Normen
MüllwirtschaftsG Stmk 1988 §16 Abs2;
MüllwirtschaftsG Stmk 1988 §16;
MüllwirtschaftsG Stmk 1988 §16 Abs2;
MüllwirtschaftsG Stmk 1988 §16;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Liegenschaft in V, eine Müllbeseitigungsgebühr für das Jahr 1990 in Höhe von S 1.452,-- (einschließlich S 132,-- USt) zur Zahlung vorgeschrieben. Dies sinngemäß mit der Begründung, der Aufstellungsort der zur Entsorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestimmten Mülltonne sei bereits mit Berufungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1984 festgelegt worden. Davon sei auch im Bescheid derselben Behörde vom 29. Mai 1987 ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe die Mülltonne dagegen an einem anderen Standort aufgestellt, der von dem Müllabfuhrunternehmen nicht angefahren werde. Der bescheidmäßig bestimmte Aufstellort der Mülltonne werde aber regelmäßig vom Müllabfuhrunternehmen angefahren; im Hinblick darauf sei die Erhebung der Müllbeseitigungsgebühr gerechtfertigt.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die gemeindebehördliche Gebührenfestsetzung entspreche der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde und sei daher nicht rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zlen. 90/17/0392, 0393, für das die Müllabfuhrgebühren für das zweite und vierte Quartal 1988 fortzusetzende Verwaltungsverfahren bemerkt, daß die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr im Sinne des § 16 des Stmk. Müllwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1988, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 68/1990 wohl eine Benützung der genannten Einrichtungen und Anlagen durch den jeweiligen Interessenten zur Voraussetzung habe, eine solche Benützung aber gemäß Abs. 2 der in Rede stehenden Gesetzesstelle unwiderleglich schon mit der AUFSTELLUNG DER MÜLLBEHÄLTER an der dafür vorgesehenen Stelle) verbunden sei, weil es in dieser Bestimmung heiße, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren mit Beginn des Monats entstehe, in dem die Müllbehälter AUFGESTELLT werden. Darauf, ob bzw. inwieweit ein Grundeigentümer dann TATSÄCHLICH den auf seinem Grundstück anfallenden Müll über die aufgestellten Müllbehälter entsorge, komme es nach dem Gesetz dagegen NICHT an.
Wenn die Bereitschaft zur Entsorgung eines Müllbehälters an der dafür vorgesehenen Stelle gegeben ist, reicht auch die Aufstellung eines Müllbehälters an einem anderen als dem bescheidmäßig bestimmten Aufstellort zur Begründung der Gebührenpflicht aus.
Die Absätze 1 und 2 des § 16 leg. cit. haben durch die Novelle LGBl. Nr. 68/1990, mit der auch zugleich der Titel des Gesetzes auf "Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz" geändert wurde - das Gesetz wurde übrigens im LGBl. Nr. 5/1991 als Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz wiederverlautbart - keine Änderung erfahren. Der im Erkenntnis vom 26. Juni 1992 gegebene Hinweis für das fortzusetzende Verwaltungsverfahren betreffend Müllabfuhrgebühren für das zweite und vierte Quartal 1988 löst damit auch die im nunmehrigen Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Aufstellort der Mülltonne sei bescheidmäßig anders als im Bescheid vom 25. Mai 1984 bestimmt worden. In der Beschwerde ist vielmehr ausdrücklich davon die Rede, daß DER BESCHWERDEFÜHRER den Standort des Mülleimers verkehrsgünstig (selbst) bestimmt habe.
Daß sich der dem Bescheid vom 25. Mai 1984, mit dem der Aufstellungsort, der zur Entsorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestimmt worden ist, zugrunde gelegte Sachverhalt nach Erlassung dieses Bescheides wesentlich geändert habe, wie der Besschwerdeführer in der Beschwerde im Einklang mit seinem Vorbringen in der Vorstellung ausführt, ist für den Beschwerdefall solange nicht von Bedeutung, als das nicht zu einer Änderung des in Rede stehenden Bescheides und damit zum Wegfall der von ihm ausgehenden Bindungswirkung für den im Gebührenverfahren anzunehmenden vorgesehenen Aufstellort geführt hat.
Aus diesen Erwägungen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
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