Normen
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. November 1995 hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Gemeinde A. die wasserrechtliche Bewilligung zur Räumung eines bestimmten Baches in einem näher bezeichneten Abschnitt unter Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt und die Frist für den Arbeitsbeginn mit dem 31. März 1996 sowie jene für die Beendigung der Arbeiten mit dem 30. Juni 1996 festgesetzt; die Einwendungen der Beschwerdeführer waren aus dem Grunde ihrer fehlenden Parteistellung zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 21. November 1996 gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen und die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erhobenen Berufung keine Folge, wobei in diesem Bescheid eine Neufestsetzung der im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1995 festgesetzten Leistungsfristen unterblieb.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene, zu 96/07/0253 protokollierte Beschwerde.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1996 ergänzte die belangte Behörde ihren mit der Beschwerde zu 96/07/0253 angefochtenen Bescheid vom 21. November 1996 unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG i.V.m.
§ 59 Abs. 2 leg. cit. dahin, daß sie ihrem Bescheid vom 21. November 1996 als Spruchteil II anfügte, daß der Arbeitsbeginn zur Räumung des betroffenen Baches in der genannten Strecke bis längstens 31. März 1997 zu erfolgen habe und die Arbeiten bis spätestens 30. Juni 1997 abgeschlossen sein müßten. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 21. November 1996 die vom Landeshauptmann gesetzten Fristen bereits abgelaufen gewesen seien; das Unterbleiben einer neuen Fristsetzung beruhe auf einem Versehen der belangten Behörde, zu dessen Korrektur sie nach § 62 Abs. 4 AVG berechtigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführer fechten mit ihrer vorliegenden Beschwerde auch diesen Berichtigungsbescheid der belangten Behörde an und begehren dessen Aufhebung, indem sie geltend machen, daß die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage von der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG keinen Gebrauch hätte machen dürfen.
Es fehlt den Beschwerdeführern zur Erhebung dieser Beschwerde jedoch aus nachstehenden Gründen an der Berechtigung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführer voraus (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, wiedergegebene hg. Judikatur). An dieser Möglichkeit fehlt es im Beschwerdefall deswegen, weil die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter berührt, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012, vom 22. September 1992, 92/07/0128, und vom 21. September 1995, 95/07/0166, mit weiteren Nachweisen).
Kam den Beschwerdeführern damit unabhängig von der Frage ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einfluß auf die Gestaltung der der Konsensträgerin gegenüber gesetzten Fristen nach § 112 WRG 1959 nicht zu, dann konnte die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachgetragene Setzung solcher Fristen gegenüber der Konsensträgerin die Rechtssphäre der Beschwerdeführer auch dann nicht berühren, wenn die belangte Behörde zur nachträglich vorgenommenen Fristsetzung aus dem Grunde des § 62 Abs. 4 AVG nicht berechtigt gewesen sein sollte.
Es war die Beschwerde gegen den angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 9. Dezember 1996 deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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