VwGH 96/20/0176

VwGH96/20/01762.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des R M S in T, geboren am 30. Dezember 1965, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995, Zl. 4.332.717/11-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 16. Oktober 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am folgenden Tag Asyl. Bei seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 14. Jänner 1992 gab er nach Inhalt des darüber aufgenommenen Protokolls zu seinen Fluchtgründen an:

"Ich bin seit 1987 mit Beginn des Gymnasiums Mitglied der National Partei in Bangladesch. Ich habe keinerlei Funktionen bei der Partei und erhielt auch keine Zuwendungen. Meine Tätigkeit bezog sich ausschließlich auf die Teilnahme an verschiedenen Parteiveranstaltungen. Da diese Veranstaltungen meist gewalttätig ausarteten, wurde ich im August 1988 und im Jänner 1990 für einige Tage in Polizeihaft genommen. Bis zu meiner Ausreise aus Bangladesch besuchte ich nur mehr das Gymnasium und hatte nichts mehr mit der Polizei zu tun. Ich war auch keinerlei Verfolgungshandlungen durch die Behörden in Bangladesch ausgesetzt. Daß ich auch keinerlei Probleme durch die Tätigkeit bei der Partei hatte, wurde mir von der Partei mit Schreiben vom 16.11.1991 bestätigt. Dieses Schreiben lege ich als Beweis bei.

Der primäre Grund meiner Ausreise aus Bangladesch war die in Bangladesch herrschende wirtschaftiche Situation und daß ich in meiner Heimat keine Zukunftsaussichten sah."

Anschließend folgen in der Niederschrift detaillierte Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg und am Ende die Klausel, daß dem Beschwerdeführer die Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden sei und er den Inhalt verstanden sowie seinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen habe.

Das vom Beschwerdeführer in seiner Niederschrift angesprochene und im Akt aufliegende Schreiben vom 16. November 1991 lautet:

"To whom it may concern

This is to certify that S M son of Mr. S M Z Govt. Quarter "A"-3/9 (PWB 12/9) B K, Bangladesh is personally known to me. He comes of a respectable Muslim family. He is a bonafide citizen of Bangaldesh by birth and he bears a good moral character.

To the best of my knowledge he did not take part in any activity subversive of the state or of discipline.

I wish him every success in life."

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. August 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 26, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Zusatzprotokolls, sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 28. August 1992 verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben in der vorerwähnten Niederschrift und erklärte, diesen nichts hinzuzufügen zu haben.

Zugleich mit der Berufung legte der Beschwerdeführer ein weiteres in Englisch verfaßtes Schreiben vom 12. November 1991 vor, welches lautet:

"To whom it may concern

This is to certify that S M, Son of S M, residing at Z, Govt. Staff Quarter-A.3/9 B, K, Bangladesh was an active worker of Jatio Party, K since 1987.

Since he was very much active in the last General Election and Jatio Party could not succeed in that Election an animity have been corrupt up in his name and the oponent Political Party is in a mind to kidnap the person concern.

I hope he should not stay at K, Bangladesh for his life safety."

Sowohl das Schreiben vom 16. November 1991 als auch das Schreiben vom 12. November 1991 wurden von einem als Vizepräsident der "Jatio" Partei (Schreiben vom 12. November) bzw. als "Commissioner, K City Corporation & Honorary Special Magistrate" (Schreiben vom 16. November) bezeichneten "M H" unterfertigt.

