Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz werden abgewiesen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer beantragten am 24. November 1994 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden anderen Beschwerdeführer. Zum Nachweis in Österreich verfügbarer Unterhaltsmittel legten die Beschwerdeführer eine Lohn- und Arbeitsbestätigung vor, aus welcher sich ergibt, daß der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin seit 17. Jänner 1991 bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt ist und einen Nettomonatslohn von S 11.500,-- erhält. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 1995 wurden diese Anträge jeweils gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich abgewiesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer einen Mietvertrag betreffend die dem Familienerhalter zur Verfügung stehende Wohnung vor, aus dem hervorging, daß der vom Familienerhalter zu entrichtende Mietzins S 2.300,-- monatlich betrage.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 8. Mai 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn der Unterhalt für deren Geltungsdauer nicht gesichert sei. Im Falle der Beschwerdeführer stehe einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 14.388,-- (inklusive Mietaufwand) pro Monat gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien tatsächlich ein Einkommen des Familienerhalters von S 11.500,-- pro Monat gegenüber. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel reichten daher nicht aus, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher gemäß § 5 Abs. 1 AufG zu versagen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AufG lauten:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt."
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 lauten:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbehilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder, ...
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 8. (1) ...
(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich
1.300 S. ..."
Art. 28 und 29 des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 91/1985 (die Kündigung dieses Abkommens erfolgte erst zum 30. September 1996, vgl. BGBl. Nr. 349/1996), lauteten:
"Artikel 28
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
...
Artikel 29
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbehilfen für dieses Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren."
§ 13 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 17/1986 und LGBl. Nr. 50/1993, lautet (auszugsweise):
"§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. ...
(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorzusehen:
- 1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,
- 2. Richtsatz für den Hauptunterstützen,
- 3. Richtsatz für den Mitunterstützten.
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 2 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. ...
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
...
(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.
(7) Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Zuschlag gemäß Abs. 6 zweiter Satz ist jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich des Zuschlages zu gewähren. ..."
In den Materialien zur Novellierung des § 13 Abs. 7 des Wiener Sozialhilfegesetzes durch die 5. Novelle zum Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 50/1993, heißt es:
"Bisher waren in der Verwaltungspraxis der Wiener Sozialbehörden im wesentlichen nur zwei Formen von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gebräuchlich, und zwar die Geldaushilfen, die maximal für die Dauer eines Monats gewährt wurden, und die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Zuschlag gemäß § 13 Abs. 6 zweiter Satz WSHG ("Dauerleistungen"). Solche "Dauerleistungen" mit Zuschlag wurden in der Vergangenheit hilfesuchenden Personen dann gewährt, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Richtsatzverordnung erfüllt haben (das sind also Sozialhilfebezieher, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind). Diese Bezieher einer Dauersozialhilfeleistung sind den Beziehern von Pensionsleistungen mit Ausgleichszulage gleichgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in letzter Zeit wiederholt ausgeführt, daß Sozialhilfeleistungen auch an junge und erwerbsfähige Personen dann in Form monatlich wiederkehrender Leistungen zu gewähren seien, wenn aufgrund besonderer Umstände eine (negative) Stabilität der für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit maßgebenden Verhältnisse gegeben sei, die einen gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch durch einen längeren Zeitraum als wahrscheinlich erscheinen ließen.
In Befolgung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erscheint es geboten, in Zukunft vermehrt monatlich wiederkehrende Geldleistungen ohne Zuschlag dann zuzuerkennen, wenn aufgrund einer vorhersehbaren (negativen) Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die nächste Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen als wahrscheinlich anzunehmen ist. Die vorgesehene Neufassung des § 13 Abs. 7 soll verdeutlichen, daß die für die Monate Mai und Oktober vorgesehenen Sonderzahlungen grundsätzlich nur den in § 4 Abs. 1 der Richtsatzverordnung genannten Dauersozialhilfebeziehern gewährt werden."
§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 in der für das Jahr 1996 maßgeblichen Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/1995, lauteten:
"§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten ... 4.880 S
2. für den Hauptunterstützten ... 4.759 S
3. für den Mitunterstützten ...
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ... 2.443 S
b) mit Anspruch auf Familienbehilfe ... 1.464 S
§ 4. (1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt. Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den vom Fremden in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegebenen Unterhaltsmittel ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479).
