VwGH 96/07/0246

VwGH96/07/024610.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1. des L V und 2. der M V in A, vertreten durch S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1996, Zl. IVW3-BE-621-13/9-96, betreffend Befreiung von der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk B), zu Recht erkannt:

Normen

AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
AWG NÖ 1992 §26 Abs1;
AWG NÖ 1992 §27 Abs2;
AWG NÖ 1992 §27;
AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
AWG NÖ 1992 §26 Abs1;
AWG NÖ 1992 §27 Abs2;
AWG NÖ 1992 §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten die "Entbindung von der Verpflichtung zur Leistung des Abfallbeseitigungsentgelts".

Mit Bescheid vom 30. November 1995 wies der Obmann des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk B (im folgenden: Gemeindeverband) den Antrag unter Berufung auf die §§ 69, 92 und 183 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. Nr. 3400-0 und § 27 Abs. 2 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240-0, zurück.

In der Begründung heißt es, nach § 183 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Von den Beschwerdeführern sei nicht behauptet worden, daß die Einhebung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für sie eine unbillige Härte darstelle. In der Begründung ihres Antrages stützten sich die Beschwerdeführer lediglich darauf, es sei für sie dieselbe Arbeit, den Müll 400 m oder 30 km zu transportieren, da der Müll jeweils einmal eingeladen und ausgeladen werden müsse, gleichgültig, ob dieser nun vom bestimmten Aufstellungsort in S oder in Wien abgeholt werde. Ein allfälliger Transport des Mülls nach Wien stelle jedenfalls einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 dar. Darüber hinaus sei in § 27 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich festgelegt, daß die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auch dann zu entrichten seien, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt würden. Die Entbindung der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Entrichtung von Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe käme einer Bevorzugung der Beschwerdeführer gleich und würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie brachten vor, sie hätten sowohl in S Nr. 35 als auch in Wien einen Wohnsitz. Naturgemäß entstehe dadurch, daß sie sich nicht ununterbrochen am selben Ort aufhielten, nicht mehr Abfall, als wenn sie nur einen Wohnsitz hätten. Es wäre daher ungerecht und sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn sie mehrfach eine ungekürzte Abgabe für die Müllentsorgung bezahlen müßten. Außerdem seien sie besonders umweltbewußt und bemühten sich daher, die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten, den Anfall von Müll möglichst zu vermeiden und den organischen Müll am hauseigenen Komposthaufen zu verarbeiten und dadurch wieder zu verwerten. Für den Fall, daß sie von der Entrichtung der Abfallwirtschaftsabgabe für ihren Wohnsitz in S befreit würden, wären sie willens und in der Lage, den Anfall von Müll an diesem Wohnsitz durch Recycling vollständig zu vermeiden. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 finde ihr Korrektiv im § 183 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977. Die Einhebung der Abgabe sei im Fall der Beschwerdeführer unbillig. Es werde in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, daß sich das primäre Begehren der Beschwerdeführer darauf gerichtet habe, den ihnen zugeteilten Müllbehälter an einem für sie auch im Winter erreichbaren Aufstellungsort zur Abholung bereithalten zu dürfen. Nur weil der Gemeindeverband nicht imstande oder nicht willens sei, den Müll von einem Aufstellungsort abzuholen, der für die Beschwerdeführer mit vertretbarem Aufwand erreichbar sei, seien die Beschwerdeführer überhaupt erst in die Verlegenheit gekommen, für eine vollständige Müllvermeidung im eigenen Bereich zu sorgen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1996 wies der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes die Berufung der Beschwerdeführer ab.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Einwand der Beschwerdeführer, sie hielten sich nicht ununterbrochen am selben Ort auf und dadurch entstünde nicht mehr Müll, als wenn sie nur einen Wohnsitz hätten, sei nicht zielführend, sei doch einschlägigen Statistiken zu entnehmen, daß im Verwaltungsbezirk Baden im Jahr 1995 pro Kopf nicht weniger als rund 127 kg Restmüll produziert worden seien. Selbst wenn der auf der Liegenschaft S Nr. 35 im Jahr 1995 (und in den Vorjahren) anfallende Restmüll unter der durchschnittlichen Menge gelegen sein sollte, erhebe sich die Frage, was mit dem Restmüll, der auf dieser Liegenschaft angefallen sei, geschehen sei. Er werde wohl durch die Einrichtungen, derer sich der Gemeindeverband bediene, erfaßt und behandelt worden sein. Mit keinem Wort erwähnten die Beschwerdeführer, wie und auf welche Weise sie die auf ihrer Liegenschaft anfallenden Problemstoffe (Farben, Lacke und dgl. umweltgerecht entsorgten). Auch hiefür hätten sie sich der vom Gemeindeverband geschaffenen Einrichtungen zu bedienen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß allenfalls anfallender Sperrmüll zum Hauptwohnsitz in Wien verbracht werde, wenn geeignete Entsorgungsmöglichkeiten in der Gemeinde Altenmarkt an der Triesting vorhanden seien. Die Einhebung der Abgaben sei auch nicht unbillig.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. November 1996 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, den Behörden des Gemeindeverbandes müsse grundsätzlich widersprochen werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführer "auf Entbindung von der Leistung des Abfallbeseitigungsentgelts" als Antrag auf Nachsicht einer fälligen Abgabenschuldigkeit gemäß § 183 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 beurteilten. Zwar sei ein diesbezüglicher Schluß insbesondere auf Grund des Antragswortlautes naheliegend, doch gehe die - aus dem Schreiben vom 11. Mai 1995 erschließbare - Absicht der Beschwerdeführer nicht so sehr in Richtung einer Nachsicht für bereits fällige Abgabenschuldigkeiten, sondern auch und vor allem in Richtung einer zukünftigen Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Abfuhrsystem des Gemeindeverbandes. Eine derartige Befreiung würde zwangsläufig den Wegfall der entsprechenden Abgabenansprüche des Gemeindeverbandes bewirken. Der Absicht der Beschwerdeführer folgend wäre deren Antrag daher trotz falscher Bezeichnung als Antrag auf Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern gemäß § 11 Abs. 7 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 zu werten.

