VwGH 97/12/0351

VwGH97/12/035123.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1997, Zl. 8141/356-II/4/97, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1995/297;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten B.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 1996 und vom 22. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer (jeweils näher aufgeschlüsselt) beim Landesgendarmeriekommando Oberösterreich (im Folgenden: LGK oder Dienstbehörde erster Instanz) die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses ausgehend von seinem Wohnort in A., der nach seinen Angaben 28 km Luftlinie vom Dienstort B. entfernt gelegen sei.

Mit Erledigung vom 15. August 1996 teilte das LGK der Dienststelle des Beschwerdeführers zur Frage der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses mit, dass ein öffentliches Verkehrsmittel als nicht mehr zweckmäßig im Sinn des § 20b Abs. 2 GehG angesehen werden könne, weil der Beschwerdeführer mit diesem pro Tag über sieben Stunden unterwegs wäre. Es sei der gebührende Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 2 GehG (kürzeste Wegstrecke berechnet nach dem Tarif einer Monatskarte der ÖBB) zu bemessen. Die Länge der kürzesten Wegstrecke von der Wohnung des Beamten bis zur Dienststelle betrage ca. 36 km. Eine Monatskarte der ÖBB für diese Strecke koste S 690,--, sodass nach Abzug des Eigenanteiles von S 480,-- ein Fahrtkostenzuschuss von S 193,-- gebühre. (Dieser Betrag wurde in weiterer Folge auch ausbezahlt.)

Mit Schreiben vom 22. November 1996 beantragte der Beschwerdeführer beim LGK einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von S 519,--. Für den Fall der Ablehnung ersuchte er um die Erlassung eines Bescheides.

Darauf teilte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 mit, dass nur eine fiktive Berechnung der Fahrtkosten möglich sei, und forderte ihn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme auf, ob eine Übersiedlungswilligkeit vorliege, bejahendenfalls, welche konkreten Schritte von ihm bisher unternommen worden seien, um eine Wohnung im Dienstort bzw. im Umkreis von 20 km von diesem zu erlangen. Dies sei in geeigneter Art und Weise zu "dokumentieren"; für den Fall, dass keine Maßnahmen getroffen worden seien, sei dies entsprechend zu begründen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 gab der Beschwerdeführer bekannt, bisher keine Schritte unternommen zu haben, um seinen Wohnsitz in den Dienstort zu verlegen. Er habe bereits vor Eintritt in die Bundesgendarmerie in A. gewohnt, wo auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Außerdem werde er in absehbarer Zeit das in A. befindliche Wohnhaus seiner Eltern übernehmen. Eine Übersiedlung an einen anderen Wohnort sei daher unsinnig und würde extreme Mehrkosten verursachen, welche letztlich auch von der Dienstbehörde nicht getragen würden.

