Normen
ABGB §861;
ABGB §897;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40;
VwRallg;
WWSGG;
WWSLG Tir 1952;
ABGB §861;
ABGB §897;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40;
VwRallg;
WWSGG;
WWSLG Tir 1952;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 6. Jänner 1990 begehrte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) eine Feststellung darüber, wer Eigentümer des Waldteiles (Teilwaldrechtes) Plan 3, Teil Nr. 36, auf dem Grundstück Nr. 3134/2 der KG Haiming sei.
Im Verlaufe des über diesen Antrag durchgeführten Verfahrens beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) am 1. Dezember 1993 die Feststellung, daß auf dem Grundstück Nr. 3134/2 weder zugunsten einer fremden Stammsitzliegenschaft noch zugunsten einer bestimmten Person Holz- und Streunutzungsrechte bestehen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1995 stellte die AB gemäß § 73 lit. e des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), fest, daß das Grundstück Nr. 3134/2 in EZ 354, KG Haiming, mit keinen Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechten) belastet ist.
In der Begründung wird ausgeführt, mit Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Dezember 1979 habe die Gemeinde Haiming u.a. das Grundstück Nr. 3134/2 an die mitbeteiligte Partei (mP) verkauft. Diesem Rechtsgeschäft sei mit Bescheid der AB vom 14. Dezember 1983 gemäß § 40 TFLG 1978 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt worden.
Mit Schreiben vom 25. März 1994 sei der AB von der Gemeinde Haiming ein Lageplan über die ursprüngliche Nutzungsrechtsaufteilung auf dem Grundstück Nr. 3134/2 übermittelt worden. Aus diesem Lageplan gehe hervor, daß auf diesem Grundstück zugunsten des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers sowie des Bernhard Kappeller und des Herbert Götsch Teilwaldrechte bestünden.
Von der mP seien der AB Gegenbriefe vom 12. März 1981 bzw. vom 13. März 1981 vorgelegt worden, in welchen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sowie Herbert Götsch und Berhard Kappeller mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten, daß in den Jahren 1940 bis 1945 die Westtiroler Kraftwerke AG - die Rechtsvorgängerin der mP - die im beigeschlossenen Lageplan ausgewiesenen Holz- und Streunutzungsrechte auf dem Grundstück Nr. 3134/2 ordnungsgemäß erworben hätten und daß diese Rechte in der Zwischenzeit auf die Westtiroler Kraftwerke AG (gemeint wohl: die mP) übergegangen seien. Mit diesem Schreiben sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die außerhalb des Grundstücks Nr. 3134/2 gelegene Teilwaldfläche von 412 m2 gegen ein Entgelt in der Höhe von S 10.300,-- zurückgestellt worden. Herbert Götsch habe ebenfalls das Angebot der mP angenommen, die außerhalb des Grundstückes Nr. 3134/2 gelegene Teilwaldfläche im Ausmaß von 1362 m2 gegen ein Entgelt in der Höhe von S 34.050,-- zurückzunehmen. Zur endgültigen Bereinigung der Teilwaldrechte auf dem betrieblich genutzten Grundstück Nr. 3134/2 sei zudem mit Berhard Kappeller eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, daß er als Ersatz für die 436 m2große, in das Grundstück Nr. 3134/2 hineinragende Teilwaldfläche einen flächengleichen Ersatz aus dem nordöstlich daran angrenzenden Teilwald erhalte.
