Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSLG Tir;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSLG Tir;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41;
Spruch:
Im Übrigen wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den unter diesen Punkt fallenden beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (kurz: MP) beantragte mit Eingabe vom 7. März 1994 beim Landeshauptmann von Steiermark die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der "B 146", Ennstal Straße, Abschnitt "Stainach-Liezen", mit Anlagenteilen wie insbesondere der Schüttung für die Dammherstellung, Errichtung von Brücken und Wannen, Durchlässen, der Herstellung projektierter Nebenanlagen, der Verlegung von Straßen und Wirtschaftswegen sowie für wasserbauliche Maßnahmen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes der Enns und deren Zubringer (G-Bach, R-Bach, W-Bach und P-Bach).
Im Vorprüfungsverfahren gab der beigezogene technische Amtssachverständige dahingehend eine mit 22. März 1994 datierte Stellungnahme ab, dass sich das Projekt auf Straßenbaumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich der Enns und deren Zubringer und auf die Ableitung verunreinigter Straßenwässer sowie auf die hydrogeologische Situation beziehe. Als Ausgangssituation für die Beurteilung der Auswirkungen der Straße auf die Hochwassersituation werde der Ist-Zustand herangezogen. Auswirkungen der Straße würden sich auf den örtlichen Abström- und Rückströmbereich der ab "HQ 5" ausufernden Ennshochwässer beschränken. Durchlässe und sonstige Anlagenteile seien zur Reduzierung von Auswirkungen vorgesehen. Durch die Überbrückung von Zubringergewässern werde eine Behinderung des Hochwasserabflusses verursacht (zusätzliche Aufspiegelung von bis zu 10 cm), und es verschiebe sich die Hochwasserspiegelanschlaglinie um bis zu 40 m bei "HQ 100". Die Ausschaltung von Retentionsflächen durch den Straßendamm sei nach der ersten Beurteilung bedeutungslos.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan stellte in einer Stellungnahme vom 18. April 1994 zu dem eingereichten Projekt grundsätzlich fest, dass "die Verlegung von hochrangigen Nutzungen in den Abflussbereich von Fließgewässern" (hier: ca. 14 km Ennslauf) nicht den Zielsetzungen der Wasserwirtschaft entspreche. Die ökologische Funktionsfähigkeit werde durch den Barriereeffekt, aber auch durch die unmittelbare Einleitung verunreinigter Straßenwässer (Öl, Reifenabrieb, Salz und dgl.) beeinträchtigt. Das Straßenprojekt bewirke durch Höhe und Lage des Straßendammes zum derzeitigen Bestand der Ennsdämme jedoch nur geringfügige Abänderungen des Hochwassergeschehens bzw. werde versucht, durch geeignete Maßnahmen wie Brücken und Durchlässe im Großteil keine wesentliche Verschlechterung der Hochwassersituation zu erzielen. In Bereichen, wo die Straße tiefer liege als der Ennsdamm, würden in Abständen von 200 bis 500 m Querdämme zur Verhinderung eines Längsströmens des ausgeuferten Hochwassers zwischen Enns- und Straßendamm errichtet werden. Für die Entleerung der Polder seien Rohrdurchlässe durch die Querdämme sowie alle 2 bis 3 Polder Rohrdurchlässe mit Rückstauklappen zur Enns hin vorgesehen. Flussauf der Querdämme seien Rohrdurchlässe durch den Straßendamm zur Erhaltung der Dotation der "Vorländer" geplant, wodurch die bisherige Abflusssituation weniger geändert werde. Damit sei Gewähr leistet, dass sowohl beim Hochwasseranstieg als auch beim Rückgang der Hochwasserwelle (Entleerung der Vorländer) die bisherige Abflusssituation wenig verändert werde. Eine Verschärfung der Abflusssituation durch einen wesentlich höheren Aufstau bestehe lediglich im Bereich zwischen dem Straßen- und dem Hochwasserschutzdamm. Durch die Ausschaltung des Fließwasserretentionsraumes "Straßendamm" werde nur ein geringer Anstieg der Hochwasserspitze eintreten. In Anbetracht der Hochwassersituation an der Enns habe die Bundesstraßenverwaltung die Nivellette der Fahrbahnoberkante der B 146 so festgelegt, dass sie weitestgehend nicht höher als der Ennsuferdamm liege. Damit werde allerdings eine häufige Überflutung der Bundesstraße in Kauf genommen.
