VwGH 97/16/0526

VwGH97/16/052629.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der U GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in Imst, Sirapult 7, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol je vom 31. Dezember 1997, Zl. 60.895-6/96 und Zl. 60.896-6/96, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Normen

BedarfsdeckungsstrafG 1947 §2 idF 1949/167;
GBefG 1952 §7a idF 1992/453;
GBefG KVV 1994;
GebG 1946 §14 TP6 litf;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z6;
GebG 1957 §14 TP6;
GebGNov 1951 Art1;
IDG §15 Abs1;
BedarfsdeckungsstrafG 1947 §2 idF 1949/167;
GBefG 1952 §7a idF 1992/453;
GBefG KVV 1994;
GebG 1946 §14 TP6 litf;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z6;
GebG 1957 §14 TP6;
GebGNov 1951 Art1;
IDG §15 Abs1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten Eingabe vom 11. Dezember 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin, ihr "440 Stk Ökopunkte (I) für 40 Transitfahrten" zuzusenden. Mit einer weiteren Eingabe ebenfalls an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Jänner 1996 wurde um die Zusendung von "220 Stk Ökokarten (DI) für 20 Transitfahrten und 308 Stk Ökokarten (I) für 28 Transitfahrten" ersucht. Das Anbringen vom 11. Jänner 1996 trug den Vermerk: "gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG gebührenfrei".

Mit Bescheid vom 8. März 1996 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck aus Anlaß des Schriftsatzes vom 11. Dezember 1995 eine 40-fache Eingabengebühr einschließlich Gebührenerhöhrung und mit Bescheid vom 22. März 1996 aus Anlaß des Schriftsatzes vom 11. Jänner 1996 eine 48-fache Eingabengebühr einschließlich Gebührenerhöhung fest.

In den im wesentlichen gleichlautenden Berufungen gegen diese Gebührenbescheide wurde ausgeführt, eine ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sei vom Amt der Tiroler Landesregierung aufgefordert worden, die Anzahl der zuzusendenden Ökopunkte schriftlich bekanntzugeben. Bis dahin sei die Zusendung nach telefonischer Anforderung erfolgt. Bei persönlicher Vorsprache seien die Ökopunkte ausgefolgt worden. Die ehemalige Mitarbeiterin habe die Schriftstücke übermittelt, ohne hiezu bevollmächtigt gewesen zu sein. Die Verwendung des Briefpapiers und des Firmenstempels könne an der mangelnden Vollmacht nichts ändern. Ein Privatinteresse an der Eingabe liege nicht vor, da die Eingabe der Beschwerdeführerin mangels einer Vollmacht der ehemaligen Mitarbeiterin nicht zurechenbar sei. Die als Eingaben gewerteten Schriftstücke seien keinesfalls auf die Genehmigung von Transitfahrten, sondern lediglich auf die Übermittlung der bereits zugeteilten Genehmigungen gerichtet gewesen. Sofern die Abrufung der zugeteilten Ökopunkte überhaupt den Tatbestand einer Eingabe zu erfüllen vermögen, könne es sich dabei allenfalls um eine einzige Eingabe handeln, die auf die Abwicklung eines bereits anhängigen Verfahrens gerichtet gewesen sei. Wenn in der Eingabe von Transitfahrten die Rede sei, so beruhe die Ermittlung derselben auf dem vom Bundesministerium für Verkehr vorweg geschätzten "Umrechnungsfaktor". Dies ändere aber nichts daran, daß die Anzahl der mit dem angeforderten Ökopunkten durchgeführbaren Fahrten unbestimmbar bleibe. Für Eingaben in Bewirtschaftungsangelegenheiten könne auch die Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG in Anspruch genommen werden.

Auf Ersuchen der Berufungsbehörde wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung mit einem Schreiben vom 31. Juli 1997 mitgeteilt, die gegenständlichen Eingaben seien nicht als Abrufungen aus dem Grundkontingent, sondern als Anträge um zusätzliche Kontingenterlaubnisse angesehen und behandelt worden. Das der Beschwerdeführerin für 1995 zugeteilte Kontingent an Ökopunkten bzw. Deutschlandgenehmigungen sei bereits mit 30. November 1995 verbraucht gewesen.

