VwGH 96/16/0197

VwGH96/16/019725.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Thomainfor, Thomson Services Informatiques S.A. in Velizy Villacoublay (Frankreich), vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Juli 1996, Zl. GA 9-333/96, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §861;
ABGB §862a;
GmbHG §76 Abs2;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §17 Abs3;
KVG 1934 §21 Z1;
ABGB §861;
ABGB §862a;
GmbHG §76 Abs2;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §17 Abs3;
KVG 1934 §21 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte am 3. September 1992 mit der Thomson Maintenance Informatique S.A. (nunmehr Thomainfor Holding/Thomson Services Informatiques S.A., in der Folge kurz:

Thomainfor Holding) einen Einbringungsvertrag geschlossen, worin sich die Letztgenannte verpflichtete, den Teilbereich "Maintenance Informatique", der unter anderem aus Beteiligungen an ausländischen Unternehmungen bestand, in die Beschwerdeführerin einzubringen. Dazu gehörte auch jener Geschäftsanteil, den die Thomainfor Holding als alleiniger Gesellschafter an der Thomainfor Thomson Computer GesmbH (Thomainfor Austria mit dem Sitz in Wien) hielt. Diesem Geschäftsanteil entsprach eine bar eingezahlte Stammeinlage von S 26,800.000,--.

Die Übertragung dieses Geschäftsanteiles von der Thomainfor Holding auf die Beschwerdeführerin fand folgendermaßen statt:

Die Thomainfor Holding hatte mit Spezialvollmacht vom 7. Februar 1995 die protokollierte Erwerbsgesellschaft Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien 1, Dr. Karl Lueger-Ring 12 (die jetzt auch die Beschwerdeführerin vertritt) bevollmächtigt, "für uns unsere Geschäftsanteile an der Thomainfor Thomson Computer Services Gesellschaft m.b.H. an die Thomainfor/Thomson Services Informatiques (bis Dezember 1994 "Thomainfor-Spectral" genannt), Frankreich mit Wirksamkeit per 1.1.1992 entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern. Die protokollierte Erwerbsgesellschaft Preslmayr & Partner ist zu diesem Zwecke bevollmächtigt, für uns ein Abtretungsangebot an die Thomainfor/Thomson Services Informatiques zu stellen, wobei die protokollierte Erwerbsgesellschaft Preslmayr & Partner bevollmächtigt ist, auch die einzelnen Bestimmungen und Bedingungen dieses Anbotes festzulegen."

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte mit Spezialvollmacht vom 14. Februar 1995 die protokollierte Erwerbsgesellschaft Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte Wien 1, Dr. Karl Lueger-Ring 12 bevollmächtigt, "für uns unsere Geschäftsanteile der Thomainfor Holding/Thomson Services Informatiques (bis 31. Dezember 1994 "Thomson Maintenance Informatique" genannt) an der Thomainfor Thomson Computer Services Gesellschaft m.b.H. entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerben. Zu diesem Zwecke ist die protokollierte Erwerbsgesellschaft Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte bevollmächtigt, ein Anbot der Thomainfor Holding/Thomson Services Informatiques betreffend die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung der Geschäftsanteile an der Thomainfor Thomson Computer Services Gesellschaft m.b.H. anzunehmen."

Am 3. April 1995 errichtete Dr. Rainer Herzig, ein Mitglied der solcherart von beiden Vertragsparteien bevollmächtigten Erwerbsgesellschaft vor dem öffentlichen Notar Dr. Othmar Roniger (der sich zu diesem Zwecke in die Räume der Rechtsanwaltskanzlei Preslmayr & Partner begeben hatte) unter der Geschäftszahl 8778 in Form eines Notariatsaktes namens der Thomainfor Holding ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Anbot auf Abtretung des Geschäftsanteiles der Thomainfor Holding an der Thomainfor Thomson Computer Services Gesellschaft m.b.H., welches Anbot sich auf den in Paris errichteten Sacheinlagevertrag vom 3. September 1992 bezog.

