Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1a;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §52a Abs1;
VStG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1a;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §52a Abs1;
VStG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde (hg. Zl. 97/03/0258) gegen den Bescheid vom 17. Juli 1997 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde (hg. Zl. 98/03/0051) gegen den Bescheid vom 23. Dezember 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 1. Juli 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG):
"Der Beschuldigte J D, geb. 24.04.1943, Hußlstraße 41, 6130 Schwaz, hat es als Zulassungsbesitzer unterlassen dafür Sorge zu tragen, daß der LKW mit dem Kennzeichen SZ-1FZF und dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem
- 1. das genannte Fahrzeug am 30.10.1996 um 13.45 Uhr in 6020 Innsbruck, Höttinger Auffahrt, von Herrn F B gelenkt wurde, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um 3.690 kg überschritten wurde.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Vorschriften verletzt:
1. § 103 Abs.1 Ziff.1 KFG
Es werden daher folgende Geldstrafen (Ersatzarreststrafen im Falle der Uneinbringlichkeit) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt:
Strafe in ÖS Ersatzarrest gemäß
1. 3.000,00 3 Tage § 134 KFG".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1997 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers "mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Gebotsnorm § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG und die Strafnorm § 134 Abs. 1 KFG zu lauten haben".
Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1997 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 17. Juli 1997 gemäß § 52a Abs. 1 VStG wie folgt ab:
"Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht persönlich, sondern im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J D Bauunternehmen GmbH., die Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen SZ-1FZF ist, zu verantworten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
1. Bescheid vom 17. Juli 1997:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchmäßig nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1092).
Eine derartige Konstellation liegt auch im Beschwerdefall im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der beiden Bescheidabsprüche und die erkennbare Derogationsabsicht vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 23. Dezember 1997 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach seiner Anhörung einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. zur Kostentragungsverpflichtung des Landes Tirol den hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735).
2. Bescheid vom 23. Dezember 1997:
Wenn der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf § 44a VStG "den Bescheid" (gemeint: den Spruch des abgeänderten erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zur Gänze neu formulieren müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ändert die Berufungsbehörde Teile des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und ist daraus erkennbar, daß die übrigen Teile aufrecht erhalten bleiben sollen, bedarf es keiner Wiederholung dieser Teile. Dieser nach ständiger
hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, 86/03/0155) für Abänderungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG geltende Grundsatz ist auch auf Abänderungen gemäß § 52a Abs. 1 VStG anzuwenden. Daß im Beschwerdefall der Bescheid vom 17. Juli 1997, soweit er durch die Abänderung mit dem angefochtenen Bescheid nicht betroffen war, aufrecht erhalten bleiben sollte, begegnet bei verständiger Betrachtung keinem Zweifel.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe es aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, darüber Feststellungen zu treffen, "daß eine von der Person des Lenkers bzw. des Zulassungsbesitzers verschiedene Person für die Beladung eines Kraftfahrzeuges Anordnungsbefugter war," geht ins Leere. Die Bestimmung des § 101 Abs. 1a KFG 1967, auf welche dieses Vorbringen Bezug nimmt, enthebt nämlich den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gemäß § 102 Abs. 1 bzw. § 103 Abs.1 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1996, Zl.95/03/0046).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, von Amts wegen Feststellungen über sein mangelndes Verschulden zu treffen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. das Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049). Daß er dem im Verwaltungsstrafverfahren entsprochen hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die Behauptung einer Verletzung der Manuduktionspflicht schlägt nicht durch, weil diese gemäß § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst und auf die Erteilung von Unterweisungen zur Gestaltung eines für die Partei vorteilhaften Vorbringens bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0113). Da dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt vorzutragen, kann auch von einer Verletzung des Parteiengehörs keine Rede sein.
Soweit in der Beschwerde - der Sache nach - ein Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG geltend gemacht wird, kann dieses Vorbringen im Hinblick auf die durch den angefochtenen Bescheid unberührt gebliebene, mit dem Bescheid vom 17. Juli 1997 vorgenommene Modifizierung des entsprechenden Spruchteiles des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zum Erfolg führen.
Auch die Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche zur Tatzeit Zulassungsbesitzerin des überladenen Kraftfahrzeuges war, ist trotz des Umstandes, daß ihm erst mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde, die Übertretung in dieser Eigenschaft (und nicht in eigener Verantwortung) begangen zu haben, im Lichte des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal - wie aus den im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juli 1997 vorgelegten Verwaltungsstrafakten hervorgeht - das Tatbestandsmerkmal "als Zulassungsbesitzer" bereits in der dem Beschwerdeführer am 9. Jänner 1997 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Dezember 1996 enthalten war.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die gegen den Bescheid vom 23. Dezember 1997 erhobene Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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