Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der beschwerdeführende Verein betrieb seit etwa 1970 in Wolfurt eine Anlage zur Ausübung des Modellflugsportes, bestehend im wesentlichen aus einer asphaltierten Start- und Landepiste im Ausmaß von 3,5 m x 70 m und einer Vereinshütte. Das Gebiet, in dem sich die Anlage befindet, wurde mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach" in Wolfurt und in Dornbirn, LGBl. Nr. 41/1987, zum Naturschutzgebiet erklärt. Nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ist es unter anderem verboten, unnötig Lärm zu erzeugen, Straßen und Wege außer zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder Straßenerhaltungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren, Grundstücke, mit Ausnahme der Achauen, in der Zeit vom 1. März bis zum 1. September zu anderen als zu Bewirtschaftungszwecken zu betreten oder zu befahren sowie den Modellflugzeugsport auszuüben.
Am 28. September 1987 stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf Flugerlaubnis für alle Arten von Flugmodellen zu bestimmten Flugzeiten, die Gestattung der Zufahrt zur Anlage für die Vereinsmitglieder sowie die Erlaubnis zur Benützung der Anlage durch die Vereinsmitglieder zu anderen als zu Flugzwecken, und zwar zu Erholungszwecken ohne zeitliche Beschränkung.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den Ausnahmebewilligungsbescheid vom 4. August 1988, dessen Spruch wie folgt lautet:
"I. Dem Modellbauclub X wird die Ausnahmebewilligung für
- a) die Ausübung des Modellflugsportes, soweit sie nach der Verordnung der Gemeinde Wolfurt, kundgemacht im Gemeindeblatt für den Bezirk Bregenz am 4.11.1981, überhaupt erlaubt ist,
- b) das Zufahren mit Kraftfahrzeugen zur Fluganlage zum Zwecke der Ausübung des Modellflugsportes,
- c) das Betreten der Fluganlage zur Ausübung des Modellflugsportes sowie der Grundflächen in einem Umkreis von 250 m um die Start- und Landebahn, um abgestürzte Flugmodelle zurückzuholen,
gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. g, i und n der Verordnung über das Naturschutzgebiet 'Birken-Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach', LGBl. Nr. 41/1987, unter folgenden Auflagen und Einschränkungen sowie folgender Befristung erteilt:
- 1. Die Ausnahmebewilligung ist mit 1. April 1991 befristet.
- 2. Die Ausnahmebewilligung gilt nicht für die Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Mai eines jeden Jahres und darf in der übrigen Zeit nur im unbedingt notwendigen Ausmaß unter möglichster Schonung der Naturschutzinteressen ausgeübt werden und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.
- 3. Die Bewilligung für das Zufahren mit Kraftfahrzeugen ist auf fünf Kraftfahrzeuge beschränkt, wobei Kraftfahrzeuge, die sich allenfalls zum Zwecke der Nutzung der vom Modellbauclub X gepachteten Flächen (§ 3 Abs. 2 lit. g) im Naturschutzgebiet befinden, einzurechnen sind. Bei jedem Fahrzeug, welches sich im Naturschutzgebiet befindet, ob zur Ausübung des Modellflugsportes oder zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung, muß hinter der Windschutzscheibe eine Berechtigungskarte angebracht sein. Hiefür werden dem Modellbauclub X vom Amt der Landesregierung fünf Berechtigungskarten zur Verfügung gestellt.
- 4. Zum Betrieb der Flugmodelle darf nur biologisch abbaubarer Treibstoff verwendet werden.
- 5. Es dürfen keine öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. Wett- und Schaufliegen, abgehalten werden.
II. Die Ausnahmebewilligung von Verboten gemäß § 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet 'Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach', LGBl. Nr. 41/1987, für eine über den Punkt I hinausgehende Benützung der Anlage zu Erholungszwecken wird versagt."
Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten ausgeführt, daß die bloße Anwesenheit von Menschen einen Vertreibungseffekt für viele Vogelarten bedeute. Die Vogelarten Brachvogel und Bekassine benötigten großflächige und ungestörte Feuchtgebiete zur Brut und Aufzucht der Jungen. Diese Vogelarten brüteten wegen der Störungen durch den Modellflugbetrieb nicht mehr. Nicht der Lärm, sondern der durch die Flugzeuge verursachte "Greifvogeleffekt" vertreibe die Vögel. Die Feststellung, wonach sich durchschnittlich zehn Kraftfahrzeuge im Naturschutzgebiet befänden, stütze sich auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 11. Dezember 1987.
Die Tatsache, daß geplant sei, in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes die Schnellstraße S 18 zu errichten, erscheine von untergeordneter Bedeutung, da - wie aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz hervorgehe - Lärm keinen Einfluß auf die genannten Vogelarten habe. Die genannten störenden Einflüsse (Greifvogeleffekt) würden jedoch durch die Schnellstraße nicht verursacht.
Die Ausübung des Modellflugsportes im Naturschutzgebiet stelle eine schwerwiegende Verletzung der Naturschutzinteressen dar, da zum einen durch den "Greifvogeleffekt" die genannten gefährdeten Vogelarten vertrieben würden, der Autoverkehr mitten im Naturschutzgebiet eine zusätzliche Beunruhigung der Natur darstelle und zum anderen durch die Ausübung des Modellflugsportes und den Kraftfahrzeugverkehr das Vermögen der Natur, im Sinne des § 1 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes der Erholung und Erbauung der Menschen zu dienen, in hohem Maße verringert werde. Die Behörde habe somit gemäß § 4 der Verordnung LGBl. Nr. 41/1987 zu prüfen, ob andere öffentliche Interessen vorlägen, die die Interessen des Naturschutzes überwögen.
Insgesamt betreibe in Vorarlberg ein Personenkreis von ca. 200 Personen den Modellflugsport. Die beschwerdeführende Partei zähle gegenwärtig 86 Mitglieder, davon nur 20 aktive. Somit sei nur eine verschwindend kleine Minderheit an der weiteren Ausübung des Modellflugsportes im Naturschutzgebiet interessiert. Auch könnten nur ganz wenige Personen diesen Sport gleichzeitig ausüben, benötigten sie doch erheblichen Raum dafür und verursachten außerdem Lärm. Die Tätigkeit des Vereines erstrecke sich vorwiegend auf das Anleiten und die Hilfestellung zum Bau von Modellflugzeugen, Erfahrungsaustausch, das Erlernen der Steuerung, Vorbereitung auf Wettkämpfe, Kenntnis und Einhaltung der dazu erlassenen Regelungen und Beschränkungen, aber auch auf die Pflege der Geselligkeit und die soziale Integration von Schülern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Eine gänzliche Versagung der beantragten Bewilligung mit sofortiger Wirkung käme praktisch der Einstellung der Vereinstätigkeit gleich. Es bestehe jedoch ein gewisses öffentliches Interesse an der weiteren Ausübung der beschriebenen Vereinstätigkeiten. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige es, den Modellflugsport trotz Verletzung von Interessen des Naturschutzes mit den im Spruch vorgesehenen Einschränkungen auszuüben.
Der Betrieb der Flugmodelle stelle hingegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen dar, dies insbesondere durch die Beeinträchtigung der Erholungswirkung und des Naturgenusses.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Vereines sowie an der Ausübung des Modellflugsportes sei keinesfalls so groß, daß es die Interessen des Naturschutzes auf Dauer zu überwiegen vermöge, weshalb die Bewilligung mit 1. April 1991 zu befristen gewesen sei. Dies scheine der Behörde eine ausreichende Frist zu sein, um dem beschwerdeführenden Verein die Anpassung an die neue Situation zu ermöglichen.
Die weitere Begründung des Ausnahmebewilligungsbescheides betrifft die anderen Auflagenpunkte.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, und zwar - dem damaligen Beschwerdepunkt und dem bestimmten Begehren entsprechend - nur insoweit, als die Ausnahmebewilligung auf die Verordnung der Gemeinde Wolfurt, kundgemacht im Gemeindeblatt für den Bezirk Bregenz am 4. November 1981, verwies (Spruchpunkt Ia), sowie im Umfang der in der Auflage 3. vorgeschriebenen Beschränkung der Bewilligung für das Zufahren mit Kraftfahrzeugen auf fünf Kraftfahrzeuge und der dort angeordneten Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge.
