Normen
BetriebsO 1986 §26;
BetriebsO 1986 §53 Abs2;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
BetriebsO 1986 §26;
BetriebsO 1986 §53 Abs2;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen vier Bescheiden des Landeshauptmannes von Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber des Mietwagen-Gewerbes, wie zu einer im jeweiligen Bescheid angeführten Zeit auf einem bestimmten Ort festgestellt worden sei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Mietwagen in Verwendung gehabt - in allen Fällen wurde ein Fahrgast befördert -, obwohl das Mietwagenfahrzeug - im Beschwerdefall betrifft es zwei solche Fahrzeuge - durch die Verwendung eines im Wageninneren angebrachten Fahrpreisanzeigers in einer mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise gekennzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes in Verbindung mit § 56 und § 53 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163 (BO 1986), begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von je S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je drei Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde und Kostenzuspruch "pro Fall" für Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 53 Abs. 2 BO 1986 darf die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Der Verordnungsgeber geht demnach - wie der demonstrativen Aufzählung des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung zu entnehmen ist - davon aus, daß jedenfalls mit der Verwendung von Freizeichen und Fahrpreisanzeigern in einem Mietwagenfahrzeug dieses in einer mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise gekennzeichnet ist.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß bei den in Ausübung des Mietwagen-Gewerbes des Beschwerdeführers durchgeführten Fahrten ein in das Mietwagen-Fahrzeug eingebautes Gerät verwendet wurde, das den Fahrpreis anzeigte. Strittig ist aber, ob bei solchen Fahrten die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers allein (ohne Koppelung mit einem Freizeichen) verboten ist, und ob die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, davon ausgehen durfte, daß es sich bei dem verwendeten Gerät um einen Fahrpreisanzeiger im Sinne des § 53 Abs. 2 BO 1985 handelt.
Der Beschwerdeführer wendet ein, daß § 53 Abs. 2 BO 1986 entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Verwendung von Fahrpreisanzeigern (in Mietwagen-Fahrzeugen) nicht generell verbiete und für die Auslegung dieser Bestimmung auch der Wortlaut des § 26 BO 1986 von Relevanz sei. Bereits aus der Textierung des § 53 Abs. 2 BO 1986, insbesondere der Interpunktion und der Verwendung der Konjunktion "und" ergebe sich, daß "der Gesetzgeber mit seiner demonstrativen Aufzählung lediglich die GEMEINSAME und GLEICHZEITIGE Verwendung von Dachschildern und Leuchten sowie die GEMEINSAME und GLEICHZEITIGE Verwendung von Freizeichen und Fahrpreisanzeigern" nicht habe gestatten wollen und erst in der Verwendung einer dieser beiden Ausstattungskategorien das Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr mit einem Taxifahrzeug erblickt habe. Wäre die Absicht des "Gesetzgebers" dahin gegangen, bereits die Verwendung JEDES EINZELNEN der in dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Objekte zur Kennzeichnung eines Mietwagenfahrzeuges für unstatthaft zu erklären, hätte er sicherlich folgende Diktion gewählt:
"Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet". Aber auch eine systematisch-teleologische Interpretation führe zum selben Ergebnis. Denn unter Bedachtnahme auf die im § 26 BO 1986 normierte Koppelung eines Fahrpreisanzeigers mit einem Freizeichen könne die Bestimmung des § 53 Abs. 2 leg. cit. wohl nur dahingehend interpretiert werden, daß bei zusätzlichem Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BO 1986 lediglich die KUMULATIVE Verwendung eines Freizeichens und eines Fahrpreisanzeigers nicht gestattet sei. Keines der beiden Mietwagenfahrzeuge des Beschwerdeführers sei mit einem derartigen Freizeichen ausgestattet.