VwGH 96/18/0139

VwGH96/18/013913.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache der S in Wien, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien VI, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien je vom 18. Oktober 1995, jeweilige Zl. SD 1259/95, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 1995 wurde die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

1.2. Mit dem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom selben Tag hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Fremdengesetz festgestellt, daß keine stichhältigen Gründen für die Annahme bestünden, daß sie in Afghanistan gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1997 legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1996, mit welchem ihr Asyl gewährt worden war, vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zu den Beschwerdeausführungen gegen den Ausweisungsbescheid:

1.1. Aufgrund der mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erfolgten Asylgewährung ist die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/1306).

1.2. Da somit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid aufgrund der nachträglichen Legalisierung ihres Aufenthaltes weggefallen ist, war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Bechluß vom 23. Oktober 1997).

2. Zu den Beschwerdeausführungen gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG:

2.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichnten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Daraus ist ersichtlich, daß ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - aufgrund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, daß der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdet zu sein. Da eine derartige Aussicht nach Abschiebung des Fremden in einen Drittstaat nicht mehr besteht, ist das Feststellungsverfahren in einem solchen Fall gemäß § 54 Abs. 4 zweiter Satz FrG einzustellen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann für den vorliegenden Fall, in dem die Ausweisung, aufgrund der die Abschiebung der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen ist, infolge Legalisierung des Aufenthaltes gegenstandslos geworden ist, nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall steht der Beschwerdeführerin keine Abschiebung mehr bevor, zumal die Ausweisung selbst dann, wenn der Aufenthalt der Beschwerdeführerin (wieder) rechtswidrig werden sollte, nicht mehr vollzogen werden könnte (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997).

2.2. Da somit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG nachträglich weggefallen ist, war die Beschwerde auch insoweit - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG, noch die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin in Afghanistan (hiebei besteht keine Bindung an die Entscheidung der Asylbehörden) sind ohne nähere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14 BGBl. I Nr. 88/1997).

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