Der Antrag der Beschwerdeführer sei vom Obmann des Gemeindeverbandes mit Bescheid vom 30. November 1995 zurückgewiesen worden. Aus der Begründung ergebe sich aber, daß die Behörde nicht vom Fehlen einer Prozeßvoraussetzung ausgegangen sei, sondern inhaltlich habe entscheiden wollen. Es handle sich also trotz der unrichtigen Verwendung des Wortes "Zurückweisung" um eine Sachentscheidung. Somit sei auch die Berufungsbehörde zu einer meritorischen Entscheidung zuständig gewesen. Diese habe die Berufung zu Recht abgewiesen.

Das Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich im Pflichtbereich der Müllabfuhr.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern komme nur für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten jener Grundstücke in Frage, auf denen sich keine Wohngebäude bzw. nur dauernd (mindestens 1 Jahr) leerstehende Wohnobjekte befänden.

Die Liegenschaft der Beschwerdeführer werde von diesen regelmäßig bewohnt; es sei daher erfahrungsgemäß mit dem Anfall von Abfall zu rechnen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 7 des niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 komme daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.

Unbeschadet der unrichtig angeführten Rechtsgrundlagen greife der bekämpfte Bescheid des Verbandsvorstandes daher durch die Abweisung der Berufung nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde ziehe aus der Feststellung, daß sie ihre Liegenschaft regelmäßig bewohnten, den Schluß, daß daher erfahrungsgemäß mit dem Anfall von Abfall zu rechnen sei. Selbst wenn in einer generalisierenden Betrachtung diese Vermutung nicht unzutreffend sein möge, könne sie den angefochtenen Bescheid doch nicht tragen. Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall feststellen müssen, ob bei der Liegenschaft tatsächlich Abfall anfalle oder nicht. Es sei Tatsache, daß die Beschwerdeführer seit Jahren überhaupt keinen Müll durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bediene, erfassen und behandeln hätten lassen, da kein Müll angefallen sei.

