VwGH 96/17/0488

VwGH96/17/048821.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 8. November 1996, Zl. K 18/03/95.002/6, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626 impl;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626 impl;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs3;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs4;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §11;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §9;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626 impl;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626 impl;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs3;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs4;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §11;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §9;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 22. August 1995 wurde der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 (im folgenden: GlSpG 1989), bezogen auf die Tatzeit 11. Dezember 1994 gemäß § 55 Abs. 1 GlSpG 1989 eine Geldstrafe von S 50.000,-- auferlegt. Die erstinstanzliche Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin des "H-Cafe" sei. In diesem Cafehaus seien drei Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen, welche jeweils mit einem Schlüsselschalter und mit Münzladen ausgestattet seien, wobei der maximale Einsatz pro Spiel S 50,-- betrage und der maximale "Credit" fünfstellig sei. Die Geräte verfügten über mechanische Ein- und Ausgabezählwerke. Die Beschwerdeführerin sei als Betreiberin der genannten Spielautomaten über die technischen Möglichkeiten dieser Geräte informiert gewesen.

Am 11. Dezember 1994 habe ein Gast dem im Cafehaus anwesenden Kellner einen Betrag von S 400,-- bezahlt, wobei dieser mittels Schlüsselschalter das Zählwerk des Automaten auf S 400,-- eingestellt habe. Innerhalb einer Stunde habe dieser Gast auf dem genannten Automaten einen Gewinn von S 15.000,-- erzielt. Die Auszahlung des Gewinnes sei vom Kellner, wie auch von der Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieses Glücksspieles verweigert worden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Dabei brachte sie - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - folgendes vor:

Die Beschwerdeführerin habe die in Rede stehenden Automaten entsprechend den Vorschriften des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994 (im folgenden: Bgld. VeranstaltungsG), angemeldet. Diese Anmeldung sei vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt auch bestätigt worden.

Wie schon von der erstinstanzlichen Behörde festgestellt, sei bei dem am 11. Dezember 1994 abgehaltenen Spiel an einem der genannten Apparate keine Gewinnauszahlung erfolgt. Dem Spieleinsatz der Gäste der Beschwerdeführerin sei somit keine vermögensrechtliche Leistung ihrerseits gegenüber gestanden.

§ 5 Abs. 1 VStG normiere lediglich eine Schuldvermutung, nicht jedoch die Vermutung, der Beschuldigte habe das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt. Ein solches Verhalten habe die Beschwerdeführerin deshalb nicht verwirklicht, weil nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens anläßlich des am 11. Dezember 1994 abgehaltenen Spieles keine Auszahlung an die "Gewinner" erfolgt sei.