Am 6. April 1995 begab sich der oben genannte Notar neuerlich in die Räume der Rechtsanwaltskanzlei

Preslmayr & Partner, wo Dr. Karl Preslmayr vom 14. Februar 1995 vor ihm in Form des zur Geschäftszahl 8785 aufgenommenen Notariatsaktes namens der Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Annahme des Abtretungsanbotes erklärte.

In einer Eingabe an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz Finanzamt) vom 7. Mai 1995 vertrat der oben genannte Notar die Auffassung, die Abtretung sei mit der Verständigung der Thomainfor Holding per Fax der Rechtsanwälte Preslmayr & Partner vom 6. April 1995 im Ausland zustandegekommen. Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft seien daher in Paris abgeschlossen worden.

Über Ersuchen des Finanzamtes vom 19. Juni 1995, die Höhe der Gegenleistung bekanntzugeben, erstattete die Beschwerdeführerin (vertreten durch die schon mehrfach genannte Rechtsanwalts-Erwerbsgesellschaft) - auszugsweise - folgendes Vorbringen:

"Von der Einbringung umfaßt war der gesamte Teilbetrag "Maintenance Informatiques", bestehend aus allen Aktiven und Passiven. Zu den übertragenen Aktiven gehörten insbesondere die in der Anlage IV angeführten Beteiligungen, darunter die Beteiligung an der Thomainfor Austria. Die Einbringung des Teilbetriebes "Maintenance Informatique" erfolgte zum Buchwert des Bilanzstichtages 31.12.1991. Der gesamte Buchwert der Aktiven betrug insgesamt FF 758,707.512,--. Der Buchwert der Thomainfor Austria betrug FF 12,995.770,--.

Gleichzeitig mit den Aktiven wurden auch die mit dem Teilbetrieb "Maintenance Informatique" verbundenen Passiven in Höhe von FF 654,970.067,-- an Thomainfor übertragen, sodaß sich reine Aktiva in Höhe von FF 103,737.000,-- ergaben. Im Zuge der Einbringung wurde bei der Thomainfor eine Kapitalerhöhung um 1,037.370 Aktien in Nominale von FF 100,--, insgesamt daher FF 103,737.000,-- durchgeführt. Diese Aktien wurden zur Gänze von der Thomainfor Holding zum Nominale übernommen. Die von Thomainfor an die Thomainfor Holding erbrachte Gegenleistung für die Einbringung des Teilbetriebes "Maintenance Informatique" entspricht daher der Kapitalerhöhung in Höhe von FF 103,737.000,--.

Der von der Kapitalerhöhung auf die Thomainfor Austria entfallende Anteil ist aus dem Verhältnis des Buchwertes dieser Gesellschaft zum Gesamtbuchwert der eingebrachten Aktiven zu ermitteln. Dieser Anteil des Buchwertes der Thomainfor Austria an den Gesamtbuchwerten beträgt 1,71 %.

1,71 % der Kapitalerhöhung von FF 103,737.000,-- entspricht FF 1,773.910,30."

Unter anderem vertrat die Beschwerdeführerin in der genannten Stellungnahme ebenfalls die Auffassung, sowohl das Verpflichtungsgeschäft (der Vertrag vom 3. September 1992) als auch das Erfüllungsgeschäft seien in Paris zustandegekommen. Erst die Verständigung der Anbotstellerin (der Thomainfor Holding) von der Annahme des Anbotes durch die Beschwerdeführerin im Wege des Zugangs des Telefaxes vom 6. April 1995 an die Anbotstellerin in Paris habe das Erfüllungsgeschäft zustandegebracht. Es liege somit ein unter Ausländern zustandegekommenes Auslandsgeschäft vor.