In der Folge führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung über dieses Projekt am 18. und 19. Mai 1994 durch, zu welcher auch die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Ausnahme der 2.-, 3.- und 5. Beschwerdeführer persönlich geladen wurden (die Ladung der 4.-, 7.- und 21.-Beschwerdeführer erfolgte mit gesondertem Schreiben vom 6. Mai 1994). Die Beschwerdeführer brachten Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt vor.
Vom geologischen Privatsachverständigen wurde dargelegt, dass durch das Fehlen einer durchgehenden schützenden Sperrschicht zwischen dem oberen und tieferen Grundwasserstockwerk das Eindringen von Schadstoffen möglich sei. Es könne nur bereichsweise davon ausgegangen werden, dass dem Eindringen eine nach oben gerichtete Wasserbewegung entgegenwirke. Innerhalb der Ausbreitungsgrenzen von anorganischen Schadstoffen aus dem Straßenbereich lägen einige wasserwirtschaftlich genutzte Brunnen. Im Zuge des Hochwassergeschens sei mit einer Verbreitung der großflächig verrieselten Straßenabwässer über große Talbereiche mit diffusem Schadstoffeintrag zu rechnen.
1. Insbesondere folgende Maßnahmen sind im Projekt vorgesehen:
Straßendammstrecken im Hochwasserabflussbereich der Ennszubringer, Verlegung von Bundes- und Landesstraßen samt Nebenanlagen, Errichtung von Wirtschaftswegen, Brückenobjekten und wasserdichten Wannen (Wanne Liezen, Rampe 100), Profilkorrektur des W-Baches, Verlegung von Entwässerungsgräben, Errichtung von Rohrdurchlässen durch den Straßendamm (Gerinneverrohrungen, Entwässerungsgräben mit teilweiser Einleitung in den R-Bach), Errichtung von Rohrdurchlässen durch den Ennsdamm mit Rückstauklappe und Ausleitung der Oberflächenwässer in die Enns, weitere Verrohrungen und Einleitungen zum Teil in den R-Bach, Meliorierungen, Kompensationsmaßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen des Straßenkörpers im Hochwasserabflussbereich der Enns durch Flutbrücken und weitere Rohrdurchlässe im Ennsdamm.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 4. Mai 1995 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. a und 38 Abs. 1 WRG 1959
a) für die Errichtung der B 146, Ennstalstraße, im Abschnitt Stainach-Liezen km 58,000 bis 69,033 samt Nebenanlagen einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen innerhalb des Hochwasserabflussbereiches der Enns und ihrer Zubringer,
b) für die Einleitung von mechanisch gereinigten Abwässern aus den Gewässerschutzanlagen der "Wanne Liezen" (Objekt S 17) im Ausmaß von maximal 240 l/s (Pumpleistung) und der Wanne Rampe 100 (Objekt S 21) im Ausmaß von maximal 36 l/s (Pumpleistung) in die Enns bei einer Bemessungsregenspende von maximal 370 l/s/ha nach Maßgabe des vorliegenden Projektes
unter Vorschreibung von Auflagen und hinsichtlich des Spruchpunktes b) beschränkt auf die Dauer von 30 Jahren ab Inbetriebnahme, hinsichtlich des Abwasserparameters "Summe der Kohlenwasserstoffe" beschränkt auf die Dauer von 5 Jahren ab Inbetriebnahme erteilt. Ferner wurde die Bewilligung unter Vorbehalt der im straßenrechtlichen Verfahren sicherzustellenden Grundinanspruchnahmen jener Grundstückseigentümer erteilt, die im wasserrechtlichen Verfahren einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht zugestimmt haben. Die Einwendungen der Antragsgegner wurden als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des Verhandlungsergebnisses u.a. aus, dass für Teilbereiche des Projektes bereits rechtskräftige wasserrechtliche Bescheide vorlägen und über diese wegen entschiedener Sache nicht mitabgesprochen werden könne. Es handle sich zum überwiegenden Teil um ein Verfahren nach § 38 WRG 1959. Die Einräumung