Normen
AVG §19;
AVG §41 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155 ;
AVG §19;
AVG §41 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155 ;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer richteten "an den Landeshauptmann des Landes Wien als zuständige Behörde gemäß 29 § Abfallwirtschaftsgesetz" einen mit 14. Mai 1996 datierten, als Berufung bezeichneten Schriftsatz "wegen: Genehmigung für besondere Abfallanlagen gem. § 29 AWG". Eine Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich diese Berufung richtet, enthält der Schriftsatz nicht. Der Berufungsantrag lautet dahin, "den erstinstanzlichen (Bau-)Bewilligungsbescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß keine Bewilligung erteilt wird, in eventu zu beheben und an die erstinstanzliche Behörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuüberweisen". In den Berufungsausführungen ist teils von (mehreren) - nicht näher konkretisierten - Baubewilligungsbescheiden, teils von ebenfalls nicht näher konkretisierten Bescheiden nach dem Energiewirtschaftsgesetz die Rede; an einer Stelle heißt es, mit dem bekämpften Bescheid sei ein Devolutionsantrag zurückgewiesen worden.
Mit einem an die belangte Behörde gerichteten, bei dieser am 2. Dezember 1996 eingelangten Schriftsatz vom 29. November 1996 stellten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag "wegen: Genehmigung für besondere Anlagen gem. § 29 AWG". Dieser lautet:
1. Die Einschreiter sind jedenfalls seit 1958 Nachbarn der später als Müllverbrennungsanlage verwendeten Fläche zwischen A.-Zeile, F.-Steig und F.-Gasse.
Bescheide über die Bewilligung der Anlage wurden den Einschreitern niemals zugestellt. Ein gewerbebehördliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat nie stattgefunden. Die Einschreiter sind übergangene Nachbarn.
2. Die Einschreiter haben gegen nachstehende Bescheide der Magistratsabteilungen 35 und 64 am 10.10.1995 Berufung beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht.
GZ: vom
MA 35-2951/63 05.11.1963
MA 35-öB/16-1221/2/85 03.05.1985
MA 35-A/16-146/91 16.10.1991
MA 35-A/16-174/90 28.11.1991
Eine Entscheidung ist bis heute nicht erfolgt.
3. Die Einschreiter haben am 14.5.1996 Einwendungen gegen die Inbetriebnahme, wesentlichen Änderungen und den Neubau der Anlage beim Landeshauptmann von Wien als erste Instanz eingebracht. Eine für die Einschreiter erkennbare Behördentätigkeit ist bis heute nicht erfolgt.
4. Die Einschreiter haben am 14.5.1996 eine Berufung gegen die Inbetriebnahme, die Bewilligung der wesentlichen Änderungen und den Neubau der Anlage beim Landeshauptmann von Wien als erster Instanz eingebracht. Eine für die Einschreiter erkennbare Behördentätigkeit ist bis heute nicht erfolgt.
5. Die mit den bekämpften Bescheiden bewilligte Inbetriebnahme, die bewilligten Änderungen und Neubauten sind bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 29 AWG."
Bei der Müllverbrennungsanlage F. handelt es sich um eine besondere Abfallanlage gemäß § 29 AWG und ist diese somit eindeutig unter die genannte Norm zu subsumieren.
In keinem der Fälle hat die Behörde eine Entscheidung gefällt oder auch nur die Berufung an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet. Die Entscheidungspflicht ist auf den Bundesminister für Umwelt übergegangen."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer vom 14. Mai 1996 als unzulässig zurück (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt II wurde der Devolutionsantrag vom 29. November 1996 zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es zur Zurückweisung der Berufung vom 14. Mai 1996, es sei unklar, welcher Bescheid bekämpft werde. Die Beschwerdeführer bezögen sich in der Berufung mehrmals ausdrücklich auf das Erlangen einer Nachbarstellung gemäß § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG und hätten die Berufung wegen "Genehmigung für besondere Abfallanlagen gemäß § 29 AWG" erhoben. Somit sei für die vorliegende Berufung auf Grund der abstrakten Zuständigkeit der belangten Behörde für Berufungen nach dieser Gesetzesstelle die Zuständigkeit dieser Behörde zur Behandlung der Berufung gegeben. Die Berufung sei aber mangels Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richte, zurückzuweisen gewesen.
Zur Zurückweisung des Devolutionsantrages wird ausgeführt, soweit dieser Antrag ausdrücklich wegen Genehmigung für besondere Abfallanlagen gemäß § 29 AWG eingebracht worden sei (Punkt 3 und 4 des Devolutionsantrages) bleibe für einen Devolutionsantrag kein Raum, weil die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung zuständig sei.
Die Konsensinhaberin habe mit dem Inkrafttreten des AWG keinen Antrag gemäß § 29 AWG hinsichtlich der in Rede stehenden Anlage gestellt. Schon aus diesem Grund sei der Devolutionsantrag unzulässig. Selbst wenn seitens der Konsensinhaberin ein solcher Antrag gestellt worden wäre, reiche die verfahrensrechtliche Stellung als Partei noch nicht aus, um die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG geltend zu machen. Es müsse zusätzlich in die Rechtssphäre der Nachbarn eingegriffen worden sein. Ein solcher Eingriff liege solange nicht vor, solange nicht über Einwendungen der Nachbarn in einem Verfahren abgesprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. März 1997, B 409/97-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung erstattet, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Das Erfordernis der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, ist kein verbesserungsfähiges Formerfordernis, sondern ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes Inhaltserfordernis. Das Fehlen dieses Inhaltserfordernisses führt zur Zurückweisung der Berufung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 509, angeführte Rechtsprechung).
