Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. November 1994 um 16.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen Fiaker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was die Bekämpfung des Schuldspruches anlangt, so lassen sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde dahin zusammenfassen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Ablegung der Atemluftprobe keinen Alkohol zu sich genommen habe. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289), daß im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, daß der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist. Schon von daher gesehen vermag der Beschwerdeführer insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, hat er doch nie behauptet, die Behauptung des Nachtrunkes bereits anläßlich der in Rede stehenden Amtshandlung aufgestellt zu haben. Vielmehr finden sich solche Ausführungen erst in der vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme vom 27. Jänner 1995. Am Rande sei vermerkt, daß es auch der hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289), daß derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat; selbst anläßlich der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung beschränkten sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers dahin, er habe einen "Flachmann", der mit Schnaps gefüllt gewesen sei, geleert, er wisse jedoch nicht, wieviel drinnen gewesen sei.
Von daher gesehen können die vom Beschwerdeführer insoweit behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein, insbesondere war es sohin nicht erforderlich, die vom Beschwerdeführer vermißten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen: Anläßlich der Überprüfung der Atemluft auf Alkohol wurde beim Beschwerdeführer um 18.44 Uhr ein Meßwert von 0,89 mg/l und um 18.46 Uhr ein solcher von 0,85 mg/l festgestellt. Im Hinblick auf diesen erheblichen Alkoholisierungsgrad (wozu noch die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt kommt) kam eine Herabsetzung der Strafe selbst dann nicht in Betracht, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur mehr eine ungetilgte einschlägige Vorstrafe vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0402). Auch die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behaupteten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (netto monatlich ca. S 15.000,--, kein Vermögen, keine Angabe von Sorgepflichten) boten keinen Anlaß für eine Herabsetzung der Strafe. Verfehlt ist der Hinweis des Beschwerdeführers, durch die inkriminierte Tat sei kein Schaden herbeigeführt worden und es komme ihm daher der Milderungsgrund des § 34 Z. 13 StGB zugute, weil es sich bei der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 91/03/0348) und bei solchen Delikten der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0344). Was aber den weiters vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgrund des § 34 Z. 18 StGB (wenn die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat) anlangt, so kann von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers durch längere Zeit hindurch bei Verstreichen eines Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit Begehung der Tat noch nicht gesprochen werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0344). Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des der belangten Behörde bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessensspielraumes nicht zu erblicken vermag.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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