Normen
MEG 1950 §39 Abs2 Z2;
MEG 1950 §39 Abs2 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 Z1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;
MEG 1950 §39 Abs2 Z2;
MEG 1950 §39 Abs2 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 Z1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 1997 wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, er habe am 11. Juli 1995 um
20.17 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Anläßlich der am 11. Juli 1995 um 20.29 und 20.31 Uhr mit einem Gerät nach § 5 Abs. 3 StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) vorgenommenen Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt wurde bei beiden Messungen ein Wert von jeweils 0,4 mg/l festgestellt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen nicht vorgesehen; vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an (vgl. im Zusammenhang mit dem Maß- und Eichgesetz das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0579, sowie unter Hinweis auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0233). Auf das von einer verfehlten Prämisse abgeleitete diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.
Da im Beschwerdefall unbestrittenermaßen keine der im § 5 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle vorgesehenen Blutuntersuchungen (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227) vorgenommen wurde, lag gegenüber der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Atemluftuntersuchung kein "gleichwertiges" Beweismittel vor. Die belangte Behörde ging daher jedenfalls zu Recht davon aus, daß das Ergebnis der Atemluftmessung nicht entkräftet werden konnte; insbesondere gilt dies für medizinische Gutachten, zumal auch damit das Ergebnis der Atemalkoholmessung entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO nicht widerlegt werden kann (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ebenso ins Leere wie die von ihm vermißte Beweisaufnahme durch Einvernahme des Gastwirtes, bei welchem der Alkoholkonsum vorgenommen wurde, in Hinsicht auf die Art und den Zeitablauf des letzteren.
Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, es sei keine amtsärztliche Untersuchung hinsichtlich des Grades seiner Alkoholbeeinträchtigung durchgeführt worden, ist zu bemerken:
§ 5 Abs. 5 StVO (idF der 19. StVO-Novelle) lautet:
"Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
- 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
- 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen."
Sachverhaltsbezogen kam im Beschwerdefall nicht die soeben zitierte Z. 2., sondern lediglich die Z. 1. des ersten Satzes des § 5 Abs. 5 StVO in Betracht. Wollte man diese Vorschrift wörtlich nehmen, so wäre auch bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von genau 0,4 mg/l trotz der Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO - wonach der Zustand einer Person bei einem solchen Wert oder darüber jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt - die diesbezüglich geforderte Voraussetzung zur Vorführung zu einem Arzt der genannten Art zwecks Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung gegeben. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 5 StVO idF der 19. StVO-Novelle (vgl. ErläutRV, 1580 BlgStenProtNR, XVIII. GP, S. 20) zeigen aber, daß der dargestellte Widerspruch zwischen § 5 Abs. 1 und Abs. 5 StVO offenbar auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen ist, zumal in der zitierten Belegstelle davon die Rede ist, Abs. 5 regle die Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, den Betroffenen zwecks Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol (u.a.) im Falle der sogenannten "Minderalkoholisierung" zum Arzt zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus (vgl. insoweit zutreffend Grundtner, Alkoholisierungs- und Suchtgiftbestimmungen nach der 19. StVO-Novelle, ZVR-Sonderheft, S. 7), daß - da im Hinblick auf § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO unter "Minderalkoholisierung" nur solches in Betracht kommt - die erwähnte Z. 1. im § 5 Abs. 5 erster Satz StVO u.a. voraussetzt, daß der Wert von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nicht erreicht wurde.
Da der zitierte Wert bei Messung der Atemluft beim Beschwerdeführer erreicht wurde, liegt auch die diesbezüglich behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Unterbleiben der ärztlichen Untersuchung) nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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