Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Jänner 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung von Zubauten zur Anlage des Modellflugplatzes auf dem Grundstück Nr. 2025/13, KG P, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1993 der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für näher beschriebene, als Zubau bezeichnete Vorhaben auf dem genannten Grundstück gemäß den §§ 5 lit a Z. 1, 50 Abs. 6 und 56 Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990) in der geltenden Fassung als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widersprechend abgewiesen worden. Unter Bezugnahme auf die Raumplanungsgesetz-Novelle 1994, LGBl. Nr. 12/1994, wonach unter anderem geringfügige Bauten nicht mehr den Beschränkungen des § 20 Abs. 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes unterlägen, habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 1994 neuerlich um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung angesucht. Dieses Ansuchen sei von der Erstbehörde zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden, weil es sich bei den in Rede stehenden Zubauten - aus näher dargelegten Gründen - nicht um geringfügige Bauten handle und sich daher die für die Entscheidung vom 5. November 1993 maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht geändert hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 25. März 1996, Zl. A 13/96 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996, G 132/96 u.a., wurde ausgesprochen, daß die genannte Wortfolge im § 50 Abs. 6 leg. cit. verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, weil § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne zwischenzeitige Änderungen der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0093). Die Sache verliert daher ihre ursprüngliche Identität, wenn in der für die (damalige) Entscheidung maßgebenden Rechtslage nach Erlassung dieses Bescheides eine zur Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermächtigende Änderung eingetreten ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die für die Entscheidung vom 5. November 1993 maßgeblichen Rechtsvorschriften hätten sich nicht geändert; die in Rede stehenden Zubauten widersprächen nach wie vor dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde P. Der angefochtene Bescheid stützt sich somit auf die unveränderte Geltung der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge im § 50 Abs. 6 NG, die allerdings im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden ist.
Es erweist sich daher der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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