Nachdem der diese Berufung abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1994 (wegen irrtümlicher Anwendung des Asylgesetzes 1991) mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0540, aufgehoben worden war, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 9. Juni 1995 die Berufung (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie führte darin - ergänzend zu dem bereits oben wiedergegebenen Inhalt des Asylantrages und nach Darstellung der Rechtslage - aus, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und deshalb nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die geltend gemachte zweimalige Festnahme durch die Polizei aufgrund der Teilnahme an einer Veranstaltung, die zudem von Gewalttätigkeiten geprägt gewesen sei, könne für sich allein nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention angesehen werden. Die zu fordernde Verfolgungsmotivation des Staates sei nicht gegeben, wenn die behördlichen Maßnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dienten. Die Festnahmen seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im August 1988 und Jänner 1990 erfolgt, weshalb sie mangels eines zeitlichen Zusammenhanges mit der im Jahr 1991 stattgefundenen Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh nicht geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner erstinstanzlichen Befragung ausdrücklich erklärt, bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch sonst keinen Verfolgungshandlungen durch die Behörden seines Heimatlandes ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei daher nicht plausibel, daß der Beschwerdeführer aus objektiv wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes sei.

Soweit sich der Beschwerdeführer in einem der vorgelegten Schriftstücke habe bestätigen lassen, er sei aufgrund von Aktivitäten für die "Jatio-Partei" einer Feindschaft ausgesetzt und daß die gegnerische Partei ihn hätte "kidnappen" wollen, sei anzuführen, daß der Beschwerdeführer dies erstmals im Zuge seiner Berufungsergänzung behauptet habe und deshalb dieses Vorbringen als unglaubwürdig erscheine. Erfahrungsgemäß mache ein Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen.

Überdies seien die vorgelegten Schreiben von Personen ausgestellt, die als "Präsident" bzw. "Vizepräsident" in Bangladesh offensichtlich unbehelligt ihres Amtes walten und Bestätigungen an Parteimitglieder ausstellen könnten. Diese Personen dürften politisch wohl stärker exponiert sein als der Beschwerdeführer selbst. Daß dem Beschwerdeführer als im wesentlichen einfaches Parteimitglied eine stärkere Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung drohen sollte als den angeführten "Präsidenten, wäre ungereimt".

Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Verfahren zu Zl. 94/20/0540) eine Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Einvernahme releviere, so gehe dieser Vorwurf aus folgenden Gründen ins "Leere".

Der Beschwerdeführer sei seinerzeit ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die während der niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellten. Der Inhalt der Niederschrift sei ihm vom Dolmetsch in seiner Muttersprache zur Kenntnis gebracht worden und er habe mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift bestätigt. Wäre das aufgenommene Protokoll tatsächlich mangelhaft gewesen, so hätte er dies bereits im Zuge seiner Befragung kundtun können. Der Beschwerdeführer habe derartige Mängel jedoch bei seiner erstinstanzlichen Befragung nicht geltend gemacht, sondern in seiner Berufung auf diese erstinstanzliche Niederschrift verwiesen und ausdrücklich angeführt, seinen diesbezüglichen Angaben nichts mehr hinzuzufügen zu haben. "Überdies" liefere gemäß § 15 AVG 1991 eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift (welche hier vorliege) über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis; die bloße Behauptung der Unrichtigkeit dieser Niederschrift könne nicht als (prinzipiell zulässiger) Gegenbeweis angesehen werden.

Selbst wenn man den vorgelegten Schriftstücken die Glaubwürdigkeit unterstellen würde, könnten diese die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen, weil Übergriffe, wie das angedrohte "Kidnapping" seiner Person durch Angehörige der gegnerischen Partei, selbständige Handlungen von Einzelpersonen darstellten und nicht als vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen qualifiziert werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (im folgenden: FlKonv), unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde legte das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde und gelangte zur Ansicht, daß wohlbegründete Furcht im Sinne der FlKonv vor Verfolgung daraus nicht ableitbar sei.

