Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §22 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §22 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Schwaz wurde auf Grund eines Erkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 7. Dezember 1912 unter der Postzahl 158 ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage, die aus einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 355 der KG Distelberg gespeist wird, eingetragen. Als Wasserbenutzungsberechtigter wurde die "Dorfinteressentschaft Aschau (Josef Rahm und Genossen) in Aschau" bezeichnet.
Im Jahr 1987 beantragten die Mitglieder der "Dorfinteressentschaft Aschau" - nunmehr unter der Bezeichnung "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" - beim Landeshauptmann von Tirol (LH) eine Richtigstellung der Wasserbucheintragung hinsichtlich der Befristung ihres Wasserbenutzungsrechtes.
Am 12. September 1988 schlossen die Gemeinde Aschau und die Mitglieder der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" eine Vereinbarung ab, welche die Übergabe der gesamten Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde vorsieht.
Auf Grund dieser Vereinbarung beantragte die Gemeinde Aschau die Berichtigung des Wasserbuches.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1988 beurkundete der LH unter Berufung auf § 111 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Vereinbarung betreffend den Übergang der Wasserversorgungsanlage von der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" auf die Gemeinde Aschau. In der Einleitung dieses Bescheides heißt es, die beurkundete Vereinbarung sei im Zuge eines Verfahrens nach § 126 Abs. 3 WRG 159 abgeschlossen worden.
Mit Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 wurde der Gemeinde Aschau die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage erteilt.
Spruchabschnitt VI dieses Bescheides enthält den Ausspruch, daß hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke - mit näher bezeichneten Ausnahmen - nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt gelten und daß allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden können.
Mit Eingabe vom 8. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 111 Abs. 4 WRG 1959 beim LH den Antrag, die Entschädigungsansprüche, die ihm auf Grund der Inanspruchnahme der ihm gehörigen Grundstücke Nr. 344, 355 und 357 durch die mit Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage zustünden, bescheidmäßig festzusetzen. Begründet wurde dieser Antrag damit, mit Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 sei der Gemeinde Aschau die wasserrechtliche Bewilligung für den Bauabschnitt 02 der Wasserversorgungsanlage Aschau erteilt worden. Unter anderem würden durch diese Erweiterung der Wasserversorgungsanlage auch die Grundstücke Nr. 344, 355 und 357 berührt, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Nach Spruchabschnitt VI des Bescheides vom 15. Februar 1991 seien allfällige Entschädigungsansprüche in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem mit Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren mit der Gemeinde Aschau in Entschädigungsverhandlungen gestanden, weshalb auch im wasserrechtlichen Verfahren keine diesbezüglichen Ansprüche angemeldet worden seien. Inzwischen habe sich aber herausgestellt, daß eine endgültige Einigung mit der Gemeinde Aschau nicht zustande komme. Die bewilligte Anlage sei im August 1993 fertig gestellt worden, sodaß der Entschädigungsantrag rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gestellt werde.
Der LH führte am 23. November 1994 über diesen Antrag des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Aschau eine Vereinbarung über Entschädigungen für Schäden abgeschlossen, die durch die Bauarbeiten an der Wasserversorgungsanlage auf Grundstücken des Beschwerdeführers entstanden.
Keine Einigung kam hingegen bezüglich weitergehender Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers zustande. Der Beschwerdeführer erklärte, mit dem Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 sei eine beträchtliche Erweiterung der Quellableitung bewilligt worden. Der Ableitungsquerschnitt sei von früher 60 mm auf nunmehr 100 mm erweitert worden, was beinahe eine Verdreifachung der abgeleiteten Wassermenge bedeute. Dem Beschwerdeführer stehe daher insbesondere auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausweitung der Wasserableitung zu.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zustellung des Bescheides des LH vom 14. Dezember 1988 betreffend die Beurkundung der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Aschau und der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl".
