschließend hätte er darauf hingewiesen, daß die Militärbehörde seit seiner Flucht mehrmals bei ihm zu Hause Durchsuchungen vorgenommen hätte, wobei seine Mutter herumgestoßen und vulgär beschimpft worden wäre.
In seinem Schreiben vom 25. Oktober 1996 (an die belangte Behörde) habe der Beschwerdeführer auf die angespannte Lage in seiner Heimat verwiesen, die durch ein Ansteigen gewaltsamer Hausdurchsuchungen, von Razzien und willkürlichen Festnahmen gekennzeichnet wäre. Er habe auch die Vermutung geäußert, daß das nunmehr in Kraft gesetzte Amnestiegesetz (für Wehrdienstverweigerer) lediglich auf "serbische Personen" Anwendung fände.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang - folgendes aus: Die Asylbehörde habe festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen. Da der Beschwerdeführer im darauffolgenden fremdenpolizeilichen Feststellungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht und auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen habe, sei es naheliegend, die Ergebnisse des Asylverfahrens im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Die Einberufung zum Militärdienst (bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion) stelle grundsätzlich weder Folter oder unmenschliche Strafe oder ebensolche Behandlung i.S. des Art. 3 MRK dar noch begründe sie eine Verfolgung i.S. des § 37 Abs. 2 FrG. Die Bundesrepublik Jugoslawien befinde sich nicht mehr im Kriegszustand, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht mehr zur Ableistung des Militärdienstes in ein Kriegsgebiet geschickt werden könne. Vermutungen, wonach er bei Ableistung des Militärdienstes Benachteiligungen gegenüber Angehörigen anderer Volksgruppen ausgesetzt wäre, ließen sich nicht verifizieren. Das Problem einer Bestrafung wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls habe sich durch das von der Bundesrepublik Jugoslawien mittlerweile erlassene Amnestiegesetz "gelöst". Bloße Vermutungen des Beschwerdeführers "an der Exekution" dieses Gesetzes seien nicht geeignet, die Wirkung desselben in Zweifel zu ziehen. Bei der Vollziehung des Amnestiegesetzes werde auch nicht nach Volksgruppenzugehörigkeit unterschieden.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer bisher - seinen eigenen Angaben zufolge - keiner Verfolgung/Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1/Abs. 2 FrG ausgesetzt gewesen sei. Verweise auf verschiedene, andere Personen betreffende Berichte vermöchten eine derartige Gefährdung/Bedrohung in bezug auf die Person des Beschwerdeführers keinesfalls zu konkretisieren und glaubhaft zu machen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0454, mwN).
2. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe nicht erhoben, ob das im Heimatstaat des Beschwerdeführers "angeblich erlassene Amnestiegesetz auch bereits in Kraft getreten sei", und weiters keine Ermittlungen über den "Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes" geführt, die insoweit zu keinen Zweifeln Anlaß gebenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erschüttern vermag, läßt die Beschwerde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer acht, derzufolge die im Heimatstaat des Fremden ihm drohende Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung grundsätzlich keine Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 2 FrG, insbesondere nicht aus Gründen seiner politischen Ansichten, darstellt (vgl. das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/18/0496, und in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 7. September 1995, Zl. 95/18/0529, und vom 4. September 1997, Zlen. 97/18/0354, 0355, 0356). Dafür aber, daß vorliegend, aufgrund einer allfälligen Besonderheit des Einzelfalles, dennoch - ungeachtet des in Kraft stehenden Amnestiegesetzes - die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung aus den im § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen drohe, hat das Verfahren keinen Anhaltspunkt geliefert.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die allgemeine (politische) Situation in seiner Heimat bezieht und in der Beschwerde dazu ausführt, es sei "gemeinhin - auch in Österreich - bekannt, daß die Volksgruppe der Kosovo-Albaner in vielen Bereichen eine sehr unmenschliche Behandlung über sich ergehen lassen muß", so ist ihm auch hiezu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß derartige Hinweise auf die allgemeine politische Lage im Heimatstaat des Fremden ebenso wie die Tatsache der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo für sich keine geeignete Grundlage darstellen, um eine aktuelle und konkrete Gefährdung und/oder Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0530, vom 6. Mai 1997, Zl. 97/18/0180, vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0454, vom 13. November 1997, Zl. 96/18/0612, und das vorzitierte Erkenntnis Zlen. 97/18/0354, 0355, 0356).
Auch mit seiner Behauptung, es hätten seit seiner Ausreise bei ihm zu Hause mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden, im Zuge deren seine Mutter gestoßen und beschimpft worden sei, und dem Hinweis auf die Verfolgung von Familienangehörigen vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die eine aktuelle, seine Person betreffende Verfolgung i.S. des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 als wahrscheinlich erkennen ließen.
4. Die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen erweisen sich gleichfalls als nicht zielführend:
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich auf "allgemein bekannte Fakten berufen und darüber hinaus keine Beweise aufgenommen", unterläßt es darzutun, inwiefern das Unterbleiben einer solchen Bezugnahme auf "allgemein bekannte Fakten" (welche konkret gemeint sind, wird nicht angegeben) einerseits und die Aufnahme von Beweisen (welche und zu welchem Thema, wird ebenfalls nicht ausgeführt) andererseits zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis geführt hätte. Daß der belangten Behörde, hätte sie sich "mit dem Sachverhalt im Detail auseinandergesetzt", die "lückenhafte Feststellung (hätte) auffallen müssen" und sie "von amtswegen weitere Beweise (hätte) einholen müssen", ist ein völlig unsubstantiierter Vorwurf, dem schon deshalb die Eignung fehlt, einen relevanten Verfahrensmangel darzutun. Die Behauptung, die Behörde erster Instanz habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, in der von dieser Behörde durchgeführten Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten bereits im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertreten war; im übrigen hatte er Gelegenheit, ihm dienlich erscheinende Beweisanträge im Berufungsverfahren zu stellen. Der Kritik der Beschwerde an der Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens ist die unbestritten gebliebene Feststellung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Feststellungsverfahren auf seine im Asylverfahren getätigten Aussagen verwiesen und keine darüber hinausgehenden Tatsachen vorgebracht habe. Von daher gesehen begegnet die Bedachtnahme auf die Ergebnisse des (für den Beschwerdeführer negativ ausgegangenen) Asylverfahrens keinen Bedenken (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0442, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0794).
5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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