Diese Beurteilung steht im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang. Danach ist unter einer asylrelevanten Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Furcht vor Verfolgung kann nur dann wohlbegründet sein, wenn die Situation eines Asylwerbers - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Nachfluchtgrundes - vor seiner Flucht so gestaltet ist, daß die Wahrscheinlichkeit konkret gegen ihn gerichteter staatlicher Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität gegeben ist. Die geschilderten Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 1988 und 1990 für jeweils ein paar Tage im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, die seinen Angaben zufolge zu gewalttätigen Ausschreitungen geführt habe, stellt zwar ein konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes staatliches Vorgehen dar, jedoch kann darin sowohl wegen des mangelnden zeitlichen Konnexes zu seiner erst im Jahr 1991 erfolgten Ausreise als auch mangels ausreichender Intensität der sich darin manifestierenden Verfolgung keine Maßnahme gesehen werden, die im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätte auslösen können. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz hatten diese beiden Festnahmen für ihn keine weiteren unmittelbaren nachteiligen Konsequenzen. Er erklärte vielmehr, er habe bis zu seiner Ausreise mit der Polizei keine weiteren Kontakte mehr gehabt und er sei auch keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Den "primären Grund" seiner Ausreise aus Bangladesh sah der Beschwerdeführer nach Inhalt der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 demgemäß in den von ihm für seine persönliche Zukunft als negativ eingeschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vornehmlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 8. August 1994 im hg. Verfahren zu Zl. 94/20/0540 ausdrücklich gerügt, daß die Niederschrift vom 14. Jänner 1992 unrichtig sei und offenbar auf eine falsche Übersetzung des damaligen Dolmetsch zurückzuführen sei, der die Muttersprache des Beschwerdeführers "Bangla" nicht beherrscht habe. Da der Beschwerdeführer andererseits nicht Deutsch gesprochen habe, habe er dieses Protokoll im guten Glauben unterfertigt. Die vom Beschwerdeführer (mit der Berufung) vorgelegte Bestätigung der "Jatio Partei" vom 12. November 1991 widerspreche im übrigen eindeutig dem Protokoll vom 14. Jänner 1992. Die belangte Behörde wäre aufgrund der in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 8. August 1994 erhobenen Verfahrensrüge verpflichtet gewesen, den Widerspruch zwischen der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 und der Bestätigung vom 12. November 1991 aufzuklären. Bei einer ergänzenden Einvernahme hätte der Beschwerdeführer außerdem die "in Kopie beiliegenden weiteren Bestätigungen der Jatio Partei vom 28. und 29. August 1993" vorlegen können, die ebenfalls bescheinigten, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Überdies habe die belangte Behörde entgegen § 9 Asylgesetz 1968 den Hochkommissär für Flüchtlinge vom Verfahren nicht verständigt.

Demgegenüber verweist die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung einerseits darauf, daß der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner Einvernahme noch in der Berufung im Verwaltungsverfahren auf Mängel der Protokollierung hingewiesen habe, andererseits auf die Unterfertigung der Niederschrift durch den Beschwerdeführer sowie auf die Beweiskraft der Niederschrift gemäß § 15 AVG, die durch eine bloße Bestreitung nicht beseitigt werden könne.

