Normen
BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §124 impl;
HDG 1994 §11;
HDG 1994 §3 Abs1 Z1;
HDG 1994 §71;
HDG 1994 §72;
BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §124 impl;
HDG 1994 §11;
HDG 1994 §3 Abs1 Z1;
HDG 1994 §71;
HDG 1994 §72;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier im Rang eines Hauptmannes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim Jägerregiment 11 seit Oktober 1987 als Wirtschaftsoffizier diensteingeteilt und übte ab August 1990 die Funktion eines Kommandanten der Wirtschaftsversorgungsstelle aus.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (Verhandlungsbeschluss) vom 28. Oktober 1997 hat die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) das Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 72 Abs. 1 HDG 1994 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
Der Spruch dieses Bescheides führt folgende Anschuldigungspunkte an:
"Hptm S wird beschuldigt, dass er als Kommandant der Wirtschaftsversorgungsstelle des LWSR 11 (WiVersSt/LWSR 11) und in weiterer Folge als Wirtschaftsoffizier des Jägerregimentes 11 (WiO/JgR 11), in diesen Funktionen auch für die gesamte Wirtschaftsgebarung für die Jägerbataillone 41 und 42 verantwortlich, seine Dienstpflichten dadurch verletzt habe, dass er
1. gegenüber den ihm unterstellen Unteroffizieren des Wi-Dienstes Vzlt W und Vzlt R eine so mangelhafte Dienstaufsicht versah, dass diese ihre Dienstpflichten im Rahmen der Wirtschaftsgebarung für die JgB 41 und 42 grob verletzten, wodurch für die Republik Österreich ein erheblicher Schaden eingetreten ist, und es in weiterer Folge unterließ, geeignete Maßnahmen zur Abstellung der erkannten Missstände zu setzen,
2. die Pflichtverletzungen der WiUO und den dadurch entstandenen Sachverhalt seinem Vorgesetzen, dem Kommandanten des JgR 11, nicht im erforderlichen Umfang gemeldet hat, wodurch dieser nicht imstande war, zeitgerecht erforderliche Maßnahmen zu setzen,
3. ihm selbst obliegende Tätigkeiten im Rahmen der Wirtschaftsgebarung für die JgB 41 und 42 nicht durchgeführt hat.
Durch dieses Verhalten ist Hptm S verdächtigt, gegen die Bestimmungen
zu 1.
- des § 43 Abs. 1 BDG und
- des § 45 Abs. 1 BDG
zu 2.
- des § 9 Abs. 1 und Abs. 1 2. Satz ADV
zu 1. und 3.
- des Erlasses BMLV, Zl.: 50.463/26-4.7/83 Wirtschaftsweisung über verrechenbare Drucksorten
- des Erlasses BMLV, Zl.: 51.190/178-4.8/87
Vorläufige Militärwirtschaftsvorschrift Bekleidung
- des Erlasses BMLV, Zl.: 12.720/186-1.5./93
Richtlinien über die Bearbeitung von Übungsschäden, von Schadenersatzforderungen nach dem Organhaftpflichtgesetz
- des Erlasses BMLV, Zl.: 32.027/507-5.10/81 Dienstvorschrift für das Bundesheer "Feldkochgerät"
- des Erlasses BMLV, Zl.: 51.560/490-4.8/90
Versorgung des Bundesheeres im Einsatz; Feldvorrat, in Verbindung mit: Erlass BMLV, Zl.: 469.000-IntAbt/76 i.d.F.
Erlass, Zl.: 50.419/26-4.7/86, Militärwirtschaftsvorschrift-Verpflegung,
- des Erlasses BMLV vom 06 10 94, Zl.: 50.040/10-4.11/94 Organisation des Wirtschaftsdienstes - Betriebsversorgungsstellen; Wirtschaftliche Weisungen für die Überleitung in Verbindung mit: Weisung des KpsKdo I vom 18 10 94, Zl.: 32.485-1600/85/94, Organisation des Wirtschaftsdienstes - Betriebsversorgungsstellen; Wirtschaftliche Weisungen für die Überleitung; Bearbeitung Erlass BMLV vom 08 08 94, Zl.: 50.100/0036-4.12/94 Festlegung der SOLL-Bestände - Erläuterung der Berechnungsgrundlagen Weisung des KpsKdo I vom 11 08/93, Zl.: 32.202-2900/85/94, Heeresgliederung-NEU; Bekleidung und Mannesausrüstung, Wirtschaftsweisung
nicht hinreichend beachtet zu haben und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben und dadurch Pflichtverletzungen im sinne des § 2 Abs. 1 HDG begangen zu haben."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zu den Anschuldigungspunkten 1. und 3. folgende wesentliche Ausführungen:
"Hptm S wäre verpflichtet gewesen:
- gemäß Erlass BMLV Zl.: 50.463/26-4.7/83 (Wirtschaftsweisung über verrechenbare Drucksorten) unter anderem die in Verwendung genommenen Karteikarten mit Rundstampiglie und Unterschrift zu versehen und mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchzuführen und diese zu vermerken. Zugänge wären zu bestätigen gewesen;
- gemäß Erlass BMLV Zl.: 51.190/178-4.8/87 (Vorläufige Militärwirtschaftsvorschrift Bekleidung, Z. 8.2, Z. 13.6 und Z. 13.7) unter anderem eine jährliche Bestandsaufnahme durchzuführen bzw. den Wirtschaftsvorrat einmal im Jahr vollständig zu überprüfen und einen Zwischenbericht zu verfassen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten und zu überwachen, Maßnahmen zur Erhaltung des SOLL-Bestandes zu treffen, Anträge auf Ausscheidung von Bekleidung und Mannesausrüstung zu stellen, als Kommissionsmitglied mitzuwirken und die Ausscheidung zu überwachen und die Verwertung und Veräußerung von ausgeschiedenen Gegenständen durchzuführen; weiters die Kontrolle der Bestandsnachweisungen durchzuführen, die Gegenzeichnung der Buchungsbelege vorzunehmen, bei Bestandsaufnahmen mitzuwirken, Anträge auf Größenumtausch zu stellen sowie bei einem "Mehr" an Bekleidungs- und Mannesausrüstungsgegenständen Reinigung, Reparatur und Ablieferung sowie gegebenenfalls die Ausscheidung zu veranlassen (Z. 13.5 des oa. Erlasses);
- gemäß Erlass BMLV Zl.: 12.720/186-1.5./93 (Richtlinien für die Bearbeitung von Übungsschäden, von Schadenersatzforderungen nach dem Amtshaftungsgesetz) die Dienstaufsicht über die beiden UO in der Bearbeitung von Schadensakten so vorzunehmen, dass die vorschriftsmäßige Bearbeitung sichergestellt ist;
