Normen
11992E177 EGV Art177;
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
31985L0337 UVP-RL;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
AVG §56;
EURallg;
UVPG 1993;
VwGG §38a;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 liti;
WRG 1959 §60 Abs3;
11992E177 EGV Art177;
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
31985L0337 UVP-RL;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
AVG §56;
EURallg;
UVPG 1993;
VwGG §38a;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 liti;
WRG 1959 §60 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Kelchsau-Ehreit unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchabschnitt I). Eine von anderen Parteien des zur Erlassung dieses Bescheides führenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 96/07/0122, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles sind folgende weitere Absprüche des angefochtenen Bescheides von Bedeutung:
Unter Spruchabschnitt IX 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abweisung des Ansuchens der mP um wasserrechtliche Bewilligung und unter Spruchabschnitt IX 7. sein Antrag auf Einholung weiterer Gutachten betreffend die Enteignung seiner Wasserkraftanlage und auf Beischaffung eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrensaktes abgewiesen.
Zu Spruchabschnitt XI wurde das unter Postzahl 17 des Wasserbuches für den betroffenen Verwaltungsbezirk eingetragene Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers (Wasserkraftanlage) samt den dazugehörigen Anlagen zugunsten der mP gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 enteignet. Die Festsetzung der Höhe der für die zu Spruchabschnitt XI ausgesprochene Enteignung zu leistenden Entschädigung wurde unter Spruchabschnitt XII gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Zu Spruchabschnitt XIII wurden gemäß § 63 lit. c WRG 1959 zugunsten der mP in einem näher genannten Plan ausgewiesene Grundstücksflächen von zwei Parzellen des Beschwerdeführers in näher bezeichnetem Ausmaß enteignet, wobei zu Spruchabschnitt XIV die mP gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 zur Leistung bestimmt bezifferter Entschädigungen an den Beschwerdeführer verpflichtet wurde.
Zu Spruchabschnitt XV wurden schließlich gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zugunsten der mP auf zwei Grundstücken des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten Plan ausgewiesene Grunddienstbarkeiten zur teils dauernden, teils vorübergehenden Inanspruchnahme eingeräumt; die Festsetzung der Höhe der für die Einräumung dieser Grunddienstbarkeiten von der mP zu leistenden Entschädigungen wurde in Spruchabschnitt XVI gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 wiederum einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird, soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung, im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Wie der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung ausgeführt habe, werde die Kelchsauer Ache im Oberlauf (Zwei Äste: Lange Grund Ache und Kurze Grund Ache) bereits durch Kraftwerke energiewirtschaftlich genutzt. An der Kurzen Ache werde ein Ausleitungskraftwerk mit Schwellbetrieb und Totaleinzug betrieben (Qa = 800 l/s, Konsensträger Gemeinde Hopfgarten), an der Langen Grund Ache werde ein Laufkraftwerk mit Totalausleitung betrieben (Qa = 1400 l/s, Konsensträger Stadtgemeinde Wörgl). Die Energiegewinnung beider Anlagen erfolge im Kraftwerk Zwiesel. Durch das gegenständliche Kraftwerk Kelchsau-Ehreit werde das im Unterwasser des Kraftwerkes Zwiesel anfallende abgearbeitete Wasser der Oberstufen gefaßt und zusätzlich durch ein Hilfswehr ca. 80 m oberhalb des Kraftwerkes Zwiesel die Wassermenge in Niederwasserzeiten aufgehöht. Die Einzugsgebiete betrügen 47 km2 für die Wasserfassung am Langen Grund, 25 km2 am Kurzen Grund und 21 km2 im Zwischeneinzugsgebiet. In der künftigen Entnahmestrecke bestehe derzeit das Ausleitungs-Laufkraftwerk des Beschwerdeführers (Totaleinzug, Qa = 1200 l/s, nutzbare Fallhöhe ca. 12 m). Das öffentliche Interesse am Kraftwerk gründe sich auf die Erzeugung von wertvoller, umweltschonender elektrischer Energie im Ausmaß von 12 Millionen Kilowattstunden pro Jahr. Überdies werde ein für ein Ausleitungskraftwerk im Gebirge sehr hoher Anteil am wertvolleren Winterstrom erzeugt, nämlich ca. 42 % des Jahresarbeitsvermögens. Diese Stromerzeugung werde von der mP zur Eigenversorgung ihrer Stadtgemeinde dringend benötigt und es könne dadurch der Eigenanteil von 43% auf 65 % erhöht werden. Nahezu der gesamte erzeugte Strom - 77% - werde im eigenem Netz verwendet. Die vergleichende Wertung der Vor- und Nachteile des Projektes im Rahmen des vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wahrzunehmenden Fachgebietes ergebe in Übereinstimmung mit dem Bekundungen der Amtssachverständigen der Vorinstanz in der Verhandlung 1989 einen Vorteil für die Energienutzung.