Der als Berufung bezeichnete Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14. Mai 1996 enthält keine ausreichende Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet. Dies hatte zur Zurückweisung der Berufung zu führen. Da sich die Beschwerdeausführungen nicht mit dem im vorliegenden Zusammenhang einzig relevanten Thema des Fehlens der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, beschäftigen, war auf sie nicht näher einzugehen.
Der Berufung der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, daß sie sich auf § 29 AWG stützt. Berufungsbehörde in Verfahren nach § 29 AWG ist die belangte Behörde. Diese war daher auch zur Entscheidung zuständig.
Bei dem im Devolutionsantrag der Beschwerdeführer angeführten Bescheid vom 5. November 1963, MA 35-2951/63, handelt es sich um einen vom Magistrat der Stadt Wien "im staatlichen Wirkungsbereiche" erlassenen, auf § 21 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, gestützten Bescheid. Angelegenheiten des Dampfkesselwesens fallen aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde (vgl. Abschnitt C Z. 28 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986). Daran ändert für den Beschwerdefall auch das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) nichts.
Nach § 44 Abs. 6 AWG bedürfen Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.
Wie sich aus den Beschwerdevorbringen und dem Akt ergibt, wurden für die in Rede stehende Müllverbrennungsanlage vor dem 1. Juli 1990 Bewilligungen nach den bis dahin in Geltung stehenden Bestimmungen erteilt. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Beschwerdeführer in einem oder mehreren dieser Verfahren als übergangene Parteien anzusehen sind, hatte dies nur zur Folge, daß durch die Erhebung von Berufungen gegen diese Bescheide allenfalls die diesbezüglichen Verfahren (wieder) anhängig wären. Sie wären aber nach der Bestimmung des § 44 Abs. 6 AWG nach den bisherigen Vorschriften und nicht nach dem AWG weiterzuführen. Somit bliebe auch die für die jeweiligen Materiengesetze bestehende Zuständigkeit erhalten und ginge nicht auf die nach dem AWG vorgesehenen Behörden über.
Da die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. November 1963 nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde war, hat sie den Devolutionsantrag zu Recht zurückgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0135, 0139).
Gleiches gilt hinsichtlich der Bescheide vom 16. Oktober 1991, MA 35-A/16-146/91, und vom 28. November 1991, MA 35-A/16-174/90. In beiden Fällen handelt es sich um Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, die sich auf § 21 der Dampfkesselverordnung 1986, BGBl. Nr. 510, stützen. Hiezu wird auf die Ausführungen zum Bescheid vom 5. November 1963 verwiesen.
Bei dem Bescheid vom 3. Mai 1985, MA 35-ö.B./16-1221/2/85, handelt es sich um einen auf § 70 der Bauordnung für Wien gestützten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, 87/05/0201, zu den §§ 44 Abs. 6 und 29 Abs. 13 AWG in der Fassung vor der AWG-Novelle 1994 ausgesprochen, daß über Bauansuchen, die am 1. Juli 1990 anhängig seien, nicht mehr nach den landesrechtlichen Bauvorschriften zu entscheiden sei. Aus diesem Erkenntnis ist aber für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Auch auf der Basis dieses Erkenntnisses wäre nämlich die belangte Behörde nicht im Devolutionsweg anrufbar gewesen. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG in bezug auf den auf die Bauordnung für Wien gestützten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Mai 1985 käme nämlich nur dann in Betracht, wenn über diesen Bescheid eine andere Instanz - etwa der Landeshauptmann - zu entscheiden gehabt hätte und diese Instanz säumig geworden wäre. Eine Anordnung, die den Landeshauptmann oder eine sonstige Instanz, der gegenüber die belangte Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, zur Entscheidung über die Berufung gegen den Magistratsbescheid vom 3. Mai 1985 beruft, ist nicht aufzufinden.
Im übrigen ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991, 87/05/0201, durch die AWG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155, der Boden entzogen.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs. 13 AWG in der Fassung der Novelle 1994 sind bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
Durch die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs. 13 AWG in der Fassung der AWG-Novelle 1994 wird ein Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur für jene Fälle angeordnet, in denen eine Genehmigung nach § 29 AWG zu erteilen ist. Eine solche Genehmigung ist aber nach § 44 Abs. 6 leg. cit. nicht erforderlich, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Verfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Dies trifft im Beschwerdefall zu. Demnach ist für die von vor dem 1. Juli 1990 erteilten Genehmigungen erfaßten Anlagen keine Bewilligung nach dem AWG erforderlich. Das bedeutet, daß ein Baubewilligungsverfahren, welches durch die Berufung einer übergangenen Partei wieder anhängig geworden ist, nach den Bauvorschriften zu Ende zu führen ist. In diesem Zusammenhang aber kommt der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu.
Bei den im Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien erwähnten Einwendungen vom 14. Mai 1996 handelt es sich um einen Schriftsatz, der als "Einwendungen im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG in Verbindung mit § 29 Abs. 4 AWG" bezeichnet ist und in dem beantragt wird, eine Verhandlung anzuberaumen und die Beschwerdeführer zu laden sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Ein Übergang der Entscheidungspflicht kann nach § 73 AVG nur beantragt werden, wenn die Behörde über Anträge von Parteien und Berufungen nicht rechtzeitig den Bescheid erläßt. Über einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Ladung der Beschwerdeführer und auf Beiziehung von Sachverständigen durch die Beschwerdeführer als Nachbarn einer Anlage war aber nicht mit Bescheid abzusprechen. Schon aus diesem Grund wurde der diesbezügliche Devolutionsantrag der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdeführer vom 14. Mai 1996 wurde von der belangten Behörde als Berufungsbehörde durch Zurückweisung erledigt. War aber die belangte Behörde Berufungsbehörde, dann konnte sie nicht auch gleichzeitig im Devolutionsweg angerufen werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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