Nach diesen mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und den beiden anderen Teilwaldberechtigten abgeschlossenen Vereinbarungen hinsichtlich Holz- und Streunutzungsrechte könne zu Recht davon ausgegangen werden, daß bei der agrarbehördlichen Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 20. Dezember 1979 gemäß § 40 TFLG 1978 eine (privatrechtliche) Zustimmung des Teilwaldberechtigten vorgelegen sei. Durch die öffentlich-rechtliche Genehmigung des Rechtserwerbs des Grundstückes Nr. 3134/2 durch die mP seien die auf diesem Grundstück bestehenden Teilwaldrechte untergegangen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, auf Sachverhaltsebene habe festgestellt werden können, daß in den Jahren 1940 bis 1945 von der Westtiroler Kraftwerke AG Teilwaldrechte mehrerer Berechtigter auf Grundstück Nr. 3134/2 erworben worden seien. Unter anderem sei auch der Waldteil laut Waldprotokoll der Gemeinde Haiming, Plan Nr. 3 Teil 36, im Ausmaß von 1616 m2 erworben worden, wobei die Entschädigungsbeträge laut internen Aufzeichnungen der mP an die seinerzeitige Teilwaldberechtigte Anna Raffl ausbezahlt worden seien. Der Antragsteller im Verfahren sei ihr Rechtsnachfolger Chrysanth Raffl, der Beschwerdeführer dessen Rechtsnachfolger. Eine schriftliche Vereinbarung über diesen Teilwaldrechtserwerb habe von den Parteien nicht vorgelegt werden können. Es lasse sich sohin auch nicht feststellen, ob eine agrarbehördliche Genehmigung für diesen Rechtserwerb vorliege oder nicht. Jedenfalls habe die damalige Westtiroler Kraftwerke AG noch in den Vierzigerjahren ein Bauwerk, nämlich eine Materialprüfstelle im Zuge eines beabsichtigten Kraftwerksbaues errichtet. Im Jahr 1953 sei weiters eine Garage erbaut worden, wofür eine baubehördliche Bewilligung der Gemeinde Haiming vorliege. Laut Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Dezember 1979 sei das Grundstück Nr. 3134/2 geteilt und als kleinere Restfläche mit derselben Grundstücksbezeichnung neu gebildet worden. Mit Gegenbrief vom 12. März 1981 bzw. vom 23. April 1981 habe die mP dem Chrysanth Raffl angeboten, eine Teilfäche seines Waldteiles (nämlich die Fläche außerhalb der neugebildeten Parzelle 3134/2) zurückzuveräußern.
Chrysanth Raffl habe sich damit einverstanden erklärt und die Teilfäche von 412 m2 zurückerworben. Er habe in der Folge auch den Betrag von S 10.300,-- an die mP überwiesen. Der Umstand, daß Chrysanth Raffl dem angeführten Gegenbrief zugestimmt und den über die Grundfäche der neugebildeten Parzelle 3134/2 hinausgehenden Teilwald von der mP zurückerworben habe, deute darauf hin, daß das strittige Holz- und Streubezugsrecht bereits früher von der (damaligen) Westtiroler Kraftwerke AG erworben worden sei. Chrysanth Raffl hätte wohl kaum sein eigenes Holz- und Streunutzungsrecht von einem Nichtberechtigten zurückgekauft. Auch die Tatsache der Bauführung auf der nunmehr in Rede stehenden Grundparzelle durch die Westtiroler Kraftwerke AG in den Vierzigerjahren sowie im Jahr 1953, also lange vor Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages, lasse diesen Schluß zu. Allerdings könne eine schriftliche Vereinbarung über den ursprünglichen Teilwalderwerb nicht vorgelegt werden und es sei somit auch nicht möglich, eine diesbezügliche agrarbehördliche Genehmigung nachzuweisen. Im Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Dezember 1979 seien unter Punkt I/1 Grundstücke angeführt, die teilwaldbelastet seien und hinsichtlich derer sich die mP im Besitz der außerbücherlichen Holz- und Streunutzungsrechte befinde. Ausdrücklich ausgenommen seien die Grundparzellen 3045/2, 3047, 3048 und 4085, welche zugunsten anderer Berechtiger teilwaldbelastet seien. Unter Punkt I/2 werde die verfahrensgegenständliche Parzelle 3134/2 angeführt, welche einer Teilung unterzogen werde und als Restfläche mit der gleichen Grundstücksbezeichnung ins Eigentum der mP übergehen solle. Von einer Teilwaldbelastung dieser Grundparzelle sei im Auseinandersetzungsvertrag nicht die Rede. Der Vertrag sei mit Bescheid der AB vom 14. Dezember 1983 genehmigt worden. Ob davon auszugehen sei, daß die mP (die Westtiroler Kraftwerke AG) das Nutzungsrecht auf dem Grundstück Nr. 3134/2 zum Genehmigungszeitpunkt bereits erworben oder noch eine Teilwaldbelastung zugunsten privater Berechtiger bestanden habe und die Behörde aufgrund der (zumindest privatrechtlich erfolgten) Veräußerung der Anteilsrechte von einem Einverständnis der Teilwaldberechtigten habe ausgehen können, sei für die Entscheidung ohne Belang. Nach Ansicht der belangten Behörde seien spätestens mit der agrarbehördlichen Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 20. Dezember 1979 durch den rechtkräftigen Bescheid der AB vom 14. Dezember 1983, somit mit dem Erwerb des Grundstückes Nr. 3134/2 durch die mP, die auf diesem Grundstück bestehenden Teilwaldrechte entsprechend der Bestimmung des § 40 Abs. 1 und 2 TFLG 1978 untergegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung seiner Holz- und Streubezugsrechte am Grundstück Nr. 3134/2 verletzt erachtet.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die Westtiroler Kraftwerke AG und die mP als ihre Rechtsnachfolgerin hätten die Teilwaldrechte nie rechtsgültig erworben, da schon nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 hiefür eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, die aber nie erteilt worden sei.