Bezogen auf das bei Realisierung des eingereichten Projektes stillzulegende Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt, daß die Energieausbeute des eingereichten Projektes ein Vielfaches - ca. das 20fache - des stillzulegenden Kraftwerkes betrage (12 GWh gegen 0,6 GWh, Q-Ausbau = 2200 l/s gegen 1200 l/s, Bruttofallhöhe 100 m gegen 12 m, besserer Wirkungsgrad der Turbinen und des Generators). Um eine möglichst vollständige Nutzung der Wasserkraft zu erreichen, sei die Stillegung des Kleinkraftwerkes des Beschwerdeführers unumgänglich. Es sei dieses Kraftwerk wegen der Totalausleitung und der fehlenden Fischaufstiegshilfe auch ökologisch als nachteilig zu beurteilen. Eine Ausleitung der Dotationswassermenge aus der Entnahmestrecke komme aufgrund der übereinstimmenden Gutachten sämtlicher Sachverständiger nicht in Frage, eine Festlegung der Entschädigung durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei mangels Fachkenntnis nicht möglich. Von einer Unwirtschaftlichkeit des von der mP eingereichten Projektes könne keine Rede sein, es habe der Lokalaugenschein vielmehr ergeben, daß das Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers inklusive der Leitungen schon in einem technisch schlechten und überholungsbedürftigen Zustand sei, weil zufolge der unsicheren weiteren Entwicklung in den letzten Jahrzehnten keine größeren Erhaltungsmaßnahmen mehr vorgenommen worden seien.
Rechtlich legte die belangte Behörde zunächst dar, aus welchen Gründen die Kelchsauer Ache als Privatgewässer der österreichischen Bundesforste zu qualifizieren sei. Sodann befaßte sich die belangte Behörde mit einer Betrachtung der in der Entscheidung über die Bewilligung des Vorhabens wahrzunehmenden öffentlichen Interessen und kam in deren Beurteilung zum Ergebnis, daß diese durch das vorliegende Projekt gewahrt würden, was durch entsprechende, der Bewilligung beigesetzte Auflagen zusätzlich als gewährleistet anzusehen sei. Es lasse die Realisierung des Kraftwerksprojektes der mP überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten, weil die Ausbauleistung einer Kraftwerksanlage von rund 1,8 MW aus volkswirtschaftlicher Sicht ein ausbauwürdiges Kraftwerksvorhaben darstelle, mit welchem wertvolle umweltschonende elektrische Energie im Ausmaß von 12 Millionen kWh/Jahr erzeugt werde. Auf den hohen Anteil an höherwertigem Winterstrom im Vergleich mit anderen Ausleitungskraftwerken im Gebirge und die Erhöhung des Eigenversorgungsanteils der Stadtgemeinde Wörgl wies die belangte Behörde des weiteren hin.