Das Finanzamt erließ dessenungeachtet am 28. September 1995 einen Börsenumsatzsteuerbescheid und setzte ausgehend von einem Preis von ÖS 26,089.501,-- Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 652.738,-- fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin einerseits mit dem Argument, es liege ein zwischen Ausländern im Ausland geschlossenes Geschäft vor und andererseits mit der Behauptung, die Börsenumsatzsteuer sei nur ausgehend von einer Summe von FF 1,773.000,-- zu berechnen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 1996 als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und ging davon aus, daß der Ort des Vertragsabschlusses dann im Inland gelegen sei, wenn der sowohl vom Offerenten als auch vom Oblaten bevollmächtigte Vertreter eine im Inland protokollierte Erwerbsgesellschaft sei und Anbot und Annahme im Inland errichtet worden seien.

Zur Höhe der Bemessungsgrundlage vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es seien 1,71 % der an die Thomainfor Holding im Wege der Kapitalerhöhung hingegebenen Aktien im Werte von FF 1,773.910,30 plus die anteilige Übernahme der Verbindlichkeiten in eine Verhältnisrechnung einzubeziehen, die zu dem Ergebnis von S 26,089.501,-- führe. Das Finanzamt habe daher zu Recht diese Bemessungsgrundlage herangezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß der Geschäftsanteilserwerb nicht der Börsenumsatzsteuer unterworfen ist; weiters in ihrem Recht darauf, daß als Bemessungsgrundlage allenfalls nur die Summe von FF 1,773.910,30 heranzuziehen ist.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.

Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle lautet: "Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslandes zustandegekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlossen."

Gemäß § 21 Z. 1 leg. cit. wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Der vorliegende Beschwerdefall weist zwei Problemkomplexe auf, und zwar zunächst die Frage, ob ein steuerpflichtiges Inlands- oder ein steuerfreies Auslandsgeschäft abgeschlossen wurde; zum anderen die Frage der Steuerbemessungsgrundlage.

Zum ersten Problembereich ist davon auszugehen, daß Auslandsgeschäfte ohne Inländerbeteiligung steuerfrei sind und daß nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eine Vereinbarung unter nicht gleichzeitig anwesenden Partnern im Wege von Anbot und Annahme dort zustandekommt, wo die Annahmeerklärung des Oblaten dem Offerenten zukommt, das heißt wo sie in seinen Machtbereich gelangt (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2 I Rz 2a zu § 862a ABGB mwN; weiters das hg. Erkenntnis vom 23. November 1967, Zl. 1207/66, Slg. 3684/F). Dabei wird der Zugang einer Erklärung an den Vertreter des Geschäftsherrn letzterem sogleich zugerechnet (Rummel a.a.O. Rz 4).

Unter Berücksichtigung der hg. Judkatur, wonach betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer inländischen Gesellschaft m.b.H. Steuerpflicht im Inland auch dann entsteht, wenn nach einem im Ausland formlos abgeschlossenen Vertrag (das war im Beschwerdefall der am 3. September 1992 in Paris geschlossene) der für den Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile unerläßliche Notariatsakt anschließend im Inland errichtet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/15/0072, 0073, von dem abzugehen auch der Beschwerdefall keinerlei Anlaß bietet), ist daher die Frage zu prüfen, welche Bedeutung im Beschwerdefall die in Form zweier getrennter Notariatsakte (was zulässig ist; vgl. das oben schon zitierte hg. Erkenntnis Slg. N.F. 3684/F) im Inland errichteten Angebots- und Annahmeerklärungen vom 3. und 6. April 1995 sowie das Fax vom 6. April 1995 haben. Dabei ist insbesondere der Inhalt der von beiden Vertragsteilen an die Rechtsanwalts-Erwerbsgesellschaft Preslmayr & Partner erteilten Vollmachten zu berücksichtigen.

Auszugehen ist davon, daß die Bevollmächtigung ein und desselben Vertreters durch beide Vertragsteile ein Fall zulässiger Doppelvertretung ist, wenn (wie im Beschwerdefall nicht strittig) beide Machtgeber damit einverstanden sind (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10, I 177).

