VwGH 96/19/2880

VwGH96/19/288012.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden 1.) der 1959 geborenen V K in Wien, und 2.) des 1994 geborenen E A in Wien, vertreten durch den Vater J A in Wien, dieser und die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 20. Dezember 1995, Zlen. 1.) 112.605/2-III/11/95 und

2.) 112.605/3-III/11/95, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs4;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
FrG 1993 §36;
MRK Art8;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs4;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
FrG 1993 §36;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ghanas. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Dezember 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Oktober 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 AufG ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 24. August 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen worden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, daß die Erstbeschwerdeführerin im Jahre 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1995 rechtskräftig "negativ beschieden" worden. Da sich die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe sie das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Es könne ihr somit keine Bewilligung erteilt werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof velange in Analogie zu der im ersten Satz des § 6 Abs. 2 AufG geregelten Fallgruppe in Fällen, in denen ein Fremder, dessen Asylantrag abgewiesen worden sei, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begehre, oder in Fällen, in denen der Antragsteller bloß für touristische oder Besuchszwecke sichtvermerksfrei eingereist sei, eine Antragstellung vom Ausland her. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611 bis 1614/95, zur Auslegung des § 6 Abs. 2 AufG geteilt.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Erstbeschwerdeführerin sei zu sagen, daß aufgrund der Aktenlage ihr Ehegatte und ihr minderjähriges Kind im Bundesgebiet aufhältig seien, deren Anträge jedoch ebenfalls seitens der belangten Behörde abgewiesen worden seien, weshalb eine Abwägung im Sinne des Art. 8 MRK entbehrlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (9. Jänner 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.

§ 1, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in dieser Fassung lauten auszugsweise:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall

des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des

Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; ... Der

Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Die Erstbeschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde betreffend den Gang ihres Asylverfahrens nicht entgegen und führt ergänzend aus, sie habe gegen den ihren Asylantrag in letzter Instanz abweisenden Berufungsbescheid "neuerlich" Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erhoben. "Derzeit" sei ein Bescheidbeschwerdeverfahren anhängig.

Es ist zutreffend, daß zu hg. 96/01/0757 das Verfahren über die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betreffend Asylgewährung anhängig ist. Dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß vom 15. Juli 1997, AW 97/01/0557, mit der Wirkung stattgegeben, "daß der Antragstellerin die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerberin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Diesem nach Ausweis des Beschwerdeaktes der belangten Behörde am 4. August 1997 zugestellten Beschluß kommt keine rückwirkende Kraft zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1995, Zl. 95/18/0803). Aus diesem ergänzenden Vorbringen ist für die Erstbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen:

Sie bestreitet nicht, sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten zu haben. Das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272).

Die Erstbeschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es handle sich bei ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht um einen Erst-, sondern in analoger Anwendung des § 13 AufG um einen Verlängerungsantrag. Eine Inlandsantragstellung sei daher zulässig gewesen.

Unstrittig ist, daß der Erstbeschwerdeführerin zunächst aufgrund ihres fristgerecht gestellten Asylantrages nach ihrer Einreise im Jahre 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 zukam.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, daß auch nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 am 1. Juni 1992 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit konnte der Erstbeschwerdeführerin ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zukommen. Diese endete mit der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides am 16. März 1995. Durch die - nicht rückwirkende - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof kommt der Erstbeschwerdeführerin seit dem 4. August 1997 (Datum der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) wiederum - und zwar erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 1995, deren Zeitpunkt für die anzuwendende Sach- und Rechtslage maßgebend ist -, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu.

Schon weil § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung nicht unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).

Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin hätte somit vom Ausland aus gestellt werden müssen.

Daß die Erstbeschwerdeführerin weder in ihren Heimatstaat zurückkehren noch in ein Drittland ausreisen könne, steht einer Anwendung des § 6 Abs. 2 AufG nicht entgegen. Solche Umstände könnten in einem Verfahren nach § 8 Asylgesetz bzw. § 36 Fremdengesetz von Bedeutung sein.

Damit geht auch die von der Erstbeschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, die mangelnde Ausreise- und Rückkehrmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerin in ihre Heimat festzustellen, mangels Relevanz ins Leere.

Soweit die Beschwerde die privaten und familiären Interessen der Erstbeschwerdeführerin releviert, ist ihr zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525, Blg.NR 18 GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, sowohl abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Grundsatz kommt auch bei Fremden zum Tragen, die ihren Asylantrag nicht in der Absicht gestellt haben, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, im Ergebnis durchbrochen wäre. Eine Einschränkung eines gedachten durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Dezember 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Oktober 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 AufG ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 24. August 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 4 Abs. 4 AufG abgewiesen worden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 3 AufG sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG sei ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 AufG eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund vorliege. Da die Berufung der Eltern des Zweitbeschwerdeführers gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls abgewiesen worden sei, sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Zweitbeschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (9. Jänner 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.

§ 3 und § 4 in dieser Fassung lauten auszugsweise:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,

ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

...

§ 4.

...

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 ... ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

Der Zweitbeschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, daß seine Eltern, mit denen (jedenfalls nach den Ausführungen in der Berufung) Familienzusammenführung angestrebt wird, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Fremden waren, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen, nicht entgegen. Demnach stand dem Zweitbeschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).

Dem Zweitbeschwerdeführer, der - ob zwar im Inland geboren - bislang über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung über seinen Erstantrag vom 24. August 1994 keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familienzusammenführung mit seinen Eltern erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem die Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549).

Im Hinblick auf das Vorgesagte und den Umstand, daß der Zweitbeschwerdeführer selbst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht in ein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben des Zweitbeschwerdeführers eingegriffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu 1. und 2.: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde jeweils aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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