Zu den Voraussetzungen für eine Enteignung der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers hätten die beigezogenen Amtssachverständigen im Lichte einer Betrachtung der in § 105 WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen folgendes ausgeführt:
Die Nutzung einer dermaßen kleinen Bruttofallhöhe von nur 12 m beim Kraftwerk des Beschwerdeführers gegenüber 100 m beim eingereichten Projekt, wobei eine an das bestehende Kleinkraftwerk ober- und unterhalb anschließende Wasserkraftnutzung aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen (Gewässerstrecke würde mehrfach unterbrochen, Fischaufstiegshilfe unterbunden) ausscheide bzw. unverhältnismäßige Schwierigkeiten mit sich bringe, sei als Wasserverschwendung im Zusammenhang mit der Kraftnutzung zu bewerten (§ 105 Abs. 1 lit. h WRG 1959). Die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers sei allerdings viele Jahrzehnte alt und die technischen Möglichkeiten und Zielvorstellungen hätten sich geändert.
Eine möglichst vollständige Nutzung der Wasserkraft (§ 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959) sei beim Kraftwerk des Beschwerdeführers nicht gegeben, wohl aber beim eingereichten Projekt. Die Energieausbeute im Regeljahr betrage beim Kraftwerk des Beschwerdeführers lediglich ca. 5 % des neuen Kraftwerkes und eine ergänzende Wasserkraftnutzung sei wirtschaftlich und mangels eines Interessenten auch praktisch nicht möglich. Hinzu komme der desolate Zustand des Kraftwerkes. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar beschrieben habe, sei es an der vielen Jahrzehnte alten Anlage seit 15 Jahren wegen einer zu erwartenden Enteignung zu keinen Reparaturen oder Investitionen mehr gekommen. Es komme damit zu der ohnedies vergleichsweise minimalen Energieerzeugung aus topographischen Gründen noch der geringe Wirkungsgrad von Turbine und Generator und eine hohe Anfälligkeit für Reparaturen und Maschinenausfälle hinzu.
Da beim Kraftwerk des Beschwerdeführers eine Totalausleitung (kein Dotierwasser) wasserrechtlich bewilligt und keine Fischaufstiegshilfe vorgesehen sei, sei auch eine wesentliche ökologische Beeinträchtigung gegeben (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959); derartige Totalausleitungen wären nach heutigem Stand des Wissens fachlich nicht positiv zu beurteilen. Beim vorgelegten Projekt hingegen werde die Dotierwassermenge auch nach ökologischen Anforderungen festgelegt und sei auch ein Fischaufstieg vorgesehen.
Ergäben sich somit aus allen Punkten Vorteile für das neue Kraftwerk, sei festzustellen, daß auch für die Energieversorgung der Ortschaft Kelchsau das Kraftwerk des Beschwerdeführers wesentlich weniger gut als das neue Kraftwerk mit 20facher Jahresarbeit und vergleichsweise zu vernachlässigendem Reparatur- und Ausfallsrisiko geeignet sei. Die Energieversorgung der Betriebe des Beschwerdeführers (Sägewerk und Tischlerei) sei auch bei Errichtung des neuen Kraftwerkes gesichert. Unterschiedliche Energiekosten der Betriebe wären im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen.
Aus diesen Ausführungen der Amtssachverständigen ergebe sich, daß die von der mP geplante Wasserkraftanlage bei Aufrechterhaltung des Kraftwerkes des Beschwerdeführers nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte. Es komme dem projektierten Kraftwerk der mP jedoch gegenüber der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers insoweit eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zu, als die Energieausbeute der geplanten Wasserbenutzung ein Vielfaches der Anlage des Beschwerdeführers betrage und die zu enteignende Anlage sowohl dem öffentlichen Interesse an der möglichst vollständigen Nutzung der Wasserkraft als auch jenem an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer widerstreite. Die Energieversorgung des Ortsteiles Kelchsau einschließlich der Betriebe des Beschwerdeführers sei auch bei Errichtung des Kraftwerkes der mP gesichert, während sich die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers infolge ihres Alters und Erhaltungszustandes als maschinenausfall- und reparaturanfällig darstelle. Daß angesichts des zu erwartenden Enteignungsantrages seit vielen Jahren keine wirtschaftlichen und ökologischen Verbesserungen der Anlage des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien, könne die belangte Behörde durchaus nachvollziehen, es sei bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 aber doch vom Ist-Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen elektrizitätsrechtlichen Fragen entzögen sich einer Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, weshalb die Einholung weiterer Gutachten sowie die Beischaffung des elektrizitätsrechtlichen Aktes für die Beurteilung des Falles nicht erforderlich gewesen seien. Da eine gütliche Einigung nicht erzielt habe werden können, sei dem Enteignungsantrag der mP stattzugeben gewesen. Da hinsichtlich der Entschädigungshöhe noch weitere umfangreiche und zeitaufwendige Erhebungen durchzuführen seien, habe die Festsetzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden müssen.