Mit Bescheid vom 4. März 1997 stellte die erstinstanzliche Behörde gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG den dem Beschwerdeführer zuerkannten pauschalierten Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von S 193,-- mit 1. April 1997 ein und führte in der Begründung aus, die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Gemeindegrenze des Dienstortes betrage zwischen 22 und 23 km. In diesem Fall stünde ein Fahrtkostenzuschuss nur zu, wenn der Beamte aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten habe, außerhalb seines Dienstortes wohne. Bei der getroffenen Wahl des Wohnsitzes mangle es am Merkmal der Zwangsläufigkeit; es könne kein Grund festgestellt werden, der eine Übersiedlung in die 20-km Zone nicht möglich machte. Hinsichtlich der Übernahme des Elternhauses handle es sich um eine zukünftige Maßnahme, weshalb dieser Einwand für die Beurteilung des gegenwärtigen Sachverhaltes nicht von Bedeutung sei. Eine tatsächliche Übernahme des Elternhauses als Motiv für die Beibehaltung des Wohnsitzes würde aber einen Grund darstellen, den der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hätte. Das Unterbleiben von Bemühungen, den Wohnsitz an den Dienstort zu verlegen, stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten seien.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid vom 4. März 1997 spreche nicht ausdrücklich über seinen Antrag vom 22. November 1996 ab, die Begründung des Bescheides erwecke jedoch den Eindruck, dass die Behörde diesen Antrag mit ihrer Entscheidung habe erledigen wollen. Er habe das Wohnen außerhalb der 20-km Zone nicht selbst zu vertreten. Die mit hohen Kosten verbundene Wohnsitznahme an einem Ort innerhalb der 20-km Zone stelle keine zumutbare Handlungsalternative zur Beibehaltung eines bereits eingerichteten Wohnsitzes dar. Das seinem Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu Grunde gelegte Verkehrsmittel sei im Übrigen zweckmäßig im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 20b GehG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 1996 ergebe sich, dass die Motive für seine "Nichtübersiedlungswilligkeit" in die Nähe seines Dienstortes rein privater Natur und somit von ihm selbst zu vertreten seien. Da er seit seiner Dienstverrichtung in B. zu keiner Zeit auch nur in Erwägung gezogen habe, seinen Wohnsitz zu verlegen und sich auch nie erkundigt habe, ob dies möglich wäre und wie teuer eine Wohnsitzverlegung käme, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Gründe vorlägen, die er nicht selbst zu vertreten habe. Da er deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss habe, müsse auch über eine Erhöhung nicht mehr abgesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG verletzt. Er bringt als Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, Gendarmeriebeamte hätten allgemein und in weit höherem Maße als der Durchschnitt der Beamten mit der Versetzung an andere Dienstorte zu rechnen. Darüber hinaus liege seine Wohnung nur 3 km außerhalb jenes Umkreises, innerhalb dessen die Wohnsitznahme keine negative Konsequenzen auf den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss habe. Die von der belangten Behörde ermittelten 23 km bezweifle er nicht, sie seien jedoch nach der ausdrücklichen Bescheidbegründung von der Dienststelle aus gemessen, während von Gesetzes wegen die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort maßgeblich sei. Er gehe zwar davon aus, dass auch bei richtiger Ermittlung der Entfernung die Grenze von 20 km überschritten werde, die Realitätswidrigkeit der behördlichen Betrachtungsweise trete aber dadurch noch deutlicher hervor. Es werde als zumutbar angesehen, dass er seine elterliche Wohnung aufgebe oder einen teureren Doppelhaushalt führe, nur um 3 km oder sogar weniger als 3 km näher zum Dienstort eine Wohnung zu nehmen.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde ignoriere die von ihm geltend gemachten Gründe im Sinne einer Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären und gesundheitlichen Gründen zur Gänze und stelle einzig und allein darauf ab, dass er keine Bemühungen unternommen hätte, eine dienststellennahe Wohnung zu erlangen. Aus seinem Personalakt und aus seinem Vorbringen wäre für die belangte Behörde festzustellen gewesen, dass sich an seinem Wohnort das Haus seiner Eltern befinde, dessen Übernahme durch ihn stets vorgesehen gewesen sei. Seit seinem Eintritt in die Bundesgendarmerie habe er daher die Verwendung an einem seinem Wohnort nahe gelegenen Gendarmerieposten angestrebt. Dies sei in mehreren Bewerbungsschreiben dokumentiert.

§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, - eingefügt durch die 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 - in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, lautet (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt):

"Fahrtkostenzuschuss

§ 20b (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

...

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

...

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

..."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten:

Dem Beschwerdeführer wurde (zuletzt) ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von S 193,-- monatlich angewiesen. Die Anweisung dieses Fahrtkostenzuschusses beruhte jedoch nicht auf einem Bescheid über die Gebührlichkeit dieser Nebengebühr. Bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 4. März 1997 wurde kein Bescheid über die mangelnde Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 20b Abs. 6 Z 2 leg. cit. erlassen. Der Erledigung vom 15. August 1996 war mangels der für Bescheide vorgesehenen Form - insbesondere des Fehlens der Bezeichnung als "Bescheid" und des Fehlens des Beschwerdeführers als Bescheidadressaten - Bescheidcharakter nicht beizumessen. Da die Erledigung an die Dienststelle des Beschwerdeführers gerichtet war, ist von einer bloßen Information auszugehen; es fehlt daher auch ein normativer Abspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0268, mwN).

Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die belangte Behörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht, demnach den dem Beschwerdeführer zuerkannten Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von S 193,-- mit 1. April 1997 eingestellt. In ihrer Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, sodass über eine Erhöhung (gemeint: laut Antrag vom 22. November 1996) nicht mehr habe abgesprochen werden müssen.

Unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung, die keinen Zweifel daran lässt, dass es der Wille der belangten Behörde war, die Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses auszusprechen, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides implizit (auch) dem Antrag auf Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses keine Folge gegeben hat.

Im vorliegenden Fall ist weiters strittig, ob der Ausschlusstatbestand des § 20b Abs. 6 Z 2 GehG erfüllt ist, ob der Beschwerdeführer nämlich aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt (dass Letzteres zutrifft wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten).

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses geht es - auch wenn die Behörde auf Grund unpassender Ausdrucksweise den Eindruck erweckt - nicht darum, "Lebensverhältnisse" zu regeln, also dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b leg. cit. zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seiner Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b leg. cit. zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann (vgl. erneut das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 30. Jänner 2002).

Der Beamte hat ein solches Wohnen aber nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 Kilometer-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht. Ob dies zutrifft, kann die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0052).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer derartige Umstände ausschließlich in wirtschaftlichen Gründen gesehen, die nach der Rechtsprechung (vgl. dazu die Darstellung der einschlägigen Judikatur im zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2002) zwar als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel in Betracht kommen, doch hat er bezüglich seiner finanziellen Lage im Verwaltungsverfahren bloß allgemeine Behauptungen aufgestellt, ohne diese mit konkreten Angaben näher zu untermauern. Dazu wäre er aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gehalten gewesen, weil diese Angaben aus seinem persönlichen Lebensbereich stammen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG die Partei nicht von dieser Verpflichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0045). Dass eine Wohsitznahme im Dienstort als zumutbare Handlungsalternative aus finanziellen Gründen ausgeschieden wäre, wird vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet. Der Wohnungsbedarf im Allgemeinen kann nämlich nicht bloß durch ein Eigenheim, sondern auch durch eine Mietwohnung abgedeckt werden (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. März 2002).

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe bereits vor seinem Eintritt in die Bundesgendarmerie in A. gewohnt, wo auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Außerdem werde er in absehbarer Zeit das Wohnhaus seiner Eltern, das sich ebenfalls in A. befinde, übernehmen. Eine Übersiedlung an einen anderen Wohnort sei daher unsinnig und würde extreme Mehrkosten verursachen.

Dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in A. zweckmäßig und kostengünstig und das Wohnungsproblem für den Beschwerdeführer damit nahe liegend und auch vorteilhaft gelöst wurde, ist für sich allein jedoch nicht ausreichend, die Unzumutbarkeit einer Handlungsalternative zu begründen. Dass Gendarmeriebeamte eher mit einer Versetzung rechnen müssten als andere Beamte, mag durchaus zutreffen, ist jedoch als rein hypothetische Überlegung für die vorliegende Entscheidung ebenso wenig von Bedeutung wie das Vorbringen, er habe die Verwendung an einem nahe seinem Wohnort gelegenen Gendarmerieposten angestrebt.

Den mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung einer entsprechenden "dienststellennahen" Wohnmöglichkeit kommt daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde entscheidende Bedeutung zu, zumal bereits die Dienstbehörde erster Instanz im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit einer entsprechenden Wohnsitznahme im Nahbereich des Dienstortes nicht von vornherein auszuschließen wäre und der Beschwerdeführer dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

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