Normen
AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18;
AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, der am 9. August 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 6. September 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 10. August 1995 angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Italien aufgehalten zu haben. Das Bundesasylamt hat die Abweisung seines Asylantrages auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in diesem Staat bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Das Bundesasylamt befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei es im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die
hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.
Die belangte Behörde hat der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und damit der Versagung von Asyl die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt vollinhaltlich zugrunde gelegt und diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, wozu sie - ohne diese wiederholen zu müssen - berechtigt war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Daraus ergibt sich, daß auch die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Italien bereits in diesem Staat Verfolgungssicherheit erlangt habe, weshalb der Asylgewährung an ihn der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer hat zur Frage der schon vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erlangung von Verfolgungssicherheit bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Ausführungen geltend gemacht. Mit seinem nunmehrigen, erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorbringen zu diesem Thema unterliegt er dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, sodaß auf diese Darlegungen nicht weiter einzugehen war.
Ausgehend vom Beschwerdevorbringen sind somit keine Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Italien um Asyl anzusuchen. Da auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen insbesondere des Refoulement-Verbots durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde - durch vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Italien sprächen.
Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Italien - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in der "neuen" Fassung entspreche nicht dem Gebot des Art. 18 B-VG, nicht und vermag auch keine sonstigen gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung sprechenden Bedenken zu erblicken. Der Anregung, hinsichtlich dieser Gesetzesstelle einen Antrag auf Gesetzesüberprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, war daher nicht zu entsprechen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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