Da im Vergleich zu den Nachteilen einer Zwangsrechtseinräumung durch vollständige Enteignung von Grundflächen und Einräumung von Dienstbarkeiten die Errichtung des Kraftwerksprojektes überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse, seien mangels gütlicher Einigung auch die diesbezüglich ausgesprochenen Zwangsrechte einzuräumen gewesen. Eine vollständige Enteignung sei dabei nur hinsichtlich jener Grundstücksflächen erforderlich gewesen, die für die unmittelbare Kraftwerkserrichtung und den Bestand des Kraftwerkes unbedingt benötigt würden, während im übrigen mit dem gelinderen Mittel der Dienstbarkeit das Auslangen habe gefunden werden können. Die Höhe der für die Enteignung von Grundstücksflächen zu leistenden Entschädigungen gründe sich auf die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen, hinsichtlich der Dienstbarkeiten sei wegen der Erforderlichkeit zeitintensiver und aufwendiger Erhebungen die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen einem Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 24. Februar 1997, B 2037/96, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheid aus dem Grunde seiner Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entscheidung über die gegen das Projekt von ihm erhobenen Einwendungen durch die Landesregierung von Tirol und den Umweltsenat sowie in seinem Recht auf Unterbleiben einer Einräumung von Zwangsrechten, insbesondere in der Form der Enteignung, als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unzuständig zur Erlassung des angefochtenen Bescheides soll die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers deswegen gewesen sein, weil das Vorhaben der mP dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterstellen gewesen sei, weshalb über dieses Vorhaben nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes die Tiroler Landesregierung und in der Folge der Umweltsenat hätte entscheiden müssen. Beim Wasserrechtsprojekt der mP handle es sich um eine Kraftwerkskette im Sinne des Anhanges 1 Z. 18 des UVP-G, weil das geplante Kraftwerk unmittelbar nach dem Kraftwerk Kelchsau-Zwiesel (Konsensträger sei auch die mP bzw. die Stadtwerke Wörgl) liege, sodaß das vorliegende Projekt in diesem Sinne unter die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes falle. Könne es doch bei einer Kraftwerkskette nicht darauf ankommen, ob die Kraftwerke zu gleicher Zeit errichtet werden. Aus Art. 12 der Richtlinie des Rates 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten sei abzuleiten, daß Mitgliedsstaaten, die mit 1. Jänner 1995 der Europäischen Union bzw. mit 1. Jänner 1994 dem EWR-A und damit nach dem am 3. Juli 1988 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie beigetreten seien, diese Richtlinie nicht nur für neue Projekte sofort in Kraft setzen müßten, sondern auch für solche Projekte, für welche nach anderen Verwaltungsvorschriften Verfahren bereits eingeleitet gewesen seien. Andernfalls würden nämlich die Rechtswirkungen der Richtlinie in den neuen EU-Mitgliedsstaaten im Gegensatz zu bisherigen EU-Mitgliedsstaaten hinausgeschoben werden, was im Widerspruch zu den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen stünde. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Rs C-396/92 , ergebe sich, daß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG für neu beitretende Mitglieder derart ausgelegt werden müsse und eine unmittelbare Wirkung auch diesbezüglich entfalte, daß diese Richtlinie nicht nur im Zusammenhang mit dem EWR-A mit 1. Jänner 1994 innerstaatlich umzusetzen sei, sondern daß Übergangsvorschriften für bereits nach anderen Verwaltungsvorschriften eingeleitete Projekte zu entfallen hätten, daher diesbezüglich auch für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren ein Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz im Sinne dieser Richtlinie sofort anzuwenden sei. Durch die unmittelbare Wirkung der Richtlinie werde die Bestimmung des § 46 UVP-G derart verdrängt und außer Kraft gesetzt, daß das UVP-G nicht nur mit 1. Jänner 1994 in Kraft trete, sondern auch für jene Verfahren anzuwenden sei, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen seien und bei denen die betroffenen Projekte noch nicht über sämtliche notwendigen Genehmigungen im Sinne der genannten Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie verfügten. Dies habe auch für Projekte im Anhang 2 der genannten Richtlinie zu gelten, wenn solche Projekte im Umsetzungsgesetz des Mitgliedsstaates tatsächlich aufgenommen worden seien, weil diesfalls davon ausgegangen werden müsse, daß die Anwendung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom Mitgliedsstaat in Ansehung eines solchen Projektes des Anhanges II der Richtlinie für notwendig angesehen werde.