Die Westtiroler Kraftwerke AG habe in einem Baubewilligungsansuchen aus dem Jahr 1953 für eine Garage auf dem Grundstück Nr. 3134/2 dieses als mit Holz- und Streunutzungsrechten belastet bezeichnet. Wenn im Auseinandersetzungsvertrag dieser Umstand nicht angeführt sei, so sei dies auf ein Versehen des Vertragsverfassers oder auf eine bewußte Verschleierung zurückzuführen.
Eine Baubewilligung für diese Garage hätte nie erteilt werden dürfen, weil die Holz- und Streunutzungsberechtigten zur Bauverhandlung nicht geladen worden seien. Der Umstand der Errichtung einer Garage ohne rechtlich gedeckte Bewilligung spreche jedenfalls für die Existenz der Streu- und Holznutzungsrechte.
Im Punkt III/1 des Auseinandersetzungsvertrages erkläre die Gemeinde, sie wolle hinsichtlich der im beigeschlossenen Lageplan in grüner Farbe ausgewiesenen Grundstücke bei der zuständigen Behörde den Feststellungsantrag einbringen, daß auf diesen Grundstücken keine Holz- und Streunutzungsrechte bestünden. Das Grundstück Nr. 3134/2 sei auf diesem Lageplan nicht grün dargestellt. Auch in einem Bescheid der AB vom 5. November 1980 sei das Grundstück Nr. 3134/2 nicht bei jenen Grundstücken aufgezählt, die von Holz- und Streunutzungsrechten frei seien.
Der Genehmigungsbescheid sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden. Dieser habe daher auch nie die Möglichkeit gehabt, diesen Bescheid zu bekämpfen. Die Behauptung des Erlöschens der Teilwaldrechte sei daher unrichtig.
Der Fortbestand der Teilwaldrechte ergebe sich auch daraus, daß die mP nur einen Teil derselben an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zurückverkauft habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP ist der Meinung, dem Beschwerdeführer fehle es an der Beschwer. Sie begründet dies damit, bei einer Verhandlung vor der AB am 1. März 1994 sei anerkannt worden, daß die Rechtvorgängerin der mP in den Jahren 1940 bis 1945 das strittige Teilwaldrecht abgelöst habe. Es sei also zwischen dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Rechtsvorgängerin der mP ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, aufgrund dessen dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und somit auch dem Beschwerdeführer selbst kein Teilwaldrecht auf dem Grundstück Nr. 3134/2 mehr zustehen sollte. Aus dem Sachverhalt ergebe sich weiters, daß dieses Rechtsgeschäft auch erfüllt worden sein müsse, da ansonsten der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wohl kaum geduldet hätte, daß auf seiner ehemaligen Teilwaldfläche Baulichkeiten errichtet worden seien. Außerdem habe er später eine Teilfläche dieses Teilwaldrechtes zurückgekauft. Im gegenständlichen Verfahren habe lediglich die Frage, ob dieses Rechtsgeschäft agrarbehördlich genehmigt worden sei, nicht geklärt worden können. In einem solchen Genehmigungsverfahren habe es aber nur um die Frage gehen können, ob die zwischen den Parteien abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung nicht irgendwelchen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Eine lediglich zur Wahrung öffentlicher Interessen vom Gesetz vorgesehene Genehmigungspflicht dürfe von einem Vertragspartner nicht als Unterstützung zur Vertragsbrüchigkeit mißbraucht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es trifft zu, daß die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäftes keinen Anspruch darauf haben, daß diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115 u.a.).
Im Beschwerdefall geht es aber nicht um die Genehmigung eines allenfalls zwischen dem Beschwerdeführer (seinem Rechtsvorgänger) und der mP (deren Rechtsvorgängerin) abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, sondern um eine Entscheidung (Feststellung) nach § 73 lit. e TFLG 1978. Nach dieser Bestimmung steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.
§ 73 lit. e TFLG 1978 gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine (richtige) Entscheidung über den Bestand eines Anteilsrechtes.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist dann zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß durch den angefochtenen Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Die Möglichkeit, daß der angefochtene Bescheid in das durch § 73 lit. e eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht eingreift, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher zulässig. Die Beschwerde erweist sich aber aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet.
Voraussetzung für eine positive Feststellung über den aufrechten Bestand eines Anteilsrechtes im Sinne des § 73 lit. e TFLG 1978 ist u.a. die Eigenschaft des belasteten Grundstückes als agrargemeinschaftliches Grundstück.