Mit hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1988, Zl. 88/10/0152, wurde diese Beschwerde des beschwerdeführenden Vereins als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 1991 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, die mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. August 1988 erteilte Ausnahmebewilligung auf unbestimmte Zeit zu verlängern.
Nach der Begründung dieses Antrages sei es der Antragstellerin nicht möglich gewesen, innerhalb der Frist bis zum 1. April 1991 ein geeignetes Gelände für die Ausübung des Modellflugsportes zu finden. Im Falle der Nichtverlängerung wäre die beschwerdeführende Partei gezwungen, den Verein zur Gänze aufzulösen.
Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau vom 27. April 1989, LGBl. Nr. 10, sei der bestehende Modellflugplatz des Modellfliegerclubs Y auf Grundstück 4955 ausdrücklich vom Naturschutz ausgenommen worden. Dabei handle es sich um einen ca. 65 m breiten Grundstreifen, der etwa 125 m tief im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes "Gsieg" in dieses hineinrage. In diesem Gebiet lägen völlig idente Verhältnisse mit jenen im vorliegenden Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach" vor. Auch in diesem Gebiet würden Riedvögel, wie Brachvogel und Bekassine, beobachtet. Trotz des völlig gleichartigen Sachverhaltes sei dem Modellfliegerclub Y - anders als der Antragstellerin - das Überfliegen des Naturschutzgebietes ganzjährig, in den Monaten April bis Juni beschränkt auf die unbedingte Erforderlichkeit gestattet worden.
Ferner sei zwischenzeitlich der Verlauf der Bodenseeschnellstraße S 18 festgelegt worden. Diese verlaufe unmittelbar entlang der Nordwestgrenze des Naturschutzgebietes, während im seinerzeitigen Plan noch die Variante vom Autobahnknoten Lauterach mit einem Autobahnverlauf in einer Entfernung von mehr als 500 m vom Naturschutzgebiet vorgesehen gewesen sei. Durch die in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes vorbeiführende Bodensee-Schnellstraße komme es zu einer beträchtlichen Lärmentwicklung, die jedenfalls den Lärm des Modellflugbetriebes bei weitem übertöne. Dies gelte auch für die erforderliche Zufahrt mit Kfz zum Flugplatz, zumal das fragliche Gebiet im Nordwesten von der Bodensee-Schnellstraße S 18 und im Nordosten von der Rheintal-Autobahn A 14 förmlich "eingerahmt" werde.
1.5. Mit Bescheid vom 28. Februar 1991 - dem nunmehr angefochtenen Bescheid - wies die Vorarlberger Landesregierung den Antrag vom 11. Jänner 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 der Verordnung LGBl. Nr. 41/1987 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei aus der Begründung des Vorbescheides vom 4. August 1988 ersichtlich, daß die Ausnahmebewilligung bis zum 1. April 1991 eine Maximallösung und damit eine einzige und letzte Ausnahme von den Verboten im Naturschutzgebiet darstelle. Dieser Begründungsteil sei heranzuziehen, um durch Auslegung eine Unklarheit im Spruch des Bescheides vom 4. August 1988 zu klären. Dem Spruch lasse sich nämlich nicht eindeutig entnehmen, ob diese Befristung einen endgültigen und damit für den Fall abschließenden Charakter habe. Unter Heranziehung der Begründung für die Deutung des Spruches ergebe sich, daß mit dem Bescheid vom 4. August 1988 inhaltlich darüber bereits abgesprochen worden sei, was nunmehr neuerlich in den Anträgen vorgebracht werde.
Der Vollständigkeit halber werde dargelegt, daß die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Änderungen des Sachverhaltes nicht gegeben seien. Ein Vergleich mit dem Modellflugplatz des Modellfliegerclubs Y sei nicht stichhaltig, da dort ganz andere Voraussetzungen und Gegebenheiten vorlägen. Jener Modellflugplatz in Lustenau liege am Rande des schützenswerten Gebietes unmittelbar an der B 203, sodaß ein Zu- und Abfahren nicht durch das Naturschutzgebiet erfolgen müsse; überdies querten im Bereich "Gsieg" zwei Starkstromleitungen das Naturschutzgebiet, welche von Modellflugzeugen nicht überflogen werden könnten, was eine Freihaltung des gesamten restlichen Naturschutzgebietes vom Flugbetrieb mit sich bringe.