Mit der Frage einer aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründen entgegen dem Gesetzestext der Bestimmungen des § 46 Abs. 3 (und 4) UVP-G gebotenen Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes auch auf vor den in diesen Bestimmungen genannten Stichtagen anhängig gemachte Verfahren hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinanderzusetzen. Er hat dabei in seinen Erkenntnissen vom 23. Oktober 1995, Slg. N.F. Nr. 14.348/A, vom 3. Oktober 1996, Slg. N.F. Nr. 14.527/A, vom 7. November 1996, 95/06/0239, und vom 5. März 1997, 95/03/0338, auf deren Gründe gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht,
.) daß sich auch im Wege eines zu unterstellenden Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht schon grundsätzlich nicht ergeben könnte, daß ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, im Wege des Anwendungsvorranges anwendbar würde,
.) daß mit dem EWR-Abkommen übernommene europarechtliche Regelungen im Verhältnis zu später gesetztem innerstaatlichen Recht keinen Anwendungsvorrang genießen,
.) daß die Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 3 und 4 UVP-G als geltendes innerstaatliches Recht durch das EWR-Abkommen deshalb auch nicht verdrängt werden konnten und
.) daß auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 die genannten Übergangsregelungen des § 46 UVP-G im Lichte des Gemeinschaftsrechtes als unbedenklich erweist, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, daß für die Frage der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist bereits eingeleitet war (EuGH vom 11. August 1995, Rs C-431/92 ).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde nicht dazu veranlaßt, von der in den zitierten Erkenntnissen ausgedrückten Rechtsansicht abzurücken. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Rs C-396/92 , ist für die Konstellation des österreichischen Umsetzungsprozesses der Richtlinie ohne praktische Auswirkung, weil der Anwendungsvorrang der Richtlinie für Österreich erst am 1. Jänner 1995 wirksam geworden ist, für alle ab diesem Termin eingereichten Projekte Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht aber ohnehin schon nach Maßgabe des österreichischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes besteht (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G <1997> § 46 Rz 14 f). Daß die Bestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, wonach der zweite Abschnitt dieses Gesetzes auf Vorhaben nicht anzuwenden ist, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, mit Art. 12 der Richtlinie 85/337/EWG , nach deren ersten Absatz die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (3. Juli 1985) nachzukommen, und nach deren zweiten Absatz die Mitgliedsstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, widersprechen solle, ist im Beschwerdefall umso ferner liegend, als nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides schon zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht worden war, zu welchem die mehrfach genannte Richtlinie noch nicht einmal erlassen war. Angesichts dieser Sachlage und im Zusammenhang mit dem an früherer Stelle zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. August 1995, Rs C-431/92 , sowie nach dem die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage abschließend klarstellenden Urteil des EuGH vom 18. Juni 1998, Rs C-81/96 ,war die Anregung des Beschwerdeführers auf Einholung einer Vorabentscheidung im Sinne des Art. 177 EVG nicht aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, 97/09/0131). Nach den angestellten Erwägungen erübrigte es sich im Beschwerdefall, das von der belangten Behörde ebenso wie von der mP in ihren Gegenschriften bestrittene Vorliegen des Tatbestandsmerkmales einer Kraftwerkskette im Sinne des Anhanges 1 Z. 18 UVP-G zu untersuchen.
