Normen
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Beitragszahlung von S 169.090,10. Dieser Bescheid wurde am 23. Oktober 1996 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag von S 18.600,-- vor. Dieser Bescheid wurde am 30. Oktober 1996 zugestellt.
Mit den am 8. Jänner 1997 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schriftsätzen erhob die Beschwerdeführerin Einsprüche und beantragte die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfristen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin in den insoweit gleichlautenden Teilen der Schriftsätze folgendes aus: Die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien von Andrea W., einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, übernommen worden. Andrea W. sei firmenintern damit beauftragt, die Post entgegenzunehmen, zu öffnen und an die jeweiligen Abteilungen weiterzuleiten. Schriftstücke, wie die gegenständlichen Bescheide, seien an den Geschäftsführer, Harald S., weiterzuleiten. Dabei habe Andrea W. zwischen fristgebundenen und allgemeinen Schriftstücken zu unterscheiden. Erstgenannte seien sofort vorzulegen. Durch ein Versehen der Andrea W. seien die Bescheide nicht sofort vorgelegt worden, sondern an die Nachtragsrechnung Nr. 132 vom 23. September 1996 der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angeheftet und zur nicht fristgebundenen Post gelegt worden. Im Zuge der Bearbeitung der im Jahre 1996 aufgelaufenen allgemeinen Post habe der Geschäftsführer Harald S. am 23. Dezember 1996 festgestellt, daß die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bereits am 23. Oktober 1996 zugegangen seien und die Einspruchsfrist längst abgelaufen sei. Andrea W., einer äußerst zuverlässigen, mehrjährigen Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, sei ein derartiger Fehler zum ersten Mal unterlaufen. Die Beschwerdeführerin sei daher durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist zur Erstattung des Einspruches einzuhalten. An der Fristversäumnis treffe sie nur ein minderer Grad des Versehens.
Mit den insoweit gleichlautenden Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. Februar 1997 wurden die Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf § 71 Abs. 1 AVG ausgeführt, daß nach der Judikatur dann, wenn als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Bediensteten geltend gemacht werde, nicht nur im Wiedereinsetzungsantrag darzutun sei, worin das Versehen bestanden habe, sondern auch darzulegen sei, daß es zur Fehlleistung des Bediensteten gekommen sei, obwohl die den Wiedereinsetzungswerber obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten worden seien (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1993, Zl. 93/08/0140). Im Wiedereinsetzungsantrag sei vorgebracht worden, daß es zur Versäumung der Einspruchsfrist durch ein Versehen der Frau W., einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, gekommen sei, es seien jedoch substantiierte Behauptungen dahingehend unterlassen worden, ob und wie sie bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben kontrolliert worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide als "Berufung" bezeichnete Einsprüche. In den - gleichlautenden - Schriftsätzen führte sie aus, die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den vorliegenden Fall nur bedingt anwendbar. Hier handle es sich um die Fristversäumnis des Geschäftsführers eines Fleischereibetriebes. Der Geschäftsführer sei weder rechtskundig noch mit den Gepflogenheiten von Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren vertraut. An einen Rechtsunkundigen sei kein so strenger Maßstab anzulegen wie an einen rechtskundigen Parteienvertreter. Auch sei die Organisation eines Fleischereibetriebes nicht so eingerichtet, daß die Gefahr von Fristversäumnissen von vornherein gering gehalten werde. Sollte deshalb tatsächlich dem Geschäftsführer eine Verletzung der Aufsichts- bzw. Kontrollpflicht vorgeworfen werden können, so sei dieses Verschulden jedenfalls als gering anzusehen. Andrea W. sei firmenintern schon über Jahre hinweg damit beschäftigt, die Post entgegenzunehmen, zu öffnen und an die jeweiligen Abteilungen weiterzuleiten. Es sei dargetan worden, daß es sich bei ihr um eine äußerst zuverlässige Person handle, der ein derartiger Fehler zum ersten Mal unterlaufen sei. Es habe schon deshalb kein zwingender Grund, die Tätigkeit der Angestellten besonders zu überwachen, bestanden. Die ständige Kontrolle, ob der erfahrenen und zuverlässigen Angestellten bei Sortierung der Post ein Fehler unterlaufe, sei dem Geschäftsführer wohl nicht zumutbar. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei somit in Summe gesehen höchstens ein minderer Grad des Versehens vorwerfbar.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den "Berufungen" gegen die Bescheide betreffend die Wiedereinsetzung keine Folge gegeben und die Einsprüche gegen die Leistungsbescheide vom 21. und 24. Oktober 1996 wurden zurückgewiesen. In der Begründung dieser Bescheide ging die belangte Behörde davon aus, daß es Sache des Wiedereinsetzungswerbers sei, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht bloß zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen. Die Behörde habe dabei das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers im Rahmen der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben werde. Da von einem für die Partei unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis, das ohne ihr Verschulden zustandegekommen sei, nur dann gesprochen werden könne, wenn sie zumindest der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen sei und bereits der Wiedereinsetzungsantrag in dieser Hinsicht zu substanziieren sei, könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht Platz greifen. Nach der Judikatur sei auch einer Person, welche nicht dem "Stande rechtskundiger Personen" angehöre, zuzumuten, eine für sie tätig werdende Hilfskraft hinsichtlich der Wahrung von Terminen zu überwachen. Diese Überwachungspflicht komme auch dem Geschäftsführer eines Fleischereibetriebes zu, auch wenn dieser nicht rechtskundig und auch nicht besonders mit den Gepflogenheiten von Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren vertraut sei. Daß die zu fordernde Kontrolle der mit der Kanzleitätigkeit betrauten Andrea W. nicht stattgefunden habe, gehe aus dem Anbringen im (Berufungs-)Schriftsatz vom 21. Februar 1997 hervor, in welchem eingestanden werde, daß aus dem Umstand, daß es sich bei der Angestellten jedenfalls um eine äußerst zuverlässige Person gehandelt habe, kein zwingender Grund abgeleitet werde, deren Tätigkeit eigens zu überwachen. Da die Beschwerdeführerin davon ausgehe, daß eine Kontrolltätigkeit ihres Geschäftsführers diesem gar nicht zumutbar sei, sei ihr Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, dem jeweiligen Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.
Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Von der Beschwerdeführerin wird das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen wiederholt, daß Andrea W. eine überaus zuverlässige Mitarbeiterin sei, welcher derartige Fehler bislang nicht unterlaufen seien. Durch ein unglückliches Versehen habe sie die Bescheide nicht, wie bei fristgebundenen Friststücken zu veranlassen wäre, an den Geschäftsführer weitergeleitet, sondern an die Nachtragsrechnung angeheftet. Die dadurch bedingte Fristversäumnis sei dem Geschäftsführer zuzurechnen. Dieser sei allerdings "weder rechtskundig noch mit den Gepflogenheiten von Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren und damit im Zusammenhang stehende Fristen besonders betraut". Selbstverständlich sei Andrea W., die Schwester des Geschäftsführers, zu Beginn ihrer Tätigkeit regelmäßig überwacht worden. Aufgrund ihrer Spezialisierung habe sie sich im Laufe der Zeit bezüglich der Wahrung verschiedenster Fristen im Umgang mit Behörden Wissen und Routine angeeignet, welche über jene des Geschäftsführers hinausgingen. Andrea W. habe auch eine für den Fachbereich einschlägige schulische Ausbildung erfahren. Sie habe die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus spezielle Buchhalterkurse absolviert. Sie wickle für die Beschwerdeführerin den gesamten Zahlungsverkehr ab. Aufgrund ihrer Souveränität habe der Geschäftsführer die Kontrollen im Laufe der Zeit auf gelegentliche Überprüfungen eingeschränkt. Wegen seiner immensen Arbeitsüberlastung wäre auch eine ständige Kontrolle gar nicht möglich. Durch den immensen Arbeitsaufwand sei man infolge der familiären Betriebsstruktur dazu übergegangen, die verschiedenen Aufgaben nach fachlicher Eignung auf die Mitglieder der Familie aufzuteilen. Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit sehe vor allem so aus, daß regelmäßig Besprechungen stattfänden, anläßlich welcher anstehende Probleme erörtert und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet würden. Die Organisation eines Fleischereibetriebes sei nicht so eingerichtet, daß die Gefahr von Fristversäumnissen von vornherein gering gehalten werde. Übliche abgabenrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Fristen würden zwar so erfaßt, daß eine Säumnis ausgeschlossen sei, bei "außerordentlichen Fristen", wie im gegenständlichen Falle, könne allerdings auch einer derart zuverlässigen Mitarbeiterin, wie Andrea W. es sei, ein Fehler passieren. Zumal es sich um das erste Fehlverhalten der Genannten während ihrer langjährigen Dienstzeit handle, könne ihr wohl nur der Vorwurf eines geringen Verschuldens gemacht werden. Sollte dem Geschäftsführer eine Verletzung der Aufsichts- bzw. Kontrollpflicht vorgeworfen werden können, so sei dieses Verschulden ebenfalls als gering anzusehen. Von beiden werde keinesfalls der Verschuldensrahmen des minderen Grades des Versehens überschritten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls Gegenschriften, in denen auch sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 1993, Zl. 93/08/0140, und vom 23. November 1994, Zlen. 93/13/0058, 0060).
Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft im jeweiligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist davon auszugehen, daß die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 21. bzw. 24. Oktober 1996 dem Geschäftsführer H.S. zur Behandlung vorzulegen gewesen wären. Der Geschäftsführer ist Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft (§ 18 GmbH-Gesetz), ein etwaiges Verschulden seiner Person ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung dem Verschulden der Partei gleichzusetzen.
Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten oder Haushaltsangehörigen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, daß sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluß vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0122, 0222, sowie vom 21. Juni 1993, Zl. 93/08/0140).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zlen. 95/08/0259, 96/08/0031). Das somit - ausschließlich - zu beurteilende Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Anträgen auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfristen beschreibt den Aufgabenbereich der Andrea W. sowie deren - nicht näher dargestellte - Versehen. Daraus ergibt sich zwar, daß mit der Behandlung der gegenständlichen Bescheide mindestens zwei Personen befaßt waren und trotzdem keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, die gewährleistet hätten, daß das Unterbleiben der fristgerechten Behandlung rechtzeitig auffiele und entsprechende Schritte gesetzt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0192) muß im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substanziiert zu behaupten. Eines solchen Kontrollsystemes hätte es auch bei der Beschwerdeführerin bedurft. Dennoch enthält das Vorbringen im jeweiligen Wiedereinsetzungsantrag keine Ausführungen darüber, daß ein solches Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre und aus welchen Gründen es im konkreten Fall versagt hat. Fehlt ein solches System, sodaß die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben hat.
Die diesbezüglich erhobenen Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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