VwGH 96/09/0175

VwGH96/09/017519.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des DI Dr. L in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz (Eingang Gußhausstraße 2), gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 10. April 1996, Zl. 24/5-DOK/96, betreffend Antrag auf Aufhebung einer Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs5 Satz2;
B-VG Art126 Satz2;
BDG 1979 §112 Abs5 Satz2;
B-VG Art126 Satz2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof verweist einleitend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt umfangreiche Darstellung des die Disziplinarangelegenheit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhaltes in den hg. Erkenntnissen vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039 (betreffend Suspendierung des Beschwerdeführers), und vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144 (betreffend Entlassung).

Zu ergänzen ist im gegenständlichen Fall nur noch, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 21. Dezember 1995 die Aufhebung der Suspendierung begehrte. Er stützte sich dabei auf eine gegenüber dem Dienstgeber und der Disziplinarkommission beim Rechnungshof abgegebene schriftliche Erklärung, mit der er sich im Wesentlichen für die Zukunft verpflichtet habe, bestimmte unternehmerische Tätigkeiten zu unterlassen ("Wohlverhaltens"- Erklärung; der vollständige Inhalt dieser Erklärung wurde von der Disziplinarkommission erster Instanz im Bescheid vom 25. Jänner 1996, mit dem der gegenständliche Antrag abgewiesen wurde, wörtlich wiedergegeben). Sie lautet:

"ERKLÄRUNG

Im Hinblick auf den mir disziplinär und dienstrechtlich gemachten Vorwurf der gegen Art 126 B-VG verstoßenden Ausübung einer Nebenbeschäftigung erkläre ich unbeschadet des von mir in den einzelnen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunktes zur Bereinigung der Angelegenheit bis zur endgültigen rechtlichen Entscheidung:

Ich verpflichte mich, außerhalb meines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses alle Aktivitäten (sowohl Rechtshandlungen wie faktische Tätigkeiten) hinsichtlich jedweder Unternehmungen zu unterlassen.

Ausgenommen davon sind lediglich in Bezug auf die E Bauprojektentwicklungsgesellschaft mbH und EC

1. die Ausübung der Eigentümerfunktion durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß den Bestimmungen des GmbHG (insbesondere §§ 34 ff.) in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag;

2. Verfügungen (Veräußerungen) über (von) Geschäftsanteilen, Unternehmen, Patentrechten,

wobei aber in dieser Beziehung ebenfalls alle Handlungen unterlassen werden, die als Teilnahme an der Leitung und Verwaltung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen auch nur denkbarerweise interpretiert werden könnten."

Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom 25. Jänner 1996 erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. April 1996, mit dem sie die Berufung abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 112 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für eine Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens wegfallen.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 verhängten Suspendierung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Ansehens des Rechnungshofes suspendiert worden sei und diese Gefahr, der mit der Suspendierung begegnet werden solle, nicht zuletzt wegen weiterer, auf "demselben Verhaltungsmuster" beruhender Verhaltensweisen des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht sei.

Die in der dagegen erhobenen Beschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen bereits mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039, beantwortet, weshalb zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Zur Erinnerung sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Argumentes, er sei "in Angelegenheiten des Krankenhauswesens als Prüfer tätig" gewesen, weshalb sich die "Frage der Unparteilichkeit" nicht stellen könne, auf jene Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 29. November 2002 hinzuweisen, dass es zur Vermeidung von Pflichtenkollisionen nicht darauf ankommt, in welchem Prüfbereich des Rechnungshofes der Beschwerdeführer konkret tätig war.

Hinsichtlich des Vorbringens, die letzten "Pressemeldungen" seien im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits "mehr als 1 3/4 Jahre vorbei" gewesen und das Interesse der Öffentlichkeit erlahme im Laufe der Zeit, ist der Beschwerdeführer auf jene Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 29. November 2002 hinzuweisen, denen zufolge der Verdacht des Verstoßes eines Mitgliedes des Rechnungshofes gegen Art. 126 Satz 2 B-VG (aus objektiver Sicht) geeignet ist, "besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen" und es im gegenständlichen Fall gleichgültig ist, ob tatsächlich in den Medien berichtet wurde oder nicht. Somit konnte es im vorliegenden Fall auch nicht darauf ankommen, welcher Zeitraum seit der letzten tatsächlich erfolgten Pressemeldung vergangen ist.

Betreffend seines auf den Inhalt der gegenüber der Dienstbehörde und der Disziplinarkommission abgegebenen "Wohlverhaltens"-Erklärung gestützten Beschwerdevorbringens ist er - ungeachtet der Frage, in welchem inhaltlichen Umfang diese Erklärung durch die unbestrittenermaßen erstattete schriftliche Einschränkung vom 30. Jänner 1996 verändert oder widerrufen worden war - auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 29. November 2002 zu erinnern, wonach das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten von der belangten Behörde zu Recht der Art nach geeignet war, das Ansehen des Amtes zu gefährden. Zu ergänzen ist an dieser Stelle lediglich, dass im gegenständlichen Fall die "Wohlverhaltens"-Erklärung an dieser nach wie vor andauernden Eignung auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts ändern konnte. Dieses Schreiben hat - wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigt - schon im Hinblick auf den relativ kurzen seit der Suspendierung verstrichenen Zeitraum und das im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nicht bewirkt, dass keine Gefährdung des Ansehens des Amtes durch eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Beschwerdeführer eingetreten wäre bzw. bestanden hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

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