Den ihm gegenüber gesetzten Zwangsrechtsmaßnahmen durch Enteignung seines Wasserbenutzungsrechtes sowie Enteignung von Grundstücksflächen und zwangsweiser Einräumung von Dienstbarkeiten setzt der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen entgegen:
Als unbestritten müsse wohl gelten, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seiner wirtschaftlichen Existenz massivst beeinträchtigt werde, weil die Wasserkraftanlage essentieller Bestandteil seines Gebietsenergieversorgungsunternehmens für den Ortsteil Kelchsau der Marktgemeinde Hopfgarten sowie seines Tischlerei- und Hobelwerkes sei. Da das vorliegende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren - nach einem Verfahren gemäß § 104 WRG 1959 - seit Ende 1983 anhängig sei, habe dies zur Folge gehabt, daß verschiedenste Investitionen auch in Form von Adaptierungen und Änderungen der Wasserkraftanlage sowie der gesamten Elektrizitätsanlagen nur in geringem Umfang hätten gemacht werden können, weil andernfalls zufolge der nach § 118 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Anwendung der §§ 4 bis 7 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 in einem allfälligen Verfahren über die Ermittlung der Entschädigung der Beschwerdeführer für Werterhöhungen ab dem Zeitpunkt, ab welchem die künftige Enteignung als wahrscheinlich habe angenommen werden müssen, keinen Ersatz seines Aufwandes hätte erwarten können. Daß erforderliche Investitionen wegen der drohenden Enteignung nicht vorgenommen worden seien, werde auch von der belangten Behörde und ihrem Amtssachverständigen dem Beschwerdeführer eingeräumt. Daß die Energieausbeute der geplanten und nunmehr bewilligten Wasserkraftanlage der mP in dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausmaß größer als jene des Kraftwerkes des Beschwerdeführers sei, werde nicht in Abrede gestellt. Die eingeräumten Zwangsrechte ließen sich damit aber noch nicht rechtfertigen. Die Feststellungen über den Zustand der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers dürften ihm nicht entgegengehalten werden, weil er Investitionen eben wegen des über ihm schwebenden Damoklesschwertes der künftigen Enteignung aus den dargelegten Überlegungen habe unterlassen müssen. Es ändere nichts daran, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, im Rahmen eines Antrages auf Wiederverleihung des Wasserrechtes nach § 21 WRG 1959 entsprechende Adaptierungsmaßnahmen vorzunehmen, um seine Anlage in technischer und ökologischer Hinsicht auf den Stand der Technik zu bringen. Es hätte die belangte Behörde richtigerweise die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers nicht im tatsächlich bestehenden Zustand, sondern in jenem Zustand dem Projekt der mP gegenüberstellen müssen, wie er gegeben wäre, wenn diese Anlage im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederverleihung auf den Stand der Technik gebracht worden wäre. Da bei einem Enteignungsbescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgebend sei, habe die belangte Behörde des weiteren nicht bedacht, daß für die Frage der Energieausbeute und Energieversorgung im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU mit dem 1. Jänner 1995 nicht mehr ausschließlich inländische Kriterien maßgeblich sein könnten. Auch im Bereich des Elektrizitätswesens sei der Binnenmarkt derart hergestellt worden, daß Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union elektrische Energie im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages nach Österreich liefern könnten. Hätte die belangte Behörde die Frage der Stromversorgung unter dem Aspekt des EU-Binnenmarktes betrachtet, hätte sie zur Einsicht kommen müssen, daß die Frage einer wesentlich größeren Energieausbeute durch das Kraftwerk der mP einen wesentlich geringeren Stellenwert als aus der alleinigen nationalen Sicht in Österreich einnehmen würde. Schließlich gehe die belangte Behörde auch zu Unrecht davon aus, daß die bewilligte Wasserkraftanlage der mP den bisher vom Kraftwerk des Beschwerdeführers versorgten Ortsteil Kelchsau mit elektrischer Energie versorgen könne. Bei tatsächlicher Stilllegung der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers würde dieser seine Konzession nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz verlieren. Es habe die Tiroler Landesregierung als Elektrizitätsbehörde im Sinne des Tiroler Elektrizitätsgesetzes aber bereits dezidiert ausgesprochen, daß die Übernahme des bisherige Versorgungsgebietes des Elektrizitätsunternehmens des Beschwerdeführers durch die mP nicht in Betracht komme, was zur Folge habe, daß das Projekt der mP den bisher vom Kraftwerk des Beschwerdeführers versorgten Ortsteil Kelchsau mit elektrischer Energie nicht versorgen könne, sondern ausschließlich zur Energieversorgung der Stadt Wörgl dienen würde. Die Probleme der Stromversorgung im bisher vom Kraftwerk des Beschwerdeführers versorgten Gebiet würden im Gefolge des angefochtenen Bescheides aus elektrizitätsrechtlicher Sicht anderen überlassen. Wiederholte und mit Beweisanboten versehene Hinweise des Beschwerdeführers in diese Richtung seien von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage als unbeachtlich angesehen worden. Daß zusätzlich auch noch Liegenschaften enteignet würden, sei nicht ganz verständlich.
Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde gemäß § 63 WRG 1959 in dem Maße als erforderlich
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen ..., damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde.
Nach § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 schließlich kann zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazu gehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.
Mit dem zusammengefaßt wiedergegebenen Beschwerdevorbringen versucht der Beschwerdeführer, die behördliche Beurteilung darüber, daß der Wasseranlage der mP gegenüber seiner enteigneten Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukomme, mit drei Argumenten als rechtswidrig zu erweisen:
.) Im Hinblick auf eine "Überkapazität an Stromerzeugungsanlagen in der gesamten EU" verliere die größere Energieausbeute des Kraftwerksprojektes der mP gegenüber dem Kraftwerk des Beschwerdeführers wesentlich an Bedeutung.
.) Im Vergleich des projektierten Kraftwerks mit der bestehenden Anlage des Beschwerdeführers hätte seine Anlage nicht im vorgefundenen, sondern in jenem Zustand betrachtet werden müssen, in welchem sie sich im Falle ihrer Anpassung an den Stand der Technik befunden hätte.
.) Die Weigerung der Tiroler Elektrizitätsbehörde, einer Übernahme des bisher vom Kraftwerk des Beschwerdeführers versorgten Gebietes durch die mP zuzustimmen, hätte unter dem Aspekt mitberücksichtigt werden müssen, daß das geplante Kraftwerk der mP damit ausschließlich zur Stromversorgung eines anderen Gebietes als jenes dienen könne, in dem dieses Kraftwerk errichtet und betrieben würde.
Keines dieser Argumente ist geeignet, die bekämpfte behördliche Beurteilung als rechtswidrig zu erweisen. Dies gilt sowohl für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in dieser Frage als auch für die unter dem Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Unterlassung weiterer Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden.
Die vom Beschwerdeführer mit dem Beitritt Österreichs zur EU gesehene Erweiterung der Möglichkeit zur Stromversorgung aus Elektrizitätsunternehmen anderer Mitgliedsstaaten der EU vermindert auch in volkswirtschaftlicher Sicht nicht das Gewicht des auch in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 festgeschriebenen öffentlichen Interesses daran, mit einem Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers die in Anspruch genommene Wasserkraft - unter Wahrung aller sonstiger öffentlicher Interessen - möglichst vollständig wirtschaftlich auszunutzen. Der durch jedes Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers bewirkte Eingriff des Menschen in die Natur verliert seine in den Erfordernissen der Daseinsvorsorge liegende Rechtfertigung in dem Maße, in welchem mit einem solchen Eingriff seiner unzweckmäßigen Gestaltung wegen der erzielbare Nutzen tatsächlich nicht erzielt wird. Daß die Möglichkeit der Stromversorgung aus weiteren Kapazitäten des EU-Binnenmarktes hieran etwas ändern sollte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Diese Möglichkeit ist nicht geeignet, dem behördlichen Argument des Vielfachen der Energieausbeute des Kraftwerkes der mP gegenüber jenem des Beschwerdeführers das Gewicht der unzweifelhaft höheren Bedeutung des Projektes der mP zu nehmen.