Dazu ist grundsätzlich anzumerken, daß dem nicht begründungslosen Vorwurf eines Beschwerdeführers, es sei ein Fehler bei der Übersetzung unterlaufen, in der Regel nicht mit einem bloßen Hinweis auf § 15 AVG begegnet werden kann. Die behauptete mangelhafte Rückübersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers schloß das Verständnis für die Bedeutung der Unterfertigung möglicherweise aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 95/20/0570). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 entgegen der Annahme der belangten Behörde überdies nicht um eine solche im Sinne des § 14 AVG, weil dieser weder der Ort der Verhandlung noch der Name des Leiters der Amtshandlung, noch der Name des Dolmetsch entnommen werden kann. Die "Niederschrift" entspricht daher nicht § 14 Abs. 2 AVG. Eine solche Niederschrift verliert allerdings nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, daß die in der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 festgehaltene Aussage tatsächlich vom Beschwerdeführer stammte. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer in der Berufung im Verwaltungsverfahren vollinhaltlich auf die Niederschrift vom 14. Jänner 1992 verwiesen und dazu angemerkt hatte, daß er dem Inhalt dieser Niederschrift nichts hinzuzufügen habe. Die vorliegende Beschwerde gibt dafür keine weitere Erklärung, sondern verweist lediglich auf das im Akt aufliegende Schreiben des "Vizepräsidenten" der "Jatio-Partei" vom 12. November 1991, welches im Widerspruch zum Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers laut Niederschrift vom 14. Jänner 1992 stehe. Damit übergeht allerdings die Beschwerde den wesentlichen Umstand, daß der Beschwerdeführer laut Inhalt der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 im Zusammenhang mit seiner Aussage, er habe durch die Tätigkeit bei der Jatio-Partei, die sich lediglich auf die Teilnahme an verschiedenen Parteiveranstaltungen beschränkte, keine Probleme mit der Polizei gehabt, auf das von ihm selbst vorgelegte Schreiben vom 16. November 1991 verwiesen hat, welches in Einklang mit seiner diesbezüglichen Aussage steht. Demnach ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme in sich widerspruchsfrei war. Im Anschluß an die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen finden sich im übrigen in der erwähnten Niederschrift noch sehr ausführliche Detailangaben zum Fluchtweg des Beschwerdeführers, die von der Beschwerde nicht als unrichtig protokolliert gerügt werden. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetsch gerade hinsichtlich der Fluchtgründe, die in wesentlich einfacheren und allgemein gehalteren Wortpassagen festgehalten worden waren, Verständigungsschwierigkeiten hätten bestehen sollen, während dies bei den komplizierteren Detailangaben zum Fluchtweg des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sein soll. Es ist auch nicht zu übersehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetsch erwähnt hat. Erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Verfahren Zl. 94/20/0540 wurde vom Beschwerdeführer konkret der Vorwurf der unrichtigen Protokollierung anläßlich seiner Ersteinvernahme erhoben und dazu auf den Widerspruch seiner Aussage zu dem im späteren Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 12. November 1991 hingewiesen. Darauf beruft sich auch im vorliegenden Fall die Beschwerde und verweist auf weitere im Akt aufliegende derartige "Bestätigungen der Jatio-Partei vom 28. und 29. August 1993", die mehrfach mit nahezu standardisierten Formularbegründungen ausgestellt wurden. Abgesehen davon, daß in der vorliegenden Beschwerde nicht aufgezeigt wird, was der Beschwerdeführer tatsächlich

Weiters ist zu bemerken, daß in der Frage der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die bei der Sachverhaltsfeststellung angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1995, Zl. 85/02/0053). Vor dem Hintergrund dieser gemäß § 41 VwGG eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Beschwerdeausführungen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Es erscheint nämlich durchaus nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde den Schluß gezogen hat, die erst in der im Akt erliegenden Beschwerde zum Verfahren Zl. 94/20/0540 vorgebrachten Behauptungen, insbesondere auch die später vorgelegten "Bestätigungen der Jatio-Partei", seien nicht glaubwürdig. Ausgehend von der von der belangten Behörde zu Recht angenommenen richtigen Protokollierung der Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme durfte sie dem Inhalt der weiters vorgelegten Schreiben des "Präsidenten" bzw. "Vizepräsidenten" der "Jatio-Partei" die Glaubwürdigkeit absprechen.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß die hilfsweise angestellten Erwägungen der belangten Behörde, es sei nicht glaubhaft, daß ein "einfaches Parteimitglied" in einem Staat verfolgt würde, wenn in demselben Staat die hochrangigen Parteifunktionäre ungehindert blieben, sowie, daß selbst bei Richtigkeit der vorgelegten weiteren Schriftstücke allfällige Übergriffe "lediglich Einzelpersonen" und nicht dem Heimatstaat selbst zuordenbar wären, unschlüssig sind (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0231, und vom 7. Mai 1998, Zl. 96/20/0212).

Auf die Behauptung in der Beschwerde, die Behörde habe den Flüchtlingshochkommissar in das Asylverfahren zu Unrecht nicht eingeschaltet, ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit diesem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz für die Entscheidung zukommt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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