Zutreffend habe die belangte Behörde § 11 Abs. 7 des niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 zitiert, diesen aber unrichtig ausgelegt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nur für solche Grundstücke in Frage, auf denen sich kein Wohngebäude befinde. Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, daß bei Wohngebäuden immer Müll anfalle. Offenbar habe er den Fall nicht vor Augen gehabt, daß auch bei einem Grundstück, auf dem sich ein regelmäßig benutztes Wohngebäude befinde, möglicherweise überhaupt kein Müll anfalle. Der Wille des Gesetzgebers sei aber klar zu erschließen. Der Gesetzgeber wolle, daß möglichst wenig Müll anfalle und entsorgt werden müsse, jener Müll, der unvemeidlich sei, solle ordnungsgemäß durch ein Müllentsorgungssystem beseitigt werden. Die Situation der Beschwerdeführer bilde einen Ausnahmefall, da es ungewöhnlich sei, daß bei einem Wohngebäude überhaupt kein Müll anfalle. Nach dem Sinn des Gesetzes hätte die belangte Behörde das Grundstück der Beschwerdeführer daher jenen Grundstücken gleichhalten müssen, bei denen deshalb kein Müll anfalle, weil sich darauf keine Wohngebäude befänden und gleichzeitig eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung des Mülls nachgewiesen werde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr eine Benützung der genannten Einrichtungen und Anlagen durch die jeweiligen Interessenten zur Voraussetzung (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1992, 90/17/0392, 0393, und vom 25. September 1992, 90/17/0431).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer haben die "Entbindung von der Verpflichtung zur Leistung des Abfallbeseitigungsentgelts beantragt".

Das Niederösterreichische Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sieht als finanzielle Leistungen, die die Eigentümer von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken für die Abfallbeseitigung zu erbringen haben, die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe vor (§ 23).

Das NÖ AWG 1992 sieht keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden.

§ 27 Abs. 2 dritter Satz NÖ AWG 1992 sieht vielmehr ausdrücklich vor, daß die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgae auch in diesem Fall zu entrichten sind.

Nach § 26 Abs. 1 NÖ AWG 1992 ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfall gerechnet werden kann, zu entrichten.

Das Tatbestandselement, daß es sich um Grundstücke handeln muß, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, statuiert keine Befreiungsmöglichkeit, sondern stellt eine Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches dar, deren Vorliegen im Verfahren zur Abgabenfestsetzung zu prüfen ist. Um ein solches Verfahren geht es aber im Beschwerdefall nicht. Aus dem letztgenannten Grund gehen auch die Hinweise der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1992, 90/17/0392, 0393, und vom 25. September 1992, 90/17/0431, die in einem Abgabenfestsetzungsverfahren ergangen sind, ins Leere. Abgesehen davon handelt es sich beim Grundstück der Beschwerdeführer ohnehin um ein solches, bei dessen widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann. Dies hat die belangte Behörde festgestellt und auch die Beschwerdeführer gestehen das zu.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführer (auch) als Antrag auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter gedeutet und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführer meinen, eine am Sinn des Gesetzes orientierte Auslegung des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 müsse zur Gewährung einer solchen Ausnahme führen.

Nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.

Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist, daß es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführer nicht erfüllt.

Der Wortlaut des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung, wie sie die Beschwerdeführer vor Augen haben, ist nicht möglich.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da Abgabenangelegenheiten - um solche geht es in materieller Hinsicht im vorliegenden Beschwerdefall - nicht zu den "civil rights" gehören (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1475, und die dort angeführte Rechtsprechung.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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