Insoweit die Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerden nunmehr vorbringen, der Familienerhalter verfüge (nach entsprechenden Einkommenssteigerungen) seit November 1995 über ein vierzehnmal jährlich bezogenes Einkommen von S 16.211,-- netto, verstößt dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unbeachtlich ist auch die mit der Beschwerde erfolgte Vorlage einer vom 26. August 1996 (also erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides) datierten Verpflichtungserklärung einer weiteren Person, weil der Bescheid auf Basis der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen war.
Die belangte Behörde hat ihrer Ermittlung des Mindestbedarfs für die Familie der Beschwerdeführer erkennbar folgende Berechnung zugrundegelegt:
monatlicher Richtsatzbedarf
für den Hauptunterstützten S 4.759,--
monatlicher Richtsatzbedarf
für drei Mitunterstützte ohne
Anspruch auf Familienbeihilfe S 7.329,--
Aufwand für Miete S 2.300,--
S 14.388,--
Damit hat sich die belangte Behörde an jenem Gesamtbetrag orientiert, welcher nach Auffassung der Wiener Landesregierung bei Erlassung des Sozialhilferichtsatzes für 1996 zur Deckung des in § 13 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes umschriebenen Bedarfes für einen Haupt- und drei Mitunterstützte auch dann ausreichend ist, wenn für die Mitunterstützten keine Familienbeihilfe bezogen wird und wenn dieser Betrag lediglich zwölfmal jährlich zur Auszahlung gelangt (die Leistung von Sonderzahlungen ist gemäß § 13 Abs. 7 des Wiener Sozialhilfegesetzes nur für den in § 4 Abs. 1 der Wiener Sozialhilfeverordnung umschriebenen eingeschränkten Personenkreis vorgesehen). An nicht durch den Richtsatz abgedecktem Zusatzaufwand wurden lediglich die Mietzinszahlungen von S 2.300,-- monatlich berücksichtigt. Diese am Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien orientierte Berechnung des Bedarfes ist aus dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
Zutreffend rügen die Beschwerdeführer jedoch, daß es die belangte Behörde unterließ, bei Berechnung des ihrer Familie monatlich zur Verfügung stehenden Betrages zu berücksichtigen, daß das bekanntgegebene Nettomonatsgehalt vierzehnmal jährlich ausbezahlt wird. Eine derartige ausdrückliche Behauptung stellten die Beschwerdeführer zwar im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht auf, dennoch konnte die belangte Behörde aufgrund des von den Beschwerdeführern dargelegten "Nettomonatslohnes von AS 11.500,--" nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, daß dieser Monatslohn nur zwölfmal jährlich bezogen werde. Da auch Sonderzahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0291), errechnete sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen - unter Außerachtlassung ihrer steuerlichen Begünstigung - ein der Familie monatlich zur Verfügung stehender Nettogehaltsbetrag von etwa S 13.400,--.
Schließlich ließ die belangte Behörde unbeachtet, daß der Familienerhalter im Falle des (rechtmäßigen) Aufenthaltes der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet für diese Kinder gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbehilfe (in Höhe von insgesamt S 2.600,-- monatlich) beziehen würde. Auch dabei handelt es sich um Ansprüche, die bei der Beurteilung gemäß § 5 Abs. 1 AufG zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0465). Damit überstiege aber der monatlich verfügbare Nettobetrag von dann etwa S 16.000,-- den von der belangten Behörde zugrundegelegten monatlichen Bedarf.
Indem sie die dargestellte Rechtslage, insbesondere im Bereich des Familienlastenausgleichsrechtes, verkannte, belastete die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodaß diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für das Einbringen der jeweiligen Beschwerden waren nach § 12 Abs. 1 iVm § 14 TP 6 Abs. 1 und 5 Z. 1 des Gebührengesetzes lediglich S 240,--, nicht jedoch - wie verzeichnet - S 480,-- beizubringen. Eine eigene Vergebührung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der zitierten Bestimmung des Gebührengesetzes nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1972, Slg. Nr. 4.372/F). An Beilagenstempel waren pro Beschwerde lediglich S 30,-- für die Vorlage des jeweils angefochtenen Bescheides zuzuerkennen. Die Vorlage der übrigen Urkunden unterlag - soweit sie nicht ohnedies im Verwaltungsakt enthalten waren - dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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