Daß die belangte Behörde zumal in Betracht auch der ökologischen Aspekte das Projekt der mP dem Kraftwerk des Beschwerdeführers nicht in dessen bestehenden, sondern in einem fiktiven, nach erfolgter Anpassung an den Stand der Technik zu unterstellenden Zustand hätten gegenüberstellen müssen, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof ebensowenig zu teilen vermag. Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Zwangsrechte im Sinne des § 60 Abs. 3 WRG 1959 begründenden Bescheid um einen konstitutiven Akt, welcher auf der Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu setzen ist (vgl. die schon vom Beschwerdeführer wiedergegebene Fundstelle bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 8 zu § 60 WRG 1959). Daß der Beschwerdeführer aus den von ihm dargestellten Gründen in der unerfreulich lange währenden Phase des Schwebezustandes einer bevorstehenden Enteignung wenig Anreiz zur Vornahme entsprechender Investitionen in seine Anlage verspüren konnte, hat ihm die belangte Behörde zugestanden, kann aber nicht dazu führen, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung über die Enteignung des Kraftwerkes des Beschwerdeführers einen Sachverhalt hätte zugrunde legen müssen, der nun einmal nicht vorlag. Wie die Anlage des Beschwerdeführers ausgesehen hätte, wenn er sie an den Stand der Technik angepaßt hätte, hätte sich nur nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer in eigener Entscheidung gesetzten Maßnahmen beurteilen lassen. Hat der Beschwerdeführer solche Maßnahmen - aus wirtschaftlich durchaus begreiflichen Motiven - nicht gesetzt, dann konnte dem Vergleich mit dem Projekt der mP aber auch nur der Ist-Zustand seines Kraftwerkes und kein nach welchen Kriterien immer ermittelter fiktiver Zustand der Anlage zugrunde gelegt werden. Daß der Vergleich auf Basis des Ist-Zustandes des Kraftwerkes des Beschwerdeführers aber auch unter ökologischen Gesichtspunkten deutlich zugunsten des Kraftwerksprojektes der mP ausschlagen mußte, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die vom Beschwerdeführer schließlich ins Spiel gebrachte Frage der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Konzessionserteilung für das bisher von seinem Kraftwerk versorgte Gebiet ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, für die von ihr zu entscheidende Frage rechtlich bedeutungslos. Welchem in Betracht kommenden Energieversorgungsunternehmen die hiefür zuständige Behörde nach Verlust der Versorgungskonzession durch den Beschwerdeführer die Versorgungsberechtigung zu erteilen beabsichtigt, ist für die Frage, ob der von der mP geplanten Wasseranlage gegenüber der Wasserberechtigung des Beschwerdeführers eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt, ohne Relevanz. Auf diese Frage hatte die belangte Behörde weder Einfluß, noch konnte die der belangten Behörde nicht obliegende Beantwortung dieser Frage für die rein nach den Gesichtspunkten des Wasserrechtsgesetzes zu entscheidende Höherwertigkeit des geplanten Projektes gegenüber der zu enteignenden Anlage Bedeutung entfalten.
Der im angefochtenen Bescheid auch ausgesprochenen Enteignung von Grundstücksflächen des Beschwerdeführers setzt er vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die in einem Halbsatz artikulierte Bemerkung entgegen, daß ihm das "nicht ganz verständlich" sei. Mit einem solcherart gestalteten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht anhaftende Rechtswidrigkeit freilich nicht darzustellen. Im angefochtenen Bescheid wurde begründet, daß eine vollständige Enteignung von Grundstücksflächen nur hinsichtlich solcher erforderlich gewesen sei, die für die unmittelbare Kraftwerkserrichtung und den Bestand des Kraftwerkes unbedingt benötigt würden. Daß und weshalb diese Voraussetzungen für jene Grundstücksflächen, hinsichtlich deren eine Enteignung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, nicht zutreffen würde, wird mit der Bemerkung, die Enteignung sei ihm nicht ganz verständlich, vom Beschwerdeführer nicht einsichtig dargelegt.
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Februar 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)