Der geplante Verlauf der S 18 habe sich seit dem Bescheid vom 4. August 1988 nicht verändert; gleiches gelte für das Abkommen betreffend den Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein.
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, auf die die beschwerdeführende Partei replizierte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet (worauf allerdings gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Recht zusteht), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen
gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits
rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1
leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer
bereits entschiedenen Sache (ohne zwischenzeitige Änderungen
der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive
(sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß
durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der
Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell
rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen
Antrag intendierten bestimmt. Die Identität der Sache liegt
dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid
maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des
Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten
tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich
anderseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von
Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der
Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt
(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1980, Zl. 1682/78
= ZfVB 1982/1/222, und vom 1. Juni 1983, Zl. 82/08/0013
= ZfVB 1984/2/775; ebenso das hg. Erkenntnis vom
30. Jänner 1995, Zl. 94/10/0162, betreffend eine
naturschutzbehördliche Bewilligung).
2.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe im seinerzeitigen Bescheid vom 4. August 1988 nicht klar zum Ausdruck gebracht, daß die Befristung mit 1. April 1991 eine "Maximallösung und damit die einzige und letzte Ausnahme" sei. Dies hätte der beschwerdeführenden Partei eine Anfechtung des seinerzeitigen Bescheides ermöglicht. Durch den Bescheid sollte der beschwerdeführenden Partei allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, sich anderweitig um ein Grundstück zur Errichtung eines Modellflugplatzes umzusehen. Wie im Verlängerungsantrag vom 11. Jänner 1991 ausgeführt, sei es der beschwerdeführenden Partei trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen, im Vorarlberger Unterland ein entsprechendes Grundstück zu finden, zumal die Ausübung des Modellflugsportes im verbauten Gelände naturgemäß nicht möglich sei, im freien Gelände jedoch erhebliche Widerstände der Bevölkerung hervorrufe. Der vorliegende Sachverhalt sei insoweit neu, als es der beschwerdeführenden Partei aufgrund des derzeit herrschenden Widerstandes in der Bevölkerung nicht möglich sei, ein geeignetes Ersatzgrundstück anzumieten. Die belangte Behörde hätte daher infolge des geänderten Sachverhaltes neu zu entscheiden gehabt.
2.2.2. Dem angefochtenen Bescheid lag der in der oben wiedergegebenen Judikatur erwähnte Fall zugrunde, daß ein ausdrückliches Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gestellt wurde, nämlich der Antrag vom 11. Jänner 1991, die seinerzeit befristet erteilte Ausnahmebewilligung "auf unbestimmte Zeit zu verlängern". Bei diesem "Verlängerungsantrag" handelt es sich um das Begehren, die rechtskräftig befristete Ausnahmebewilligung durch eine unbefristete zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Spruch der befristeten Ausnahmebewilligung zweifelhaft wäre und - bei unveränderter Sach- und Rechtslage hinsichtlich der abzuwägenden Interessen - einer "Verlängerung auf unbestimmte Zeit" nicht entgegenstünde. Ihren Inhalt erhält die ausgesprochene Befristung aus dem Zusammenhalt mit dem unbefristet gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung, durch den die Sache des Verwaltungsverfahrens konstituiert wurde. Über diese Sache wurde im Bescheid vom 4. August 1988 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Antragsinhalt dahingehend abgesprochen, daß keine Dauerbewilligung, sondern nur eine mit 1. April 1991 befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werde. Die Begründung dieses Bescheides bietet für diese Auslegung eine eindeutige Stütze. Dort heißt es nämlich, es bestehe ein gewisses öffentliches Interesse an der weiteren Ausübung der Vereinstätigkeiten, welches die Ausübung des Modellflugsportes trotz Verletzung von Interessen des Naturschutzes mit den im Spruch vorgesehenen Einschränkungen rechtfertige. Der Betrieb der Modelle stelle jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen dar. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Vereines sowie an der Ausübung des Modellflugsportes sei "jedoch keinesfalls so groß, daß es die Interessen des Naturschutzes auf Dauer zu überwiegen vermag, weshalb die Bewilligung mit 1.4.1991 zu befristen war." Die Frist scheine der Behörde ausreichend, um dem Verein die Anpassung an die neue Situation zu ermöglichen.