Kontingenterlaubnisse aus dem für 1996 zugeteilten Kontingent hätten nicht vor dem 1. Jänner 1996 ausgegeben werden können.

Auf einen entsprechenden Verhalt führte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 8. Oktober 1997 aus, es habe sich bei den in Rede stehenden Eingaben um Abrufungen aus dem bereits zugeteilten Kontingent gehandelt. Nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin seien von den für 1995 zugeteilten 4.488 Ökopunkten bis 2. Oktober 1995 lediglich

2.927 tatsächlich zur Verfügung gestellt worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Habe die ehemalige Mitarbeiterin ohne Vollmacht gehandelt, so habe sich die Beschwerdeführerin den Vorteil aus dem Ansuchen in Form der erhaltenen Ökopunkte zugewendet; dadurch sei die Sanierung des vollmachtlosen Ansuchens eingetreten. Die Mitarbeiterin habe im Namen der Beschwerdeführerin gehandelt; da das Ansuchen das Privatinteresse der Beschwerdeführerin betroffen habe, sei die Gebührenpflicht gegeben. Auf Grund der Formulierung in den Ansuchen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kam die belangte Behörde zu der Auffassung, daß das Ansuchen als Antrag um die Zuteilung von zusätzlichen Kontingenterlaubnissen anzusehen war. Die Beschwerdeführerin habe auch tatsächlich zusätzliche Kontingenterlaubnisse erhalten.

Hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der in den Beschwerdefällen vorliegenden gebührenpflichtigen Anträge vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es habe sich bei den Ansuchen nicht um die Anforderung einer bestimmten Anzahl von Genehmigungen aus dem gemäß § 5 Abs. 2 KVV geltend gemachten Kontingent, sondern um die Anforderung aus dem zusätzlichen Kontingent gehandelt. Bei den Ansuchen habe es sich um Anträge um Zuteilung von mehreren eigenständigen Genehmigungen aus dem Zusatzkontingent gehandelt. Daher sei die Eingabengebühr für jede einzelne abgerufene Genehmigung zu entrichten.

Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG wurde von der belangten Behörde ausgeführt, danach seien nur Eingaben befreit, die durch die Vorschriften über die Bewirtschaftung von Bedarfsgütern erforderlich waren. Was unter Bedarfsgegenständen zu verstehen ist, sei im Sinne der Vorschriften des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

BGBl. Nr. 146/1947 auszulegen, da in § 3 dieses Gesetzes auch alle Ausweise aufgezählt seien, auf deren Erlangung die in dieser Befreiungsbestimmung angeführten Eingaben gerichtet sind. Nicht zu den "Bewirtschaftungsangelegenheiten" zählten demnach Angelegenheiten auf Grund von Vorschriften, die sonstige Wirtschaft- oder Lenkungsmaßnahmen zum Inhalt haben. Nach Ansicht der belangten Behörde könne die Regelung des Güterverkehrs i.S.d. Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung nicht als Bewirtschaftung von Bedarfsgütern gelten.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Nichtentrichtung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 für jede begehrte Übermittlung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 1 Abs. 2 der Kontingenterlaubnis-Vergabeordnung und in ihrem Recht auf Nichtentrichtung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes" verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.).

