VwGH 96/19/0337

VwGH96/19/033714.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 109.572/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. April 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. September 1994, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) nicht stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer lägen rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Verwaltungsübertretungen zur Last:

  1. "1) Sich-6/992/1990 vom 5.10.1990, wegen § 40/2 iVm § 23/1 Paßgesetz, zu einer Geldstrafe von öS 1.000,--, im NEF 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  2. 2) VerkR 3/4186/1991 vom 18.11.1991, wegen § 5 Abs. 2 StVO, zu einer Geldstrafe von öS 10.000,--, im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
  3. 3) VerkR 3/4186/1991 vom 18.11.1991, wegen § 79 Abs. 1a KFG, zu einer Geldstrafe von öS 1.000,--, im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  4. 4) VerkR 3/5035/1992 vom 11.12.1992, wegen § 5 Abs. 1 StVO, zu einer Geldstrafe von öS 12.000,--, im NEF 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
  5. 5) VerkR 3/5035/1992 vom 11.12.1992, wegen § 60 Abs. 3 StVO, zu einer Geldstrafe von öS 500,--, im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  6. 6) VerkR 3/5035/1992, vom 11.12.1992, wegen § 64 Abs. 5 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 200,--, im NEF 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  7. 7) VerkR 3/5232/1992 vom 17.02.1993, wegen § 42 Abs. 1 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 2.000,--, im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  8. 8) VerkR 3/562/1993 vom 24.06.1993, wegen § 103 Abs. 2 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 500,--, im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  9. 9) VerkR 3/2451/1993 vom 21.07.1993, wegen § 64 Abs. 1 1. Satz

    1. Halbsatz KFG, zu einer Geldstrafe von öS 2.500,--, im NEF 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  1. 10) VerkR 3/3406/1993 vom 15.10.1993, wegen § 64 Abs. 1 1. Satz

    1. Halbsatz KFG, zu einer Geldstrafe von öS 3.000,--, im NEF 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  1. 11) VerkR 3/3406/1993 vom 15.10.1993, wegen § 102 Abs. 10 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 200,--, im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  2. 12) VerkR 3/3406/1993 vom 15.10.1993, wegen § 102 Abs. 10 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 200,--, im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
  3. 13) VerkR 96-235-1994-St/WL vom 21.03.1994, wegen § 64/1 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 4.000,--, im NEF 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe".

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz nicht nur gefährden, sondern habe auch tatsächlich zu einer solchen Gefährdung geführt.

Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich entsprechend der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes gemäß zu verhalten, und sei daher vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen. Er verfüge über keine nennenswerten familiären Beziehungen zu Österreich, gehe jedoch im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung nach. Es sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf einem Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde genannten Tatbestände bestraft worden zu sein. Er bringt jedoch vor, daß eine "genaue Analyse der Verwaltungsstrafübertretungen" ergeben würde, daß diese "lediglich acht Geschehensabläufe betreffe", die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilen würden. Die letzte Verwaltungsübertretung (gemeint ist offenbar die erfolgte Bestrafung wegen derselben) "stamme" vom 21. März 1994, seit diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, eine Zukunftsprognose dahingehend zu erstellen, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit auch zukünftig gefährdet würde oder nicht. Schließlich sei zu bemerken, daß fast alle der verhängten Geldstrafen äußerst niedrig ausgefallen seien und der Unrechtsgehalt der Übertretungen, mit Ausnahme der beiden Bestrafungen nach § 5 StVO, welche allerdings weit zurückliegen würden, äußerst niedrig sei.

Mit diesem Vorbringen kann dem von der Behörde aus der Anzahl und der Art der vom Beschwerdeführer erlittenen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen gezogenen Schluß, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit gefährden, nicht wirksam entgegengetreten werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424), zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG; das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt gleichfalls nicht nur eine der schwersten Übertretungen der StVO dar, sondern führt ein derartiges deliktisches Verhalten zu einer eminenten Gefährdung des Lebens und der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und zeigt eine besondere Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit des Handelnden gegenüber der Allgemeinheit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1374). Da der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von nur fünf Jahren drei Bestrafungen wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, eine wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustandes sowie eine im Unrechtsgehalt gleichschwer wiegende Verurteilung wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft erlitten hat, kann der Verwaltungsgerichtshof keinesfalls finden, daß die belangte Behörde in ihrem aus der Begehung dieser Straftaten gezogenen Schluß, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, geirrt hätte. Die diesbezüglich zutreffende Schlußfolgerung wird auch noch durch die weiteren dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen gestützt.

Als richtig erweist sich auch die von der Behörde iS des Art. 8 MRK angestellte Interessenabwägung. Die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Republik Österreich bestehen lediglich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Familiäre oder sonstige persönliche Beziehungen werden in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde zutreffend dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber den (geringfügigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers den Vorzug gegeben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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