Normen
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner (ursprünglichen) Ausweisung durch die BH Mattersburg zunächst am 21. Oktober 1995 mit dem Flugzeug vom Flughafen Wien-Schwechat über Moskau nach Dubai ausgereist, habe sich jedoch dort geweigert, seine weitere Heimreise nach Mogadischu anzutreten. Aufgrund internationaler Vereinbarungen im Flugverkehr seien Personen, die die Einreisevoraussetzungen im Zielstaat nicht haben, wieder in den Ausgangsstaat zurück zu stellen. Demgemäß sei auch der Beschwerdeführer wieder am 27. Oktober 1995 über Moskau zurück ins Bundesgebiet gelangt. Gemäß § 15 Abs. 2 FrG halte sich aber ein Fremder auch dann nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er aufgrund eines Schubabkommens oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden muß. Damit sei die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Einreise ohne gültiges Reisedokument und ohne Sichtvermerk nicht vorzuwerfen, weil er sein Handeln nicht frei habe bestimmen können, nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer verfüge im Inland über keine Aufenthaltsberechtigung. Überdies habe er selbst angegeben, daß er nicht im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sei. Die Bereitstellung eines Wohnplatzes sowie der Verpflegung durch die Caritas stelle mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches keinen ausreichenden Nachweis für den Besitz der Mittel zum Unterhalt dar. Die (neuerliche) Ausweisung durch die BH Schwechat sei sohin nicht rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. mit der Behauptung, daß die belangte Behörde nicht überprüft hätte, ob der Beschwerdeführer "tatsächlich" über die Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge oder nicht. Dabei wird aber übersehen, daß sich die belangte Behörde nach Inhalt des Bescheides auf die auch in der Beschwerde nicht bestrittene Aussage des Beschwerdeführers selbst, daß er keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes habe, gestützt hat. Angesichts der Feststellung, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben völlig mittellos und von der Bereitstellung eines Wohnplatzes sowie der Verpflegung durch die Caritas abhängig sei und weder familiäre noch sonstige Bindungen im Bundesgebiet aufweise, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß dieser Tatbestand erfüllt ist. Der Beschwerdeführer weist an sich zutreffend auf die ständige hg. Rechtsprechung hin, daß (lediglich) in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung (nur ganz geringfügig) berührt wird, im Lichte einer gesetzmäßigen Ordnung von der Erlassung einer Ausweisung (gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit.) abzusehen ist. Eine derartige geringfügige Berührung der öffentlichen Ordnung liegt hier jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine Ausweisung vorlag, gelangte lediglich aufgrund der infolge nach Ausreise aus Österreich erklärten Weigerung der Fortsetzung seiner Heimreise eingetretenen internationalen Rücknahmeverpflichtung wieder in das Bundesgebiet, wo er sich unberechtigt und ohne jegliche Sicherung seines Unterhaltes aufhält. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers widerspricht somit dem einen hohen Stellenwert einzuräumenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in einem derart erheblichen Ausmaß, daß seine neuerliche Ausweisung sehr wohl dringend geboten erscheint. Ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer macht (offensichtlich) weiters geltend, daß die Ausweisung wegen der für ihn lebensbedrohenden Zustände in seinem Heimatland unzulässig sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe. Eine Ausweisung hätte erst dann verfügt werden dürfen, wenn bereits feststünde, daß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr auf die Erlangung des Asyls habe.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Daß er - wie er behauptet - bei Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen. Mit der Ausweisung ist nämlich nicht die Verpflichtung zur Ausreise (oder eine allfällige Abschiebung) in einen BESTIMMTEN Staat verbunden, sodaß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als solchen nicht in der von ihm behaupteten Weise gefährdet wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Ausweisung auch während eines anhängigen Asylverfahrens zulässig, wenn dem Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm komme eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz deshalb zu, weil er einen Asylantrag gestellt habe und seiner Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1995 vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, übersieht, daß einem Asylwerber nur dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, wenn er die im § 6 AsylG 1991 normierten Voraussetzungen erfüllt. Daß dies der Fall wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Im übrigen wurde seine Beschwerde im Asylverfahren mit hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 95/01/0491, ohnehin bereits als unbegründet abgewiesen.
Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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