Von der Beschwerdeführerin wird gegen die gegenständliche Gebührenvorschreibung zunächst eingewendet, die Eingabe sei ihr nicht "zuzurechnen", weil ihre Mitarbeiterin die in Rede stehenden Eingaben "ohne entsprechende Vollmacht" eingebracht habe. Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß zur Entrichtung der Stempelgebühren nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet ist, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde. Daß die beschwerdegegenständlichen Eingaben, mit denen eine Mitarbeiterin der ein Transportunternehmen betreibenden Beschwerdeführerin um die Zuteilung von Kontingenterlaubnisscheinen für den Güterfernverkehr angesucht hat, im Interesse der Beschwerdeführerin eingebracht worden sind, steht ohne jeden Zweifel fest. Entgegen der Auffassung beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit die Frage, ob die damalige Angestellte der Beschwerdeführerin ihre "Vollmacht" - wie behauptet wird - tatsächlich überschritten hat, für die Frage der Verpflichtung der Gebührenentrichtung ebenso ohne Bedeutung wie die Frage einer allfälligen nachträglichen Genehmigung des vollmachtslosen Handelns bzw. einer Zuwendung des daraus erlangten Vorteiles (§ 1016 ABGB). Bei dieser Rechtslage konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen über eine Vollmachtüberschreitung überhaupt der Wahrheit entsprochen haben, zumal schon das Anbringen vom 11. Jänner 1996 den Vermerk "gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG gebührenfrei" trug, was auf eine Befassung der Geschäftsführung mit der Frage der Gebührenentrichtung hindeutet.

Da die Zuteilung der Kontingenterlaubnisse im Sinne des § 7a Güterbeförderungsgesetz 1952, und der Kontingenterlaubnis-Vergabeordnung (KVV), BGBl. Nr. 974/1994, somit unmittelbare Voraussetzung der Ausübung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens war, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein Zweifel daran bestehen, daß in den vorliegenden Fällen das Tatbestandsmerkmal eines Privatinteresses an der Einreichung der Eingaben erfüllt ist. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ein Privatinteresse liege dewegen nicht vor, weil es ihrer Meinung nach zur Erlangung der "Ökopunkte" dieser Eingabe gar nicht bedurft hätte, so übersieht sie, daß die Gebührenpflicht für ein die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllendes Anbringen unabhängig davon besteht, ob die Gebührenschuld bei anderer, allenfalls zweckmäßigerer Vorgangsweise des Einschreiters vermieden hätte werden können. Auch der Umstand, daß die Gebührenpflicht bei mündlicher Entgegennahme eines Anbringens durch die jeweilige Verwaltungsbehörde nicht entstehen kann, kann die Gebührenschuld für ein schriftliches Anbringen nicht hindern.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob durch die beiden in Rede stehenden Anträge bloß ein Antrag oder eine Mehrheit von Anträgen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG gestellt wurden, haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Frage entscheidendes Gewicht beigemessen, ob mit den beiden gegenständlichen Eingaben lediglich ein bereits zugeteiltes Kontingent abgerufen werden sollte oder ob nach Erschöpfung dieses Kontingentes um die Zuteilung eines zusätzlichen Kontingents angesucht worden ist. Angesichts des diesbezüglich durchaus substantiierten Vorbringens der Beschwerdeführerin und der eher unklaren Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, die Anträge seien als solche um zusätzliche Kontingenterlaubnisse "angesehen" worden, wäre aber die belangte Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt - etwa durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde - zu klären. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften kann aber aus folgenden Gründen auf sich beruhen:

Die von der Beschwerdeführerin - anders als in den mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0287, und vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, entschiedenen Beschwerdefällen - relevierte Befreiungsbestimmung hatte in der ursprünglichen Fassung des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, gelautet:

"f) Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Wirtschafts- und Ernährungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.)."

Durch die Gebühren- und Beförderungssteuernovelle 1951, BGBl. Nr. 195, wurden in § 14 TP 6 lit. f GebG (seit der Wiederverlautbarung des Gebührengesetzes durch die Kundmachung BGBl. Nr. 267/1957, als § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG bezeichnet) die Worte "Wirtschafts- und Ernährungsangelegenheiten" durch das Wort "Bewirtschaftungsangelegenheiten" ersetzt. In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle (386 Blg NR. 6. GP) wurde dazu ausgeführt, der Ausdruck "Wirtschafts- und Ernährungsangelegenheiten" sei in der Praxis vielfach unrichtig verstanden worden und habe Anlaß zu mancherlei Mißverständnissen gegeben. Der in der Novelle geprägte Ausdruck "Bewirtschaftungsangelegenheiten" gebe nunmehr eine eindeutige Regelung.

Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, diese Gebührenbefreiung beziehe sich nur auf jene Eingaben, die durch die Vorschriften über die Bewirtschaftung von Bedarfsgütern erforderlich gewesen seien. Was unter Bedarfsgegenständen zu verstehen sei, sei im Sinne der Vorschriften des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 146/1947 in der Fassung des BGBl. Nr. 167/1949 auszulegen, da in § 3 dieses Gesetzes auch alle jene Ausweise aufgezählt seien, auf deren Erlangung die in dieser Befreiungsbestimmung angeführten Eingaben gerichtet sind. Nicht zu den "Bewirtschaftungsangelegenheiten" zählten demnach Angelegenheiten, die nicht auf Vorschriften über die Bewirtschaftung von Bedarfsgegenständen beruhen, sondern auf Vorschriften, die andere Wirtschafts- oder Lenkungsmaßnahmen zum Inhalt haben. Dieser Auffassung der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Dabei ist davon auszugehen, daß für die Auslegung eines Gesetzes zunächst der kundgemachte Text des Gesetzes maßgeblich ist. Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung bezieht sich diese auf Angelegenheiten der Bewirtschaftung, das heißt auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit staatlichen Lenkungsmaßnahmen von Waren und Dienstleistungen. Durch die demonstrative Aufzählung im Klammerausdruck wird der Begriff der Bewirtschaftungsangelegenheiten näher bestimmt. Weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus den Gesetzesmaterialien zum GebG 1946 und zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 195/1951 läßt sich dabei auf eine Einschränkung auf die Bewirtschaftung (allein) von Bedarfsgütern im Sinne des im Jahr 1951 in Geltung stehenden Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947 (Wiederverlautbarung des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes BGBl. Nr. 44/1946 unter BGBl. Nr. 146/1947) schließen. Die Begründung für die Auffassung der Behörde, im § 3 (gemeint wohl § 2) des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1949 seien alle jene Ausweise aufgezählt, auf deren Erlangung die in dieser Befreiungsbestimmung angeführten Eingaben gerichtet sind, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß aus den angeführten gesetzlichen Vorschriften keinerlei Grund für eine Anknüpfung des Gebührenrechtes gerade an die - einen wesentlich unterschiedlichen Regelungszweck verfolgenden - strafrechtlichen Bestimmungen des damaligen Bedarfsdeckungsstrafgesetzes ersichtlich ist, ist in § 2 leg. cit. nur von "Marken, Bezugscheinen und ähnlichen Ausweisen" die Rede. Gerade dadurch, daß schon die Stammfassung des GebG 1946 - also vor der Begriffsbestimmung im § 2 Bedarfsdeckungstrafgesetz in der Fassung des BGBl. Nr. 167/1949 - als Beispiele von befreiten Eingaben Ansuchen um "Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen und Kontingentscheine" angeführt hat, ist aber ersichtlich, daß die in Rede stehende Befreiungsbestimmung allgemein auf Ansuchen zur Erlangung von Berechtigungen in bezug auf einer staatlichen Lenkungsmaßnahme unterliegende Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist. Daß insbesondere etwa Kontingentscheine nicht auf die Bewirtschaftung von Bedarfsgütern allein beschränkt sind, geht auch aus dem Umstand hervor, daß dieser Begriff in der Rechtsprache auch sonst Verwendung findet (vgl. z.B. § 15 Abs. 1 Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987). Nach dem in den Beschwerdefällen maßgeblichen § 7a Güterbeförderungsgesetz 1952 i.d.F. BGBl. Nr. 453/1992 sind staatliche Lenkungsmaßnahmen vorgesehen, die durch den Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs erforderlich sind. Im Rahmen der zwischenstaatlich vereinbarten Kontingente werden - nach dem in der oben angeführten Verordnung näher bestimmten Verfahren - die jeweiligen Kontingenterlaubnisse an die einzelnen Beförderungsunternehmer vergeben. Bei diesen Lenkungsmaßnahmen handelt es sich zweifellos um eine Bewirtschaftung der Beförderungskapazitäten, welche Angelegenheiten von der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 6 GebG umfaßt wird. Die den Beschwerdefällen zugrundeliegenden Eingaben waren daher von Gebühren befreit, sodaß die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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