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 verpflichtete der LH die Gemeinde Aschau, für Schäden während der Arbeiten auf den Grundstücken Nr. 344, 355 und 357 der KG Aschau, dem Beschwerdeführer einen Betrag von S 16.000,-- innerhalb von zwei Wochen zu leisten (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurden "die weitergehenden Schadenersatzansprüche betreffend die Ableitung von Quellwasser" auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Unter Spruchabschnitt III wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides des LH vom 14. Dezember 1988 (Beurkundung der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Aschau und der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl") abgewiesen.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seines Anspruches auf Leistung einer Entschädigung für die Quellableitung umfangreiche Vorbringen und Schriftsätze erstattet. Ebenso umfangreich seien auch die Gegendarstellungen der Gemeinde Aschau. Wegen Bedeutungslosigkeit dieser Vorbringen könne auf deren nähere Darstellung verzichtet werden. Wesentlich sei nämlich, daß im Bescheid vom 15. Februar 1991 kein Wasserbenutzungsrecht erteilt bzw. erweitert worden, sondern lediglich bewilligungspflichtige Arbeiten bewilligt worden seien. Während des gesamten Verfahrens sei nie zum Ausdruck gekommen, daß eine Erweiterung des Konsenses vom 7. Dezember 1912 beabsichtigt sei. Mit der Bestimmung des § 26 Abs. 2 WRG 1959 sei jener Fall abgedeckt, der dann auftrete, wenn argumentiert werde, daß die Gemeinde Aschau bisher ein Wasserbenutzungsrecht für jene Wassermenge habe, die durch ein 60 mm-Rohr gehe und daß nunmehr dieses Recht durch den Einbau einer 100 mm breiten Leitung eine faktische Erweiterung erfahre. In diesem Zusammenhang müsse jedoch darauf hingewiesen werden, daß der Amtssachverständige für Kulturbautechnik ausgeführt habe, früher habe es nur eine 60 mm-Leitung gegeben, die eine Höhendifferenz von 290 m gehabt habe. Durch eine solche Leitung hätten unter Berücksichtigung des Materials ca. 10 l/s fließen können. Nunmehr seien eine 100 mm-Leitung und ein Hochbehälter errichtet worden. Laut Projekt könnten durch diese Leitung nunmehr 12 l/s abgeführt werden. Wenn man jedoch in Betracht ziehe, daß eine zusätzliche Quelle bereits eingeleitet worden sei und dieses Wasser ebenso Platz benötige, so sei zu erkennen, daß sich die behauptete Ableitungsmengenerhöhung nur in einem sehr geringen Umfang abspielen könne. Dies sei jedoch von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen. Wenn von seiten des Beschwerdeführers die Ansicht vertreten werde, daß die gesamte Quellschüttung ihm zustehe, so sei das Verfahren nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht geeignet, diesen Anspruch zu verifizieren. Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der auf die Inanspruchnahme fremden Grundes abstelle. Die Frage, wer Eigentümer des Wasserbenutzungsrechtes sei, stelle eine privatrechtliche Einwendung dar, die ebenfalls nur von den ordentlichen Gerichten beantwortet werden könne.
Zum Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 14. Dezember 1988 sei festzuhalten, daß mit dieser Protokollierung keine Bewilligung erteilt worden sei und daß daher auch nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Jänner 1995 änderte die belangte Behörde Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß die weitergehenden Entschädigungsansprüche betreffend die Ableitung des Quellwassers auf dem Grundstück Nr. 355 abgewiesen wurden.
Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung heißt es, im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei zumindest als Vorfrage zu beurteilen, ob der Konsenswerber, sofern die Wasserentnahme auf einem fremden Grundstück erfolge, die Zustimmung des Grundeigentümers habe bzw. sonst auf ein entsprechendes Recht hinweisen könne. Die Frage nach dieser Berechtigung stelle jedoch keine rein privatrechtliche Einwendung dar, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wäre. Die Frage nach der Berechtigung zur Ableitung des Quellwassers betreffe überdies auch die Frage nach der Antragslegitimation des Konsenswerbers und, sofern sie im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durch einen Dritten als Einwendung erhoben werde, habe die Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens darüber zumindest als Vorfrage zu entscheiden. Die Verweisung des Entschädigungsanspruches bezüglich der Ableitung des Quellwassers auf den Zivilrechtsweg sei daher im Sinne des § 113 WRG 1959 zu Unrecht erfolgt. § 26 WRG 1959 sei auf den Beschwerdefall nicht anwendbar. Eine Abhandlung der Entschädigungsfrage im Rahmen eines Verfahrens nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 sei jedoch nicht möglich, da die Ableitung des Quellwassers nicht als eine Grundinanspruchnahme zu werten sei.
In einem Verfahren nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 sei der Beschwerdeführer nicht Partei gewesen; er habe daher auch nicht das Recht gehabt, die Zustellung des Bescheides des LH vom 14. Dezember 1988 zu begehren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 639/95-6, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, ihm stehe eine Entschädigung zu.