von Zwangsrechten im Sinne des § 63 WRG 1959 sei bei einem solchen Verfahren rechtlich nicht möglich. Auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0174, bedeute dies, dass über sämtliche Einwendungen betreffend eine Grundinanspruchnahme bzw. Auswirkungen auf Grundflächen im wasserrechtlichen Verfahren nicht abzusprechen sei, weil die Grundeigentümer durch den Wasserrechtsbescheid zu nichts verpflichtet würden. Einwendungen, die sich auf fachliche Belange beziehen, seien durch die Amtssachverständigen und beigezogenen Sachverständigen entkräftet. Die Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Einwendungen naturschutzrechtlicher Art seien im Wasserrecht nicht zu behandeln. Dem Antrag auf Unterbrechung des Wasserrechtsverfahrens bis zur Klärung des tatsächlichen Ausbaugrades des Hochwasserschutzes der Enns sei auf Grund dessen, dass es sich hiebei um eine bloße Tatfrage handle, welche niemals eine Vorfrage gemäß § 38 AVG sein könne, nicht zu entsprechen gewesen. Dem Antrag auf Durchführung eines UVP-Verfahrens habe deshalb nicht näher getreten werden können, weil ein solches Verfahren nur auf das Straßenrecht (Umweltverträglichkeit der Straße als solches) abstellen könne.
Dieser Bescheid wurde - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist - nicht zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und andererseits dem 2.- bis 5.- und dem 20.-Beschwerdeführer überhaupt nicht zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer - mit Ausnahme der 30.-Beschwerdeführerin - Berufung und erstatteten ein ergänzendes Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen "gemäß § 66 AVG abgewiesen".
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass der ursprüngliche Berufungsantrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gerichtet gewesen sei. Den Berufungswerbern sei es daher verwehrt, über den in der Berufung gestellten Antrag hinaus nach Ablauf der Berufungsfrist neue Berufungsanträge, nämlich auf Abweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zu stellen. Die im Schriftsatz vom 20. März 1996 erstatteten Berufungsanträge hätten daher im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden können. Die in diesem Schriftsatz vorgebrachten Ergänzungen der Berufungsbegründung seien jedoch entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in die Berufungsentscheidung einbezogen worden. Dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides habe mangels Vorliegens der hiefür notwendigen (rechtlichen) Voraussetzungen nicht entsprochen werden können.
Zum Vorbringen einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung stellte die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass die B 146 nicht den Kriterien einer "Schnellstraße" im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 erfülle und damit das Projekt nicht unter die nach Anhang I der UVP-Richtlinie, RL 85/377/EWG , falle und daher auch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie) zu unterziehen sei. Es sei aber auch nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Nach § 46 Abs. 4 UVP-Gesetz seien die Bestimmungen des dritten Abschnittes ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken") auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die nach dem Bundesgesetz oder nach dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet worden seien. Diese Übergangsbestimmung sei insoweit relevant, als der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits mit Verordnung vom 7. September 1990 die Bestimmung des Straßenverlaufs der B 146 - Ennstal Straße im Bereich der Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen festgelegt habe.
