VwGH 93/02/0233

VwGH93/02/023320.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Juli 1993, Zl. VwSen-101306/7/Br, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. Februar 1993 um 03.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einem näher beschriebenen Ort gelenkt, wo er von der Fahrbahn abgekommen sei und einen Verkehrsunfall verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1993 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis "vollinhaltlich" bestätigt. Als "Rechtsgrundlage" hiefür wurde neben anderen Bestimmungen auch § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a "iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960" angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die soeben erwähnte "Rechtsgrundlage" für den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid anlangt, so wurde der Beschwerdeführer durch die unrichtige zusätzliche Anführung des § 99 Abs. 2 lit. a StVO in keinem Recht verletzt, weil der (richtige) normative Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (verletzte Rechtsvorschriften: § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO) "vollinhaltlich" bestätigt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 2. August 1991, Zl. 91/19/0156).

Mit der Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055, (auf welches auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird) ist für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen. Die anläßlich der Messung der Atemluft des Beschwerdeführers gewonnenen Meßergebnisse waren dergestalt, daß die erste Messung 0,65 mg/l und die zweite Messung 0,71 mg/l ergeben haben. Diese Meßergebnisse lagen daher nicht "um mehr als 10 %" auseinander, sodaß unter Bedachtnahme auf die im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991 angeführten Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte (Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1990, Pkt. 4.) von verwertbaren Ergebnissen auszugehen war. Die vom Beschwerdeführer behauptete "Rundung" dieser Ergebnisse war dabei nicht zu berücksichtigen, weil die erwähnten Verwendungsrichtlinien ausdrücklich von "ausgedruckten" Meßergebnissen ausgehen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß der zur Atemluftmessung verwendete "Alkomat" zur Tatzeit geeicht war. Im Akt befindet sich der diesbezügliche Eichschein, aus dem hervorgeht, daß das Gerät am 10. Juni 1992 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1994 ablief. Da nach § 38 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes zur Eichung nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile zuzulassen sind, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184) und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, daß die Eichvorschriften nicht eingehalten worden seien, gehen seine Ausführungen in Hinsicht auf die Verwendung einer "alten Software" ins Leere (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994), sodaß auch der diesbezüglich behauptete Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht wesentlich sein kann. Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch darauf verwiesen, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen durchwegs um solche handelt, welche der Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises dienen sollten. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, diesen Anträgen nachzukommen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das zitierte Erkenntis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184) zu § 5 Abs. 4a StVO (in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle) zu verweisen, wonach als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt. Eine Blutabnahme hat der Beschwerdeführer aber nicht verlangt. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die behaupteten Verfahrensmängel (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0091); der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, daß er eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Die belangte Behörde hatte daher - selbst wenn das Beschwerdevorbringen zuträfe, daß im Verhältnis zu den Feststellungen der Erstbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ungünstiger seien und er auch Sorgepflichten habe - keine Veranlassung, die verhängte Strafe herabzusetzen, weil bereits die Erstbehörde im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer als Rückfallstäter anzusehen ist, eine äußerst geringe Strafe verhängt hat. Von einer Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes kann damit keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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