Da nach dem eindeutigen Inhalt der vom Überträger an die Preslmayr & Partner, Rechtsanwalts-Erwerbsgesellschaft erteilten Spezialvollmacht die genannte Gesellschaft nicht bloß zur Stellung eines Abtretungsanbotes bevollmächtigt war (wie dies die Beschwerdeführerin jetzt darzustellen versucht), sondern zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung des Geschäftsanteiles im Namen der Thomainfor Holding berechtigt war, war die bevollmächtigte Gesellschaft somit auch berechtigt, als direkter Stellvertreter die Annahmeerklärung der Oblatin entgegenzunehmen. Damit befand sich aber die am 6. April 1995 in Form eines Notariatsaktes in den Räumen der genannten Rechtsanwalts-Erwerbsgesellschaft errichtete Annahmeerklärung der Beschwerdeführerin bereits vor der Absendung des Faxes im Machtbereich der genannten Rechtsanwalts-Erwerbsgesellschaft auch in ihrer Funktion als Vertreterin der Anbotstellerin, womit der Thomainfor Holding bereits dadurch die Annahmeerklärung der Beschwerdeführerin in Wien zugekommen ist. Die Anteilsabtretung in Form der zwei in Österreich errichteten Notariatsakte ist daher im Inland zustandegekommen. Die anschließende Übersendung der Annahmeerklärung per Fax nach Paris hatte nur mehr Benachrichtungscharakter und bewirkte keinen Vertragsabschluß mehr. Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von einem steuerpflichtigen Inlandsgeschäft ausgegangen ist.

Zur Frage der Bemessungsgrundage ist zu beachten, daß nach der hg. Judikatur unter dem Begriff "Preis" des § 21 Z. 1 KVG jener ziffernmäßig bestimmte Betrag zu verstehen ist, dessen Leistung notwendig war, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 95/16/0110). Der in diesem Zusammenhang von der Judikatur ursprünglich verwendete Terminus "Barpeis" (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 93/16/0160, und vom 25. März 1993, Zl. 92/16/0112) hatte - wie im hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0142, 0143, klargestellt wurde - nur den Zweck zu verhindern, daß auch solche Leistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, die oft nur sehr schwierig zu bewerten sind. Ist aber die Leistung, die der Erwerber zu erbringen hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten, ziffernmäßig bestimmt, so besteht (weil eben die zu vermeidende oft schwierige Bewertungsfrage dabei gar nicht auftreten kann) kein Anlaß, sie aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden.

Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, daß die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Eingabe vom 16. August 1995 unter anderem angegeben hat, daß im Gegenzug zur Erlangung des Teilbereiches "Maintenance Informatique" (wozu auch der an die Beschwerdeführerin übertragene streitgegenständliche Geschäftsanteil gehört) von der Beschwerdeführerin eine Kapitalerhöhung im Ausmaß von FF 103,737.000,-- durchgeführt werden mußte und daß die diesen Betrag verkörpernden Aktien zur Gänze an die übertragende Thomainfor Holding zu überlassen waren. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Gegenleistung in der ziffernmäßigen Höhe von insgesamt FF 103,737.000,-- an die Thomainfor Holding erbringen mußte, um im Rahmen des Erwerbs des Teilbereiches "Maintenance Informatique" auch den jetzt streitgegenständlichen Geschäftsanteil zu bekommen. Dadurch, daß das Finanzamt und die belangte Behörde in Anstellung gerade einer jener schwierigen Berechnungen, die durch den von der früheren Judikatur verwendeten Begriff "Barpreis" vermieden werden sollten, nur einen ohnehin wesentlich geringeren Betrag als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen hat (nämlich die Summe von ÖS 26,089.501,--) wurde sohin die Beschwerdeführerin in ihren Rechten keinesfalls verletzt. Auch der von der Beschwerde angestrebten Anwendung jener Summe als Bemessungsgrundlage, die sich ihrer Ansicht nach aus dem Verhältnis des Buchwertes der Thomainfor Austria zum Gesamtbuchwert der eingebrachten Aktiva mit 1,71 %

(= FF 1,773.910,30) errechnet, steht der Zweck der Vermeidung von Bewertungen entgegen.

Aus all dem folgt, daß der angefochtene Bescheid nicht an Rechtswidrigkeit leidet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

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