Die Bewilligungstatbestände der §§ 32 Abs. 2 lit. a und 38 Abs. 1 WRG 1959 seien erfüllt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei in einem Verfahren nach § 38 keine Zwangsrechtseinräumung möglich. Die Zulässigkeit des Bewilligungsvorbehaltes ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0174, welches infolge der Gleichartigkeit des Sachverhalts auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden könne. Ob eine Zwangsrechtseinräumung nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes möglich sei, entziehe sich der Beurteilung der Wasserrechtsbehörde.
Mit den vorgebrachten Einwendungen einer Beeinträchtigung des Grundwassers und der steigenden Hochwassergefahr habe sich die Behörde erster Instanz auf Grundlage der schlüssigen Sachverständigengutachten auseinander gesetzt. Den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides sei zu folgen, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen des Straßenprojektes vom tatsächlichen Ist-Zustand der Ennsregulierung auszugehen sei und der Ausbaugrad eine Sachfrage darstelle. Einwendungen betreffend einen Widerspruch des Projektes zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen könnten mangels Kompetenz der Wasserrechtsbehörde keine Berücksichtigung finden. Der im § 105 WRG 1959 verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittle niemandem einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes ; die Wahrung dieser Interessen obliege ausschließlich der Behörde. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil die Wasserrechtsbehörde erster Instanz infolge entschiedener Sache hinsichtlich weiterer Abschnitte den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeschränkt habe. Trotz Änderung der Sach- und Rechtslage durch aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs sei die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf den Umfang des angefochtenen Bescheides beschränkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Seitens der MP wurde keine Äußerung abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerdeberechtigung der 31.-Beschwerdeführerin:
Aus der mit Schriftsatz vom 14. November 1996 eingebrachten Beschwerde, welche am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde, ist nicht zu ersehen, dass diese auch namens der 31.-Beschwerdeführerin erhoben worden wäre, zumal der Doppelfamilienname dieser Beschwerdeführerin in der Liste der Beschwerdeführer nicht angeführt wurde. In der ursprünglichen Beschwerde werden unter Bezugnahme auf die Z. "74 und 77" der Kundmachung vom 29. April 1994 betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Mai 1994 (offenbar zwei) Personen mit einem anderen gemeinsamen Familiennamen genannt. Hinsichtlich der zuletzt genannten Personen wurde durch den Verbesserungsschriftsatz klargestellt, dass es sich dabei um den 29.-Beschwerdeführer und die 30.-Beschwerdeführerin handelt. Wie aus der Kundmachung vom 29. April 1994 zu ersehen ist, beziehen sich nur die Z. 76 bis 78 auf Personen, die denselben Familiennamen haben, wie der 29.-Beschwerdeführer und die 30.-Beschwerdeführerin. Unter Punkt 74 dieser Kundmachung wird hingegen die 31.-Beschwerdeführerin genannt. Weshalb jedoch die erstmals namentlich im Verbessserungsschriftsatz genannte 31.-Beschwerdeführerin gleichfalls von der ursprünglichen Beschwerde erfasst gewesen sein sollte, obwohl darin ihr Doppelfamilienname nicht angeführt wurde und dieser Name auch am Schluss der Beschwerde im Zusammenhang mit den nochmals namentlich angeführten Beschwerdeführern fehlt, wurde auch im Zuge dieses ergänzenden Schriftsatzes nicht näher ausgeführt. Die fehlerhafte Anführung einer Nummer einer Kundmachung im Zusammenhang mit anderen, dem Familiennamen nach konkret bezeichneten Beschwerdeführern vermag nicht darzutun, dass auch zu Gunsten der namentlich nicht genannten 31.-Beschwerdeführerin bereits ursprünglich Beschwerde erhoben wurde. Da jedoch eine fristgerechte Beschwerdeerhebung (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) hinsichtlich der 31.-Beschwerdeführerin nicht zu ersehen ist, war die Beschwerde insoweit wegen verspäteter Einbringung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Zur Beschwerdeberechtigung des 20.-Beschwerdeführerers :