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Es ist ihm zwar zuzugestehen, daß eine sprachliche Fassung des zweiten Halbsatzes des § 53 Abs. 2 BO 1986 in der Form, wie sie der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, klarer gewesen wäre. Doch bestehen auch nach dem vorliegenden Wortlaut dieser Bestimmung keine Zweifel, daß nicht nur ein mit einem Freizeichen gekoppelter Fahrpreisanzeiger in einem Mietwagen-Fahrzeug nicht verwendet werden darf, sondern daß schon die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers allein nicht gestattet ist, wie sich gerade aus der Verwendung der Konjunktion "und" zwischen "Freizeichen" und "Fahrpreisanzeigern" ergibt. Es ist demnach sowohl die Verwendung eines Freizeichens als auch die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers allein (ohne Koppelung mit einem Freizeichen) in einem Mietwagen-Fahrzeug nicht erlaubt. Daß im Text zwischen den Worten "Dachschildern und Leuchten" und den weiteren Worten "Freizeichen und Fahrpreisanzeigern" ein Beistrich steht, berechtigt nicht zu dem vom Beschwerdeführer gezogenen Schluß, daß lediglich die gemeinsame und gleichzeitige (kumulative) Verwendung eines Freizeichens und eines Fahrpreisanzeigers nicht gestattet sei. Bei den im zweiten Halbsatz des § 53 Abs. 2 BO 1986 demonstrativ angeführten Ausrüstungsgegenständen handelt es sich durchwegs um solche, die die BO 1986 (vgl. die §§ 25 bis 27) zur Kennzeichnung und Ausstattung von Taxifahrzeugen vorschreibt, sohin in jedem einzelnen Falle um eine für Taxifahrzeuge typische Einrichtung, was auch für die Ausstattung eines Taxifahrzeuges mit einem Freizeichen allein gilt (vgl. § 27 BO 1986). Es ist daher auch aus dieser Sicht kein Grund zu sehen, daß nach dieser Bestimmung, durch die eine Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug in einer mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise hintangehalten werden soll, die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers in einem Mietwagen-Fahrzeug nur in Verbindung mit der Verwendung eines Freizeichens nicht gestattet sein soll. Daß in einem Taxifahrzeug in den Fällen des § 26 BO 1986 der Fahrpreisanzeiger mit einem Freizeichen gekoppelt sein muß, steht der Annahme der belangten Behörde, daß in einem Mietwagen-Fahrzeug schon die Verwendung des Fahrpreisanzeigers allein verboten ist, nicht entgegen, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen vermag. Die Auslegung des § 53 Abs. 2 BO 1986 durch die belangte Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch das Aufleuchten von Zahlen auf dem Anzeigefeld des im Wageninneren der beiden Mietwagen-Fahrzeuge installierten Gerätes, Marke Mannesmann-Kienzle, Type ARGO 1144-02, bei einem Durchschnittsfahrgast die konkrete Gefahr bestehe, daß er das benützte Fahrzeug mit einem Taxifahrzeug verwechsle, komme es entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht einzig und allein auf diesen Umstand an, sondern es sei vielmehr der optische Gesamteindruck entscheidend, den ein Durchschnittsfahrgast auf Grund der gesamten Ausstattung des von ihm benützten Fahrzeuges habe. Die beiden Mietwagen-Fahrzeuge seien auf der Heck- und Frontseite für jedermann gut ersichtlich mit Selbstklebeaufschriften mit dem Wortlaut "Non-Stop-Mietwagen" beschriftet. Bereits auf Grund dessen sei für jeden Durchschnittsinteressenten augenfällig erkennbar, daß es sich bei diesen beiden Fahrzeugen um Mietwagen-Fahrzeuge und nicht um Taxifahrzeuge handle. Da der Beschwerdeführer von vornherein den eingebauten Gerätetyp ausschließlich als Wegstreckenmesser habe verwenden wollen, sei zudem die beschriftete Blende mit der ursprünglichen Aufschrift "Fahrpreis", welche das Anzeigenfeld umrahme, durch eine solche mit der Aufschrift "Wegstrecke" ausgetauscht und in den integrierenden Speicher nicht der für Feldkirch gültige Taxi-, sondern der gültige Mietwagengrundtarif einprogrammiert worden. Allein der Umstand, daß der eingebaute Gerätetyp mit einem Fahrpreisanzeiger insofern eine funktionelle Ähnlichkeit habe, daß das eingebaute Gerät auch bei Verwendung als Wegstreckenmesser imstande sei, über Wunsch eines Mietwagenkunden die zurückgelegte Wegstrecke multiplinziert um den entsprechenden Mietwagentarif in Form einer Quittung auszuwerfen, auf dem Anzeigenfeld nicht jedoch die tatsächlich zurückgelegten Wegkilometer in Form von Zahlen aufleuchten zu lassen, vermöge eine rechtliche Qualifikation dieses Gerätetyps als Fahrpreisanzeiger nicht zu rechtfertigen. Gerade diese Rationalisierungs- bzw. Vereinfachungseffekte seien für den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen, dieses Gerät in die Fahrzeuge einzubauen und zur Berechnung des jeweiligen Fahrpreises zu verwenden. In einer derartigen Rationalisierungsmaßnahme könne kein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der BO 1986 erblickt werden. Gemäß § 53 Abs. 1 BO 1986 gelte nämlich die Vorschrift des § 41 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß auch für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe. Der Mietwagenlenker habe also dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgen. Es müsse dem Inhaber eines Mietwagen-Gewerbes überlassen bleiben, ob die für eine ordnungsgemäße Quittung erforderliche Berechnung des Beförderungspreises händisch, mittels Taschenrechner oder mit einem hiezu technisch tauglichen Wegstreckenmesser erfolge.
Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß es sich bei dem gegenständlichen, in die beiden Mietwagen-Fahrzeuge eingebauten Gerät, das zwischenzeitlich nach dem Beschwerdevorbringen wieder aus den Fahrzeugen entfernt wurde, um einen Fahrpreisanzeiger handelt, der bei den in Rede stehenden Fahrten auch als solcher verwendet wurde. Sie gründete ihre Annahme auf das Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, demzufolge dieses Gerät sowohl als Fahrpreisanzeiger als auch als Wegstreckenmesser verwendbar ist, sowie auf die von ihr eingeholte und in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft des Unternehmens, das die Generalvertretung für das in Deutschland erzeugte Gerät besitzt und das Gerät in Österreich vertreibt. Nach dieser Auskunft wird dieses Gerät in Österreich nur als Fahrpreisanzeiger verwendet und programmiert, weil es als Wegstreckenmesser in Österreich nicht zugelassen ist. Das Gerät wird deshalb in Österreich auch nicht mit einer Blende mit der Aufschrift "Wegstrecke" und "Kilometer" verkauft. Die belangte Behörde stützte sich ferner auf die Angaben des bei den inkriminierten Fahrten beförderten Fahrgastes, der wiederholt als Zeuge vernommen aussagte, daß das Gerät den jeweiligen Fahrpreis anzeigte; zunächst habe die Zahl 37 auf dem Anzeigefeld aufgeleuchtet, die sich dann während der Fahrt nach einer gewissen Zeit jeweils um zwei Stellen aufsteigend verändert habe. Die Zahl, die am Ende der Fahrt vom Gerät angezeigt wurde, wurde dann als Fahrpreis verrechnet und hiefür vom Fahrer die vom Gerät ausgeworfene Quittung ausgehändigt. Fest steht desweiteren, daß auf dem Anzeigefeld des Gerätes nicht die zurückgelegte Fahrtstrecke aufleuchtete und ablesbar war.
Auf Grund dieses Sachverhaltes, der vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, weshalb dazu weitere Erhebungen entbehrlich waren, durfte die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, als erwiesen annehmen, daß bei den gegenständlichen Mietwagenfahrten das in das Fahrzeug eingebaute Gerät nicht als Wegstreckenmesser in Betrieb war, mag das Gerät die jeweils gefahrene Strecke auch aufgenommen haben, sondern daß das Gerät - ungeachtet dessen, daß die Blende, die das Anzeigefeld umrahmt, mit der ursprünglichen Aufschrift "Fahrpreis" durch eine solche mit der Aufschrift "Wegstrecke" ausgetauscht wurde - tatsächlich als Fahrpreisanzeiger verwendet wurde, zumal auf dem Gerät nur der Fahrpreis und nicht die tatsächlich gefahrene Strecke aufleuchtete und es sich bei der Zahl "37" um den zur Tatzeit am Tatort für das Mietwagen-Gewerbe verordneten Grundtarif handelte. Zur Beurteilung der Frage, ob das in Rede stehende Gerät im Beschwerdefall als Wegstreckenmesser oder als Fahrpreisanzeiger verwendet wurde, bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder der Ergänzung des Gutachtens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen noch der Einholung einer ergänzenden Anfrage bei der Generalvertriebsfirma dieses Gerätes, weshalb die darauf gerichtete Verfahrensrüge nicht zielführend ist. Die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers in einem Mietwagen-Fahrzeug ist aber nach § 53 Abs. 2 BO 1986 jedenfalls nicht gestattet. Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt für eine Bedachtnahme auf den optischen Gesamteindruck, den ein Durchschnittsfahrgast auf Grund der gesamten Ausstattung des von ihm benützten Fahrzeuges hat, kein Raum. In diesem Falle ist es ferner nicht von Belang, wie das Fahrzeug sonst gekennzeichnet ist und daß sich - wie im Beschwerdefall - am Heck und auf der Motorhaube die Aufschrift "Non-Stop-Mietwagen" befindet. Desgleichen kommt dem Umstand, daß der Beschwerdeführer das Gerät aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung zum Einsatz brachte, keine Bedeutung zu.
