VwGH 96/09/0001

VwGH96/09/000121.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Eduard Klammer (Inhaber des Unternehmens Kledu-Möbelwerk) in Koblach, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 30. März 1995, Zl. III-6702/1414857, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 24. Jänner 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen Cengiz Sari (geboren am 15. April 1968) für die berufliche Tätigkeit als Industriearbeiter.

Dieser Antrag wurde vom Arbeitsmarktservice Feldkirch mit Bescheid vom 17. Februar 1995 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG abgelehnt.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie beantragte darin, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die beantragte Beschäftigungsbewilligung für Cengiz Sari erteilt werde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1995 wurde dieser Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ablehnung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf die Gesetzesstelle gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1995, B 1487/95-3, ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die beschwerdeführende Partei ergänzte (auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1996) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Februar 1996. Sie beantragte darin, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtete sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für den beantragten Ausländer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, weil im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegen seien.

In dieser Gegenschrift brachte die belangte Behörde unter anderem auch vor, daß der Ausländer Cengiz Sari - für den die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG beantragt wurde - seit 9. Juni 1995 mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe verheiratet sei; diese Eheschließung sei vor dem Standesamt der Stadt Hohenems erfolgt. Für den beantragten Ausländer liege auch eine gültige Aufenthaltsbewilligung vor, sodaß dieser Ausländer nicht mehr dem Anwendungsbereich des AuslBG unterliege.

Dieses Vorbringen wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Klaglosstellungsanfrage vom 6. November 1997 zur Stellungnahme vorgehalten.

Die beschwerdeführende Partei nahm hierzu mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 dahingehend Stellung, daß der beantragte Ausländer infolge der in Rede stehenden Eheschließung seit 9. Juni 1995 nicht mehr dem Anwendungsbereich des AuslBG unterliege. Durch den derart eingetretenen Wegfall der Bewilligungspflicht sei die beschwerdeführende Partei "klaglos gestellt" worden.

Ausgehend von dieser (nach dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) unbestrittenen Sach- und Rechtslage, wonach eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für eine legale Beschäftigung des beantragten Ausländers nach Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG weggefallen sei, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, daß die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in bezug auf die legale Beschäftigungsmöglichkeit des beantragten Ausländers wirkt daher nicht mehr fort (vgl. hierzu auch die hg. Beschlüsse vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0341, und vom 24. Mai 1995, Zl. 93/09/0438). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein.

Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, und die darin angegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Bei der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur Klaglosstellungsanfrage handelt es sich um keine Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 51 VwGG. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, daß bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit (hier: durch Eheschließung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, und vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094). Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

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