Im ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wird die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf Z. 57 (= Ladungsnummer auf der Kundmachung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 29. April 1994) mit "Radlingmaier Andreas" bezeichnet. In der ergänzten Beschwerde wird hingegen unter Z. 20 als beschwerdeführende Partei "Michael Radlingmaier" angeführt, dessen Name sich jedoch nicht auf der ursprünglich eingereichten Beschwerde befindet. Unter Z. 21 des ergänzten Beschwerdeschriftsatzes wird hingegen "Adreas (richtig wohl: Andreas) Radlingmaier" als weiterer Beschwerdeführer angeführt. Da infolge der vollständigen Namensnennung im ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz nur zu Gunsten von "Andreas Radlingmaier" - wenngleich unter Zitierung einer falschen Ladungsnummer - fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, war die nach Ablauf der Beschwerdefrist mit dem ergänzten Beschwerdeschriftsatz vom 18. Dezember 1996 auch namens des 20.-Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einbringung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
3. Zur Beschwerdeberechtigung der 2.-Beschwerdeführerin:
Diese beschwerdeführende Partei scheint nicht im Parteienverzeichnis des Projektes auf und wurde laut Kundmachung vom 29. April 1994 auch nicht persönlich geladen. Sie brachte aber in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz Einwendungen vor.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 setzt voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/07/0005). Von den Behörden des Verwaltungsverfahrens wurde der 2.-Beschwerdeführerin - allerdings, so weit aus den Verwaltungsakten zu ersehen ist, ohne jegliche Prüfung - durch den erfolgten inhaltlichen Abspruch über ihre Einwendungen die Parteistellung zuerkannt. Von der 2.-Beschwerdeführerin wurde - wie von allen anderen Beschwerdeführern auch - einerseits eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch verunreinigte Straßenoberflächenwässer und andererseits eine Beeinträchtigung von Grundflächen durch geänderte Hochwasserverhältnisse behauptet. Zudem wurde von ihr auf eine bestehende privatrechtliche Verpflichtung zur Biotoperhaltung bestimmter Grundflächen (sog. "R-Wiesen") hingewiesen.
Gemäß der im hg. Verfahren vorgelegten und genehmigten Satzung der 2.-Beschwerdeführerin, einer Wassergenossenschaft, ist Zweck und Umfang derselben (vgl. § 2) "die Erhaltung und Reinhaltung natürlich stehender Gewässer auf den R-Wiesen".
Die in die Wassergenossenschaft (= 2.-Beschwerdeführerin) einbezogenen Grundstücke stehen jedoch nicht im grundbücherlichen Eigentum dieser Genossenschaft. Nach § 3 der Satzung dieser Genossenschaft sind die Eigentümer der "R-Wiesen" Mitglieder derselben. Mangels eines diesbezüglichen Vorbringens ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich dieser Genossenschaft rechtmäßig geübte Wassernutzungen oder Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 bestünden. Von der 2.-Beschwerdeführerin wurden auch keine Einwendungen mit Bezug auf eine in § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 umschriebene Parteistellung erhoben. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zu ihrer Erhebung hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
4. Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:
Zur Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin, einer Gemeinde, ist zu bemerken, dass diese laut Angaben im Projekt Wasserberechtigte am W-Bach ist. Aus dem Projektsteil Einlage-Nr. 6.3. geht hervor, dass als projektsgemäßer Eingriff die Errichtung der W-Bachbrücke, der Wirtschaftsweg-Brücke W-Bach, und eine Profilkorrektur des W-Baches vorgesehen sind, wobei hier die Erstbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin einer näher genannten Bachparzelle angeführt wird. Der Erstbeschwerdeführerin steht das Grundeigentum am W-Bach, somit eines der nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechte, zu, in welches - soweit ersichtlich ist - durch die Profilkorrektur des W-Baches als gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigem Schutz- und Regulierungswasserbau und durch die Errichtung zweier Brücken projektsgemäß eingegriffen wird. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
Nach der ständigen hg. Judikatur sind unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzuspechen hat und muss sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, S 1179, unter E 123 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (von der belangte Behörde zitierten) Erkenntnis vom 12. September 1978, Zl. 1929/77 (= VwSlg. 9627) u.a. ausgeführt, dass ein Neuerungsverbot den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ebenso fremd ist wie eine Vorschrift, ergänzende Unterlagen und Rechtsausführungen seien nach Ablauf der Berufungsfrist - ergänzend zur zulässigen Berufung - nicht zu berücksichtigen.
