Normen
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
StVO 1960 §99 Abs1 litc impl;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
StVO 1960 §99 Abs1 litc impl;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides vom 17. Mai 1996) entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 2. Jänner 1996 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Messung mit einem stationären Radargerät festgestellt worden. Die gemessene Geschwindigkeit habe 100 km/h betragen. Es erfolge bei dieser Meßart ein Abzug von 5 km/h. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 28. März 1996 rechtskräftig bestraft worden.
Es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor. Das Verhalten des Beschwerdeführer sei verwerflich und gefährlich gewesen. Die seit der Tat verstrichene Zeit sei zu kurz, um einem allfälligen Wohlverhalten des Beschwerdeführers entscheidendes Gewicht beizumessen.
Der Beschwerdeführer läßt die Feststellung der belangten Behörde betreffend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Messung mittels Radargerätes unbekämpft. Er meint, die belangte Behörde hätte nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, nicht aber bei Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung von einer sie bindenden rechtskräftigen Bestrafung ausgehen dürfen.
Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. August 1996, Zl. 96/11/0204, hinzuweisen. Eine bindende rechtskräftige Bestrafung liegt demnach auch dann vor, wenn eine Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, eine im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmende Wertung der ihm zur Last liegenden bestimmten Tatsache hätte ergeben, daß er verkehrszuverlässig sei, und in diesem Zusammenhang die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens insbesondere betreffend die konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnisse zur Tatzeit geltend macht, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Auffassung begründet, daß es in Fällen wie dem vorliegenden keiner behördlichen Wertung des strafbaren Verhaltens auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf, und auch ausgeführt, daß das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Monaten von der Tat bis zur Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme jedenfalls zu kurz ist, um die bekämpfte Maßnahme als nicht mehr zulässig zu erachten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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