Als agrargemeinschaftliche Grundstücke definiert § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 in bezug auf Teilwaldrechte "Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder)".
Wesenselement eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes, das mit Teilwaldrechten belastet sein kann, ist demnach, daß dieses Grundstück im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht. Wird das belastete Grundstück (oder ein Teil desselben) an einen anderen Eigentümer veräußert, der nicht eine Gemeinde oder eine Agrargemeinschaft ist, dann verliert es seine Eigenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück mit der Konsequenz, daß eine positive Feststellung über den Bestand eines Teilwaldrechtes an diesem Grundstück nicht mehr möglich ist. Das mit Teilwaldrechten belastete Grundstück wurde von der Gemeinde an die mP veräußert.
Nach § 40 Abs. 1 TFLG 1978 bedürfen die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.
Nach § 40 Abs. 2 leg. cit. darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
- a) ein Beschluß des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
- b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder Stammsitzliegenschaft nicht eintritt und
- c) bei einer Veräußerung von Grundstücken nach § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.
Nach § 40 Abs. 3 TFLG 1978 hat abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 bei der Veräußerung eines Grundstückes nach § 33 Abs. 2 lit. d das Fehlen der Genehmigung der Agrarbehörde nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. In einem solchen Fall gilt das Teilwaldrecht künftighin als Nutzungsrecht im Sinne des Wald- und Weiderservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, mit der Maßgabe, daß für die Ermittlung des Ablösebetrages die Bestimmungen des Abs. 4 anzuwenden sind.
Die Bestimmung des § 40 Abs. 3 TFLG 1978 wäre unverständlich, wenn bei einer Veräußerung eines mit Teilwaldrechten belasteten (agrargemeinschaftlichen) Grundstückes die Teilwaldrechte ohnehin aufrecht blieben. In diesem Fall bedürfte es keiner Sicherung der Position des Teilwaldberechtigten. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß mit einer Veräußerung des belasteten Grundstückes die Teilwaldrechte untergehen. Dem Schutz des Teilwaldberechtigten dient das im § 40 Abs. 2 lit. c normierte Erfordernis seiner Zustimmung zu Veräußerung. Um in jenen Fällen, in denen die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wird und in denen der Teilwaldberechtigte daher nicht die Möglichkeit hat, durch Verweigerung seiner Zustimmung den Untergang seiner Teilwaldrechte zu verhindern, einen Schutz des Teilwaldberechtigten zu gewährleisten, wird für diesen Fall die Umwandlung der Teilwaldrechte in Rechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz verfügt. Dies bedeutet aber, daß auch in diesem Fall diese Rechte ihre Eigenschaft als Teilwaldrechte verlieren.
Dies ergibt sich auch daraus, daß das belastete Grundstück duch die rechtswirksame Veräußerung an einen Käufer, der weder eine Gemeinde noch eine Agrargemeinschaft ist, seine Eigenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück verliert.
Im Beschwerdefall hat die Gemeinde Haiming mit "Auseinandersetzungsvertrag" vom 20. Dezember 1979 das Grundstück Nr. 3134/2 an die mP veräußert. Mit dieser Veräußerung sind zum Veräußerungszeitpunkt allenfalls noch auf diesem Grundstück lastende Teilwaldrechte untergegangen. Der allfällige Mangel einer Genehmigung änderte nichts am Untergang der Teilwaldrechte; er würde lediglich bewirken, daß diese Teilwaldrechte in Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz ungewandelt worden wären.
Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf das TFLG 1978, insbesondere dessen § 73 lit. e, der ausschließlich Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, nicht aber Nutzungsrechte nach sonstigen Rechtsbestimmungen betrifft. Der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides stellt fest, daß das Grundstück Nr. 3134/2 "mit keinen Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechten) belastet ist". Durch den Klammerausdruck ist klargestellt, daß sich diese Feststellung nur auf Teilwaldrechte bezieht. Da am Grundstück Nr. 3134/2 keine Teilwaldrechte mehr bestehen, hat die belangte Behörde im Ergebnis eine richtige Entscheidung getroffen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da eine mündliche Verhandlung bereits vor der belangten Behörde, die ein "Tribunal" im Sinne der MRK darstellt, durchgeführt wurde und die MRK in bezug auf Angelegenheiten der Bodenreform die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahrensstufen nicht zwingend vorsieht.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Gegenschrift der mP war lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Beilagen waren nicht notwendig. Für Mehrausfertigungen der Gegenschrift und für Beilagen konnte daher kein Stempelgebührenersatz zuerkannt werden.
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