VwGH 96/15/0244

VwGH96/15/024423.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A B in S, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 9. Oktober 1996, Zl. 133-GA3BK-DHu/94, betreffend Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §32 Z1 lita;
EStG 1988 §32 Z1 litb;
EStG 1988 §32 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §32 Z1 lita;
EStG 1988 §32 Z1 litb;
EStG 1988 §32 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg und bezog aufgrund dieser Funktion Einkünfte iSd § 29 Z. 4 EStG 1988. Anläßlich der Beendigung dieser Tätigkeit im Jahr 1992 wurde ihm zusätzlich eine einmalige Zuwendung gemäß § 11 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in Höhe von 234.292,80 S ausbezahlt. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung beantragte er, diese Zuwendung mit dem begünstigten Steuersatz nach § 37 iVm § 32 Z. 1 EStG 1988 für Entschädigungen zu besteuern. Er habe länger als sieben Jahre dem Gemeinderat angehört. Sein Verzicht auf die Funktion sei erforderlich gewesen, damit Dr. X., der nunmehrige Vizebürgermeister vorrücken und Gemeinderat werden könne. Er habe einen Schaden durch den Entfall künftiger Einnahmen erlitten.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid versagte das Finanzamt die Anwendung des begünstigten Steuersatzes des § 37 EStG 1988. Gemäß § 11 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 gebühre Mitgliedern des Gemeinderates, die eine Entschädigung nach Abs. 1 (- diese beträgt bis zu 50% der höchsterreichbaren Bezüge eines Mitgliedes des Landtages samt dem für ein Mitglied des Landtages in Betracht kommenden Auslagenersatz -) erhalten, nach Beendigung der Amtsausübung eine einmalige Zuwendung. Sie betrage nach einer Amtsdauer von wenigstens fünf Jahren oder einer vollen Amtsperiode das Dreifache, von wenigstens zehn Jahren oder zwei vollen Amtsperioden das Sechsfache, von wenigstens fünfzehn Jahren oder drei vollen Amtsperioden das Zwölffache der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage betrage 80% der letzterhaltenen Entschädigung. Die jeweils letzte Amtsperiode gelte auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr die Funktion als Mitglied des Gemeinderates wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden sei. Eine Entschädigung iSd § 32 EStG 1988 setze voraus, daß ursprünglich zwischen (Vertrags)Partnern ein Leistungsaustausch vereinbart gewesen sei, den nunmehr der eine (Vertrags)Partner nicht mehr für sich erbracht haben will, weshalb er dem anderen (Vertrags)Partner etwas bezahle. Der Beschwerdeführer erhalte von der Stadtgemeinde Salzburg eine Funktionsgebühr für die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates. Leistungsbeziehungen bestünden also nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde Salzburg. Die Stadtgemeinde habe aber mit keinem Mitglied des Gemeinderates vereinbart, daß es über Jahrzehnte hinaus dem Gemeinderat angehören solle. Die Gemeinderatsperioden gingen stets nur bis zur nächsten Wahl. Es liege daher keine Entschädigung iSd § 32 EStG vor. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Vereinbarung innerhalb einer politischen Partei, wonach er zugunsten von Dr. X. zurückgestanden sei, betreffe nicht den Vertragspartner Stadtgemeinde. Im übrigen spreche auch die Staffelung der Zuwendung nach der Zugehörigkeitsdauer zum Gemeinderat nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers, weil eine Entschädigung für künftige Zeiträume nichts mit der Vergangenheit zu tun habe. Die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 37 EStG seien daher nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für außerordentliche Einkünfte iSd Abs. 2. Zu diesen außerordentlichen Einkünften iSd § 37 Abs. 2 EStG 1988 zählen gemäß Z 4 dieser Gesetzesstelle Entschädigungen iSd § 32 Z. 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.

Gemäß § 32 Z. 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 2 auch Entschädigungen, die gewährt werden u.a.

  1. a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
  2. b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche.

Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, 91/13/0139).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auf sein Amt als Gemeinderat zugunsten der Partei, der er angehöre, und aus Parteiräson verzichtet. Es sei ihm daraus ein großer finanzieller Schaden entstanden. Er habe nämlich durch sein Ausscheiden auf ein beträchtliches laufendes Einkommen (als Mitglied des Gemeinderates) verzichtet.

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Zuwendung nach § 11 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes wird beim Ausscheiden aus der Funktion unabhängig davon gewährt, ob dieses Ausscheiden mit oder ohne Zusammenhang mit "politischer Räson" erfolgt ist. Auch ist dem Beschwerdeführer von Seiten der Stadtgemeinde Salzburg kein Schaden zugefügt worden. Die strittige Zuwendung wurde anläßlich des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus seiner Funktion gewährt, wobei sich die Höhe derartiger Beträge grundsätzlich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet. Aus diesem Grunde fehlt es im Beschwerdefall schon am Merkmal, daß eine Zahlung vorliege, die eine bereits eingetretene oder eine drohende Vermögensminderung ausgleichen soll. Die dem Beschwerdeführer gewährte Zuwendung ist daher von vornherein nicht als Entschädigung iSd § 32 Z. 1 EStG zu betrachten (vgl. das hg. Erkenntnis 91/13/0139 zum vergleichbaren Fall eines aus seiner Funktion ausgeschiedenen Funktionärs).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte die begünstigte Besteuerung aber selbst dann nicht Platz greifen, wenn in Anbetracht der durch sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat entfallenden Einnahmen eine Entschädigung iSd § 32 Z. 1 lit. a EStG 1988 angenommen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0079, ausgesprochen hat, hängt die Besteuerung nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 bei Entschädigungen iSd § 32 Z. 1 lit. a leg. cit. gemäß § 37 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. auch davon ab, ob der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre umfaßt, das heißt in diesem Zusammenhang, ob der Entschädigungsberechnung der Entfall von Einnahmen für mindestens sieben künftige Jahre zugrundegelegt werden konnte. Auch diese Voraussetzung ist aber im gegenständlichen Fall der Zuwendung nach § 11 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht nicht erfüllt. Die Zuwendung, die nur einen Bruchteil der Jahresentschädigung ausmacht, ist nämlich ein zusätzliches Entgelt für die Tätigkeit der Vergangenheit.

Schließlich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Besteuerung von Abfertigungen unbeachtlich, da die Bestimmung des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet (vgl. nochmals die hg. Erkenntnisse 91/13/0139 und 95/15/0079).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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