Im Hinblick auf diesen Bescheidinhalt des rechtskräftigen Bescheides vom 4. August 1988 - die in Rede stehende Nebenbestimmung wurde nicht bekämpft, auch nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Prognose, daß sie ausreichend erscheine, um dem Verein die Anpassung an die neue Situation zu ermöglichen - stellt der Umstand, daß der beschwerdeführende Verein tatsächlich bis zum Fristablauf keine andere Möglichkeit zur Ausübung seiner Vereinstätigkeit gefunden hat, keine Änderung des Sachverhaltes dar. Eine solche Sachverhaltsgestaltung ist nämlich von der getroffenen Regelung miterfaßt, wenn die Behörde der beschwerdeführenden Partei - in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Verbote der Schutzverordnung LGBl. Nr. 41/1987 - ein berücksichtigungstaugliches Interesse nur für die Dauer einer Übergangslösung zugebilligt hat.
2.3.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich auch insoferne erheblich verändert, als der in Lustenau bestehende Flugplatz des Modellfliegerclubs Y ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" ausgenommen und darüberhinaus das Überfliegen dieses Naturschutzgebietes in den Monaten April bis Juni beschränkt, in den übrigen Monaten unbeschränkt bewilligt worden sei. Die örtlichen Gegebenheiten seien dieselben wie im streitgegenständlichen Naturschutzgebiet. Dies gelte sowohl für das Vorkommen geschützter und gefährdeter Riedvogelarten als auch für den sogenannten "Greifvogeleffekt". Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, im Bereich "Gsieg" könne das Naturschutzgebiet wegen zwei Starkstromleitungen ohnehin nicht überflogen werden, sei durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt und sei auch tatsächlich unzutreffend. Beide Modellflugplätze lägen am Rande der betreffenden geschützten Gebiete. Was die unterschiedliche Zufahrtsmöglichkeit zu den beiden Flugplätzen anlange, so könne zwar zum Flugplatz des Modellfliegerclubs Y zugefahren werden, ohne das Naturschutzgebiet zu berühren, doch sei die Zufahrt zu der Anlage der beschwerdeführenden Partei ohnedies auf fünf Kraftfahrzeuge beschränkt worden. Darüberhinaus sei das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach" von der Rheintal-Autobahn und der Bodensee-Schnellstraße "eingerahmt". Außerdem scheine nunmehr eine Zufahrt von Nordwesten her über die sogenannte Senderstraße und die diversen Wirtschaftswege möglich zu sein, anstelle der bisherigen Zufahrt auf dem bestehenden Wirtschaftsweg von der Hohen Brücke aus.
2.3.2. Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nach der Rechtsprechung keineswegs schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Denn einerseits - so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 1. Juni 1983, Zl. 82/08/0013 = ZfVB 1984/2/775, ausgeführt - muß es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben; andererseits wird oft erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden können, ob überhaupt die Behauptung über die wesentliche Änderung des Sachverhaltes den Tatsachen entspricht, weil erst nach Klärung dieser Frage über den neuerlichen Antrag - sei es im positiven Sinn, sei es durch Zurückweisung des neuen Antrages wegen entschiedener Sache - entschieden werden kann (hg. Erkenntnis vom 19. März 1970, Slg. N.F. Nr. 7762/A).
2.3.3. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung in diesem Sinne wurde im Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11. Jänner 1991 nicht geltend gemacht.
