Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Bangladesh, der am 16. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 17. Oktober 1991 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. August 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen und die Gewährung von Asyl versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakte wurde der mit 19. August 1992 datierte erstinstanzliche Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 24. August 1992 (an den Beschwerdeführer) zugestellt. Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Asylverfahren ist demnach am 1. Juni 1992 nicht beim Bundesminister für Inneres sondern noch in erster Instanz anhängig gewesen.
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. I A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund aber nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - dem zufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0440, 0485).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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