- gemäß Erlass BMLV Zl.: 32.027/507-5.10/81 (Dienstvorschrift für das Bundesheer "Feldkochgerät"), die Reinigung, Lagerung und Instandhaltung zu überwachen und die Instandsetzung zu veranlassen bzw. Schäden und Verluste zu melden;
- gemäß Erlass BMLV Zl.: 51.560/490-4.8/90 (Versorgung im Einsatz "Feldvorrat", i.V.m. Erlass BMLV Zl.: 469.000-IntAbt/76 i. d.g.F., Militärwirtschaftsvorschrift Verpflegung), den gesamten Warenvorrat und dessen ordnungsgemäße Lagerung einmal jährlich zu überprüfen und die Überprüfung zu vermerken;
- die Durchführung bzw. Umsetzung der Erlässe und Befehle zur HG-NEU zu überwachen bzw. durchzusetzen sodass die ordnungsgemäße Überleitung der Verbände SperrBataillon 111 und 112 in die Jägerbataillone 41 und 42 aus der Überleitung der Wirtschaftsversorgungsstelle des Jägerregimentes 11 in die Betriebsversorgungsstelle zum gegebenen Termin hätte abgeschlossen werden können.
Daraus entsteht der Verdacht einer Pflichtverletzung aufgrund der Nichtbeachtung dieser oa. Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 1 BDG (Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben ... gewissenhaft ... aus eigenem zu besorgen)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden aus dem HDG 1994 sich ergebenden Rechten verletzt:
"..., dass gegen mich nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet (durchgeführt) und eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 3 (Verjährung) und der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39, 60 AVG i.V.m. § 23 HDG 1990)"
Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das HDG 1994 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 99/1998) anzuwenden. Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (vgl. zu diesen Grundsätzen das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 92/09/0382, und die darin angegebene hg. Judikatur).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird der in der Beschwerde gerügte Anschuldigungspunkt 3. in Verbindung mit der (diesen Anschuldigungspunkt betreffenden) Bescheidsbegründung gerade noch den Anforderungen einer hinreichend konkreten Tatumschreibung gerecht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0011, und vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe die Verjährungsfrage unrichtig beurteilt.
In dieser Hinsicht sind unter Bedachtnahme darauf, dass gemäß § 56 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 für den Beschwerdeführer als Berufsoffizier der 9. Abschnitt des BDG 1979 (Disziplinarrecht) nicht gilt, folgende Bestimmungen des HDG 1994 in Betracht zu ziehen:
"§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
§ 11. Disziplinarbehörden sind
- 1. die Einheitskommandanten,
- 2. die Disziplinarvorgesetzten
- 3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als
- a) Disziplinarkommissionen und
- b) Disziplinaroberkommissionen und
4. die Einsatzstraforgane
§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über
...
2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzen, wenn
...
b) eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder ...
§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
- 1. Kommandantenverfahren oder
- 2. Kommissionsverfahren.
§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
- 1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
- 2. Soldaten, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbusse erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
§ 61. (4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zu Grunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. eines Soldaten, der dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die für den Verdächtigen zuständige Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln."
Den Beschwerdeausführungen, ist keine für den Eintritt der Verjährung maßgebende Kenntnis des Einheitskommandanten zu entnehmen, weil die Ausführungen der Beschwerde nur auf die Kenntnis bzw. den Bericht der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland abstellen, welche keine Disziplinarbehörde im Sinn des § 11 HDG 1994 ist.
Da der belangten Behörde als der in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz aber die den Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens bildende Pflichtverletzung erstmals am 11. Dezember 1996 zur Kenntnis gelangt, wurde das Disziplinarverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet. Dass die belangte Behörde innerhalb eines Jahres ab diesem - für den Lauf der Frist des § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 maßgebend gewesenen - Zeitpunkt das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist unstrittig. Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Bericht der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland vom 23. Juli 1996 der belangten Behörde vor Erstattung der Disziplinaranzeige nicht zur Kenntnis gelangte. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde demnach das vorliegende als Kommissionsverfahren durchzuführende Disziplinarverfahren nicht verspätet eingeleitet und ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (21. November 1997) Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 nicht eingetreten. Dass die dreijährige Verjährungsfrist im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. bereits abgelaufen sei, weil seit Beendigung der angelasteten Pflichtverletzung mehr als drei Jahre verstrichen seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Mai 2000
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