In der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 6. November 1996 erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, es sei unstrittig, daß die drei Apparate im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin für jedermann zugänglich aufgestellt und spielbereit gewesen seien. Ebenso unbestritten sei die technische Beschreibung der Geräte nach dem von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG keine Folge gegeben, wobei der Tatvorwurf gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid dahingehend modifiziert wurde, daß die Beschwerdeführerin drei näher bezeichnete Glücksspielautomaten "der Fa. I", die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterlägen, weil die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag von S 5,-- und der Gewinn den Betrag von S 200,-- übersteige, außerhalb einer Spielbank, und zwar im "H-Cafe", betrieben habe. Sie habe hiedurch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GlSpG 1989 übertreten. Die Bestrafung sei nach § 52 Abs. 1 erster Halbsatz GlSpG 1989 erfolgt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, bei den in Rede stehenden Spielautomaten habe es sich um Geräte gehandelt, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterlägen, weil - wie aus dem unstrittigen Sachverständigengutachten hervorgehe - der maximale Einsatz S 50,-- und der maximal erzielbare Gewinn fünfstellig sei. Die erfolge Anmeldung der Automaten nach dem Bgld. VeranstaltungsG sei daher ohne Bedeutung. Die Geschicklichkeit spiele bei den in Rede stehenden Automaten keine Rolle, weil der Spieler dem Programmablauf ausgeliefert sei und der Zufallsgenerator vom Spieler durch Tastendruck nicht beeinflußt werden könne. Dem Berufungsvorbringen, es sei zu keinen Gewinnauszahlungen gekommen, entgegnete die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. 91/17/0022, daß eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GlSpG 1989 bereits dann vorliege, wenn Spielautomaten in betriebsbereitem Zustand aufgestellt seien oder aus den Umständen hervorgehe, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich sei, während es auf die tatsächliche Auszahlung von Gewinnen nicht ankomme. Aus dem Umstand, daß in den Automaten Geld enthalten gewesen sei, sei auch zu schließen, daß diese bespielt worden seien. Unbestritten sei auch, daß die Automaten für jedermann zugänglich im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin aufgestellt gewesen seien. Derjenige, der das Spielen auf den Automaten auf seine Rechnung ermögliche, führe dieses Glücksspiel durch, betreibe es, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt habe. Daß der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Definition die Betreibereigenschaft zukomme, sei von ihr im Verwaltungsstrafverfahren nie bestritten worden.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße die mit dem GlSpG 1989 angestrebten "ordnungspolitischen und fiskalischen Zielsetzungen des Staates durch ein Lenken des Spielbetriebes in geordneten und überwachten Bahnen" geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat könne selbst bei Fehlen sonstiger nachteiligen Folgen nicht als gering angesehen werden. Geringfügiges Verschulden der Berufungswerberin liege ebenfalls nicht vor. Bei der Strafbemessung sei die strafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd, das Betreiben dreier Glücksspielapparate als erschwerend zu werten. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Einkommen von S 15.000,-- netto monatlich, besitze kein Vermögen und habe keine Sorgepflichten. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz bis zu S 300.000,-- und die oben dargelegten Strafzumessungsgründe sei die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht, nicht wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52 Abs. 1 GlSpG 1989 (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 344/1991) lautet auszugsweise:

"§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen,

...

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

..."

Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs. 2 GlSpG 1989 nicht dem Glücksspielmonopol nach § 3 leg. cit., wenn 1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- nicht übersteigt und 2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt.

Was ein Glücksspielautomat im Sinne des GlSpG 1989 ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 leg. cit. § 2 GlSpG 1989 lautet:

"(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt."

§ 1, § 2, § 9, § 10 und § 11 Bgld. VeranstaltungsG lauten auszugsweise:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere ..., sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielapparaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.

...

(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

...

9. Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen,

...

§ 2

Veranstalter

Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die eine Veranstaltung abhält oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.

§ 9

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.

§ 10

Anmeldung

(1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muß spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.

...

(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.

§ 11

Untersagung

Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn

1. der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,

  1. 2. die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,
  2. 3. der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt,

    4. die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 oder 16 fällt,

    5. begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden.

    6. der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt."

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, ihre Anmeldung nach dem Bgld. VeranstaltungsG habe konstitutiven Charakter und begründe bereits das Recht zum Betrieb der in Rede stehenden Automaten.

Dieser Auffassung ist zu entgegnen, daß die in § 9 Abs. 1 Bgld. VeranstaltungsG vorgesehene Anmeldung im Fall des Unterbleibens einer Untersagung nach § 11 leg. cit. lediglich bewirken könnte, daß dem Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten, die der Gesetzgebungskompetenz DES LANDES unterliegen, AUS DER SICHT DIESES GESETZES kein Hindernis entgegensteht (vgl. § 1 Abs. 1 letzter Satz Bgld. VeranstaltungsG). Dies könnte aus dem Grunde des § 4 Abs. 2 GlSpG 1989 aber nur dann von Bedeutung sein, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol erfüllen die im Cafehaus der Beschwerdeführerin aufgestellten Glücksspielautomaten nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Die Anmeldung eines dem GlSpG 1989 unterliegenden Automaten nach § 9 des Bgld. VeranstaltungsG kann daher nicht bewirken, daß dessen Betrieb im Sinne des GlSpG 1989 als rechtmäßig anzusehen ist.

Auch kommt einer (keine Auflagen enthaltenden) Bestätigung der Anmeldung gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. VeranstaltungsG nicht der Charakter eines (rechtsgestaltenden) Bescheides zu, der den Anmeldenden berechtigte, dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vorzunehmen. Bei der in Rede stehenden Bestätigung der Anmeldung handelt es sich um eine bloße Beurkundung der Tatsache, daß eine Anmeldung vorgenommen wurde.

Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt habe anläßlich der Anmeldung geprüft, ob die Aufstellung der von der Beschwerdeführerin angemeldeten Spielapparate nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterläge, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt sei bereits klargestellt, daß eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GlSpG 1989 nicht verwirklicht worden sei, weil den Leistungen der Spieler im Gewinnfall keine Gegenleistungen des Veranstalters gegenübergestanden, ja nicht einmal in Aussicht gestellt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. 91/17/0022, welches zu einer Verwaltungsstrafsache nach dem Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 5 GlSpG 1989 ergangen war, folgendes ausgeführt:

Nach der bisherigen Rechtsprechung zum GlSpG 1962 lag eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 GlSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (hg. Erkenntnis vom 10. November 1980, Zl. 571/80

= ZfVB 1982/1/113). Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473, unter Bezugnahme auf Judikatur zum Wiener Vergnügungssteuergesetz).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in dem zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1995 an dieser Rechtsprechung auch für den Geltungsbereich des GlSpG 1989 fest.

Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Auffassung, diese Auslegung der in Rede stehenden Strafbestimmung sei als extensive Interpretation zu Lasten des Beschuldigten unzulässig.

Dazu ist festzustellen, daß - entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren, Grundsatz "nullum crimen sine lege" - Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war.

Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muß die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muß immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1988, Slg. Nr. 12.741/A, und vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0103).

Die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Interpretation des Begriffes "Ausspielung" in § 2 Abs. 1 GlSpG 1989 entspricht der Legaldefinition desselben in dieser Bestimmung, welche nicht auf die Auszahlung von Gewinnen, sondern auf das "Inaussichtstellen" von vermögensrechtlichen Gegenleistungen abstellt. Dieses "Inaussichtstellen" kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Dies kann angesichts des von der belangten Behörde festgestellten Höchsteinsatzes von S 50,-- und der

- unbestrittenen - Ausstattung des Automaten mit Münzladen, sowie mechanischen Eingabe- und Ausgabezählwerken, im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß Spieler zur Durchführung eines Spieles an diesen Automaten einen Einsatz von S 50,-- leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Die oben wiedergegebene Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes verstieße daher nicht gegen das Verbot einer ausdehnenden Interpretation in malam partem (vgl. hiezu EvBl 1975/268 = RZ 1975/94 = JBl 1976, 269).

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zur Schuldform zu treffen, obwohl sie bereits in ihrer im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Rechtfertigung dargelegt habe, daß sie sowohl objektiv als auch subjektiv gesehen jegliche Sorgfalt habe walten lassen, um gerade eine Verletzung des Glücksspielmonopols zu vermeiden. Sie habe sich insbesondere über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bgld. VeranstaltungsG informiert und die bei ihr aufgestellten Spielapparate beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt angemeldet. Da ihr die Bestätigung der Anmeldung niemals versagt noch Auflagen erteilt worden seien, sei sie selbstverständlich überzeugt gewesen, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Mit diesem Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals - eventualiter - auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre der Beschwerdeführerin ein allfälliger Rechtsirrtum vorwerfbar. Es wäre ihr als Lokalinhaberin jedenfalls oblegen, sich mit den maßgeblichen Vorschriften, nicht nur des Bgld. VeranstaltungsG, sondern auch des GlSpG 1989, vertraut zu machen. Schon durch das Studium des Bgld. VeranstaltungsG wäre der Beschwerdeführerin bewußt geworden, daß aus dem Unterbleiben einer Untersagung gemäß § 11 leg. cit. oder dem Unterbleiben der Erteilung von Auflagen gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. keinesfalls der Schluß gezogen werden kann, der Spielapparat unterliege der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Anmeldungsbehörde wäre nach dem Bgld. VeranstaltungsG zur Untersagung einer dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ausspielung oder zur Erteilung von Auflagen in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, weil dieses Gesetz auf solche Ausspielungen keine Anwendung findet.