Soweit sich nämlich die Ausführungen auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten einer Schutzverordnung betreffend ein anderes Naturschutzgebiet an einen anderen Modellflugsportverein beziehen, sind sie nicht geeignet, als neue Sach- oder Rechtslage in der vorliegenden Verwaltungsrechtssache der beschwerdeführenden Partei qualifiziert zu werden. Es fehlt die Identität des Gegenstandes der Verwaltungsrechtssache.
Selbst wenn es sich um dieselbe Verordnung, einen gleichartigen Standort und ein gleichartiges Vorhaben handelte, wäre aus einer späteren verwaltungsbehördlichen Entscheidung gegenüber einer anderen Partei für die beschwerdeführende Partei nichts abzuleiten. Abgesehen davon, daß mangels Identität des Vorhabens von vornherein nicht von derselben Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG gesprochen werden kann, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, daß die örtlichen Gegebenheiten, die den beiden Ausnahmebewilligungen zugrundeliegen, durchaus unterschiedlich gestaltet sind (Lage der Landepiste innerhalb bzw. außerhalb des jeweiligen Naturschutzgebietes, Zufahrtsmöglichkeiten durch das Naturschutzgebiet bzw. ohne dieses berühren zu müssen). Im übrigen wäre es der beschwerdeführenden Partei freigestanden, die ihr gegenüber getroffene Entscheidung unter den nunmehr herangezogenen Gesichtspunkten zu bekämpfen, die in den Augen der beschwerdeführenden Partei die gegenüber dem Modellfliegerclub Y getroffene Entscheidung als rechtmäßig und die ihr gegenüber getroffene eingeschränkte Bewilligung als rechtswidrig erscheinen lassen.
Soweit sich die Beschwerde auf die Lage des Naturschutzgebietes "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach", "eingerahmt" von der Rheintal-Autobahn und der Bodensee-Schnellstraße S 18, bezieht, ist auf die betreffende Stelle im Antrag vom 11. Jänner 1991 zurückzugreifen, wo es heißt, zwischenzeitlich sei der Verlauf der S 18 festgelegt worden; diese verlaufe unmittelbar entlang der Nordwestgrenze des Naturschutzgebietes, während der seinerzeit geplante Autobahnverlauf in einer Entfernung von mehr als 500 m vom Naturschutzgebiet vorgesehen gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei keine neue Sachlage im Verhältnis zu der im rechtskräftigen Bescheid vom 4. August 1988 berücksichtigten Tatsachenlage geltend gemacht. Denn schon in diesem Bescheid (Seite 11) wurde ausgeführt, die Tatsache, daß geplant sei, in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes die Schnellstraße S 18 zu errichten, erscheine von untergeordneter Bedeutung, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz Lärm keinen Einfluß auf die dort genannten Vogelarten habe. Die störenden Einflüsse (Greifvogeleffekt) würden durch die Schnellstraße nicht verursacht. Somit wurde dieses im Abänderungsantrag ins Treffen geführte Sachverhaltselement bereits unter Berücksichtigung der S 18 im Bescheid vom 4. August 1988 behandelt und gewürdigt. Da dort ohnedies bereits davon ausgegangen wurde, daß sich die S 18 in unmittelbarer Nähe des Modellflugplatzes der beschwerdeführenden Partei befinden werde, bedeutet das Vorliegen des endgültigen Ausbauplanes der S 18 keine für den vorliegenden Sachzusammenhang (Störung der Vögel durch die Lärmentwicklung) wesentliche Sachverhaltsänderung.
Was schließlich die Beschwerdebehauptung anlangt, es scheine nunmehr eine Zufahrt von Nordwesten zum Modellflugplatz möglich zu sein, ist darauf hinzuweisen, daß diese - im übrigen nur für möglich erachtete ("scheint möglich zu sein") - Änderung des Sachverhaltes im Abänderungsantrag vom 11. Jänner 1991 nicht geltend gemacht wurde und im übrigen für die Frage der unbefristeten Ausnahmeerlaubnis keine allein tragende Bedeutung hätte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, daß sie von der Identität des rechtskräftigen Abspruches in ihrem Bescheid vom 4. August 1988 mit jener Sache, welche den Inhalt des Abänderungsantrages vom 11. Jänner 1991 bildet, ausgegangen ist und diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - insbesondere vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) - nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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