Zur Abweisung seines Antrages auf Zustellung des Bescheides des LH vom 14. Dezember 1989 führt der Beschwerdeführer aus, durch die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Aschau und der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" werde der Kreis der Wasserbenutzungsberechtigten geändert. Die Gemeinde Aschau könne neue Leitungsanlagen errichten und weitere Liegenschaften anschließen, ohne daß der Beschwerdeführer, von dessen Grundbesitz das Wasser komme und über dessen Grundbesitz die Ableitung erfolge und der ein Mitbenützungsrecht an der Wasserversorgungsanlage habe, irgendwelche Einwendungen erheben könne.
Der Bescheid des LH vom 14. Dezember 1988 sei im Zuge eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches ergangen. Da der Bescheid noch nach der Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 ergangen sei, sei § 126 Abs. 3 WRG 1959 in seiner im Jahre 1988 geltenden Fassung anzuwenden gewesen. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren Parteistellung zugekommen. Selbst wenn man aber von der Geltung des § 126 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 ausgehe, hätte der Beschwerdeführer als Betroffener von der Wasserbuchberichtigung benachrichtigt werden müssen. Die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte von der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" auf die Gemeinde Aschau habe einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Zur Abweisung des Entschädigungsantrages:
Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 können Entschädigungsansprüche für auf Grund dieser Bestimmung als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeiten in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
§ 117 Abs. 4 WRG 1959 erklärt Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 für unzulässig. § 117 Abs. 1 WRG 1959 erfaßt auch Entscheidungen darüber, ob eine Entschädigung gebührt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Damit aber hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verneint, daß dem Beschwerdeführer eine im Wasserrechtsverfahren von der Wasserrechtsbehörde nach § 117 WRG 1959 zuzuerkennende Entschädigung gebührt. Sie hat damit eine negative Entscheidung über das "ob" einer Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 getroffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Ansprüche des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden; dieser Ausspruch beinhaltet nämlich die Entscheidung, daß dem Beschwerdeführer keine Entschädigung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 gebührt. Es handelt sich demnach um eine Entscheidung über eine Entschädigung, gegen die eine Berufung nicht zulässig ist (vgl. auch den hg. Beschluß vom 16. Februar 1994, 93/03/0308, wonach auch Bescheide, mit denen Entschädigungsansprüche aus formellen Gründen zurückgewiesen werden, Entscheidungen über Entschädigungsansprüche darstellen).
Da Spruchabschnitt II des Bescheides des LH vom 28. November 1994 eine (negative) Entscheidung über die Pflicht (der Gemeinde Aschau) zur Leistung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer enthielt, war gegen diese Entscheidung eine Berufung unzulässig. Die Berufung des Beschwerdeführers wäre zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde inhaltlich über diese Berufung entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, 92/07/0217, u.a.).
Fragen der Zustimmung des Grundeigentümers und nach der Antragslegitimation des Konsenswerbers waren im vorliegenden Zusammenhang nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, und zwar - entgegen der Meinung der belangten Behörde - auch nicht als Vorfrage.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG in diesem Umfang aufzuheben war.
II.
Zur Abweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 14. Dezember 1988:
Mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1988 beurkundete der LH unter Berufung auf § 111 Abs. 3 WRG 1959 eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Aschau und der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" betreffend den Übergang der Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde.
Ein Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde und damit in dessen Rechtsinhalt einginge. Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar (vgl. Grabmayr-Rossmann, Das Österreichische Wasserecht2, Anm. 18 zu § 111).
Ein Fall, in welchem die Behörde die Einhaltung oder Erfüllung des beurkundeten Übereinkommens angeordnet hat, liegt nicht vor. Die Beurkundung des Übereinkommens greift nicht in Rechte Dritter und somit auch nicht in Rechte des Beschwerdeführers ein. Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Aschau und der "Wasserinteressentschaft Aschau-Dörfl" kann zwar - bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WRG 1959 - die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte an die Gemeinde bewirken; diese Wirkung tritt aber unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung ein und bedarf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
Auf den Inhalt des Wasserbenutzungsrechtes hat die Beurkundung der Vereinbarung keinen Einfluß.
Aus den Bestimmungen über die Berichtigung des Wasserbuches kann der Beschwerdeführer schon deswegen keinen Anspruch auf Zustellung des Bescheides des LH vom 14. Dezember 1988 ableiten, weil es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Bescheid zur Berichtigung des Wasserbuches handelt, mag er seiner Einleitung zufolge auch aus Anlaß eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches ergangen sein.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 14. Dezember 1988 richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Der Schriftsatzaufwand beträgt nur S 12.500,--, und nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, S 15.000,--; die Umsatzsteuer wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gesondert vergütet. Das entsprechende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
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