Daß die Anmeldungsbehörde die in § 10 Abs. 3

Bgld. VeranstaltungsG vorgesehene Bestätigung der Anmeldung nur dann auszustellen hätte, wenn sie nach Prüfung des Spielapparates festgestellt hat, daß dieser nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt, ist der in Rede stehenden Bestimmung nicht zu entnehmen. Ob der Ausstellung der gegenständlichen Bestätigungen durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt überhaupt die nach Prüfung des Sachverhaltes gewonnene Rechtsansicht zugrundelag, die angemeldeten Apparate fielen in den Anwendungsbereich des § 1 Bgld. VeranstaltungsG, konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ohne nähere Erkundigungen annehmen. Es erscheint nämlich durchaus denkmöglich, die in Rede stehende Bestimmung dahingehend zu interpretieren, daß eine erfolgte, auf das Bgld. VeranstaltungsG gestützte Anmeldung von der Anmeldebehörde jedenfalls zu bestätigen ist. Die Bestätigung hat nach dem Vorgesagten nicht einmal den Charakter einer Auskunft des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, wonach die Apparate nicht dem GlSpG 1989 unterliegen; im übrigen könnte nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs nur dann Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG bewirken, wenn sie von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1970, Zl. 1211/70, vom 13. Juni 1975, Zl. 1796/74, vom 3. Juli 1991, Zlen. 90/03/0141 bis 0144, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0126). Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt ist jedoch kein zum Vollzug des GlSpG 1989 in den in der Beschwerdesache maßgeblichen Angelegenheiten berufenes Organ.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, es sei unklar, ob die belangte Behörde ihr eine Verletzung des Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z. 5 erster oder zweiter Fall GlSpG 1989 zur Last gelegt habe. Dieser Vorwurf ist unzutreffend, weil die belangte Behörde im Spruch unmißverständlich zum Ausdruck brachte, die Beschwerdeführerin habe die drei Glücksspielautomaten BETRIEBEN. Im übrigen legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung dar, die Beschwerdeführerin habe nie bestritten, daß sie das Spielen an den Automaten auf ihre Rechnung ermöglicht habe, woraus sich ergebe, sie habe es im Sinne der zitierten Strafbestimmung durchgeführt, also den Automaten im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1995 betrieben.

Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Auffassung, ihr hätte - abgesehen von ihren sonstigen Einwendungen - ausschließlich der Vorwurf gemacht werden können, sie habe die Spielapparate als deren Inhaberin den Spielern zugänglich gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff des "Betreibers" im Verständnis des § 52 Abs. 1 Z. 5 erster Fall GlSpG 1989 ausgeführt, daß derjenige, der die Aufstellung eines betriebsbereiten Glücksspielautomaten auf seine Rechnung ermöglicht, das Glücksspiel "durchführt". Dieser Unternehmer ist als Betreiber des Glücksspielautomaten bzw. als Veranstalter des Glücksspieles anzusehen. Der schon im erstinstanzlichen Bescheid auf das der Beschwerdeführerin zurechenbare Verhalten ihres Kellners gestützten Annahme, sie sei die Veranstalterin des am 11. Dezember 1994 durchgeführten Glücksspieles und die Betreiberin der genannten Spielautomaten gewesen, trat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht mit konkretem Vorbringen entgegen, beschränkte sie sich doch darauf, zu bestreiten, daß überhaupt eine Ausspielung im Sinne des GlSpG 1989 erfolgt sei. Auch ihr Berufungsvorbringen, sie habe den Apparat nach dem Bgld. VeranstaltungsG angemeldet, spricht für ihre Eigenschaft als Veranstalterin, ist doch nach § 9 dieses Landesgesetzes der Veranstalter zur Anmeldung der Veranstaltung verpflichtet. Dieser ist nach § 2 Bgld. VeranstaltungsG als derjenige definiert, der eine Veranstaltung abhält oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt.

Der Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe das Spielen an den Automaten auf ihre Rechnung ermöglicht, tritt sie in der Beschwerde lediglich mit dem Tatsachenvorbringen entgegen, Eigentümerin der Apparate sei nicht sie, sondern die "Fa. I". Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Qualifikation einer Person als Betreiber eines Glücksspielapparates im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 5 GlSpG 1989 nicht dessen Eigentümerschaft an den Glücksspielautomaten voraus, sondern die Ermöglichung des Spielens an den Automaten auf eigene Rechnung.

Der Strafbemessung tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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