VwGH 96/11/0204

VwGH96/11/020426.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juni 1996, Zl. MA 65-8/314/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. März 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei dies mit einem technischen Hilfsmittel (Radargerät) festgestellt wurde. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen; gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß die Entziehung für die Dauer von zwei Wochen von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 16. April 1996, somit bis 30. April 1996, wirksam sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Erlassung der Strafverfügung vom 11. März 1996 kein ordentliches Verfahren vorausgegangen sei, in welchem seine Täterschaft festgestellt wurde. In Wahrheit habe ein bei ihm angestellter Taxilenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen. Er selbst habe die Verwaltungsstrafe zunächst bezahlt und den Betrag sodann vom Lohn des Angestellten abgezogen. Die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe könne nicht als Eingeständnis der persönlichen Begehung der Verwaltungsübertretung gewertet werden.

Der Beschwerdeführer verkennt damit, daß eine rechtskräftige Bestrafung für die Kraftfahrbehörde bindend ist. Wenn eine solche rechtskräftige Bestrafung vorliegt, ist es ihr verwehrt, die Frage der Täterschaft der als Beschuldigter aufscheinenden Person neu aufzurollen, insbesondere von dem rechtskräftigen Strafbescheid abweichend zu beurteilen. Eine rechtskräftige Bestrafung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn eine Strafverfügung mangels Erhebung eines Einspruches in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen ließ.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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