Schließlich macht der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden geltend. Er habe vor dem Einbau des Gerätes in die Fahrzeuge seinen Mitarbeiter bei einem für Gewerberechtsangelegenheiten kompetenten Beamten der belangten Behörde vorsprechen lassen, um abzuklären, ob der Einbau und die Verwendung dieses Gerätetyps in die Mietwagen-Fahrzeuge zulässig sei. Zu dieser Unterredung habe der Mitarbeiter eines der beiden Geräte mitgenommen und dem Beamten die Funktionsweise des Gerätes erklärt. Auf Grund des Ergebnisses dieser Unterredung habe der Beschwerdeführer mit Recht davon ausgehen dürfen, daß das mitgebrachte Gerät als Wegstreckenmesser zu qualifizieren und dessen Einbau und Verwendung in ein Mietwagen-Fahrzeug nicht verboten sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussage habe er das Gerät in die Fahrzeuge einbauen lassen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß insbesondere von einem Gewerbetreibenden verlangt werden muß, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Nun ist es zwar richtig, daß die Rechtsauskunft eines Behördenorganes auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß ausüben kann und eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG zu bewirken vermag. Dies trifft jedoch in den der Beschwerde zugrundeliegenden Fällen nicht zu. Vom Beschwerdeführer wurde nie behauptet und wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht eingewendet, daß der Beamte der belangten Behörde, bei dem sein Mitarbeiter mit dem Gerät vorsprach, die Auskunft erteilt hätte, es sei der Einbau eines Fahrpreisanzeigers in ein Mietwagen-Fahrzeug zulässig. Vom Beamten wurde dem Mitarbeiter des Beschwerdeführers vielmehr die Bestimmung des § 53 Abs. 2 BO 1986 vorgelesen und ausdrücklich erklärt, daß in einem Mietwagen-Fahrzeug nur die Verwendung eines Wegstreckenmessers zulässig sei und das Gerät in dieser Funktion unter Ausschaltung der Fahrpreisanzeige verwendet werden dürfe. Mit dem dazu vorgetragenen Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht richtig, daß der Beamte mitgeteilt habe, daß die Fahrpreisanzeige bei Verwendung dieses Gerätes ausgeschaltet sein müsse, setzte sich die belangte Behörde ausführlich und schlüssig auseinander. Sie legte in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise ihre Erwägungen dar, warum sie diesbezüglich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht folgte. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer jedenfalls mit der Zustellung des Straferkenntnisses der Erstbehörde vom 18. Juli 1989 - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - Zweifel an der Richtigkeit seiner Deutung der seinem Mitarbeiter vom Beamten der belangten Behörde erteilten Auskunft kommen mußten. Auch zu dieser Frage bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner weiteren Ermittlungen, weshalb der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie davon Abstand nahm.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Von der belangten Behörde wurde nur eine Gegenschrift erstattet und wurden mit ihr unter einem die Verwaltungsakten vorgelegt. Sie setzte sich in ihrer Gegenschrift nicht mit den einzelnen in der Beschwerde angefochtenen Bescheiden auseinander, sondern erwiderte das Beschwerdevorbringen zusammenfassend. Es kann ihr daher der Schriftsatz- und Vorlageaufwand nicht entsprechend der Zahl der angefochtenen Bescheide - wie von ihr beantragt - zugesprochen werden. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
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