Unbestritten ist, dass von diesen Beschwerdeführern eine zulässige Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid "ersatzlos aufzuheben", eingebracht wurde. Wenngleich dieser Antrag zunächst nur auf ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides lautete, umfasst dieser - soweit aus dem gesamten Berufungsvorbringen zu ersehen ist - einschlussweise auch die Änderung des erstinstanzlichen Bescheides. Das diesbezüglich erst nach Ablauf der Berufungsfrist ergänzte Begehren der Beschwerdeführer war daher - entgegen der von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung - gleichfalls zu beachten.
Im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dar, dass die projektierte Bundesstraße nicht dem Schnellstraßenbegriff des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 entspricht. Dies schon deshalb, weil es sich nach der von der belangten Behörde wiedergegebenen Definition einer Schnellstraße im Sinn dieses Übereinkommens um eine Straße handelt, die für den Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist und nur von Autobahnkreuzen und ("kontrollierten") geregelten Einmündungen (Zu- und Abfahrten) zugänglich ist, und bei der das Halten und Parken auf der (Haupt-)Fahrbahn verboten ist. Nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, sind lediglich die "Bundesstraßen A" (Bundesautobahnen) und "Bundesstraßen S" (Bundesschnellstraßen) solche, die sich im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften für den Schnellverkehr eignen und die bestimmte - im Gesetz vorgesehene - weitere Merkmale erfüllen müssen, während die "Bundesstraßen B" alle übrigen Bundesstraßen sind (vgl. § 2 Abs. 1 leg. cit.). Die nur für "Autobahnen" und "Autostraßen" geltenden besonderen Verkehrsbeschränkungen (wie etwa die Benützung nur mit bestimmten Kraftfahrzeugen, ein umfassendes Halte- und Parkverbot) finden sich in den §§ 46 und 47 StVO 1960. Derartige Einschränkungen treffen jedoch auf "Bundesstraßen B" nicht zu.
Ferner zeigte die belangte Behörde zutreffend unter Hinweis auf § 46 Abs. 4 des UVP-Gesetzes auf, dass infolge der Erlassung der entsprechenden Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 im Jahre 1990 (vgl. die Verordnung BGBl. Nr. 599/1990) eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des dritten Abschnitts des UVP-Gesetzes nicht in Betracht kommt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem im wasserrechtlichen Verfahren eingereichten Projekt auch um "Schutz- und Regulierungsbauten" mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss von mehr als 5 m3 pro Sekunde handelt (siehe Z. 22 des Anhangs I des UVP-Gesetzes), ist für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 46 Abs. 3 UVP-Gesetz nicht ersichtlich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen wäre, zumal das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bereits durch Eingabe vom 7. März 1994 bei der Wasserrechtsbehörde anhängig gemacht wurde.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer u.a. geltend, die belangte Behörde sei in keiner Weise auf jene Einwendungen eingegangen, die die Vielzahl der - über das Gebiet zwischen Ennsdamm und Straße hinausgehenden - Flächen der Anrainer betreffen, die ebenfalls vom Straßenbauvorhaben beeinträchtigt seien. Die Beschwerdeführer hätten die diesbezüglichen Beinträchtigungen ausführlich dargelegt und durch das Privatgutachten von Dr. L. untermauert. Die Behörde habe diesbezüglich lediglich kursorische Feststellungen getroffen und pauschal auf die Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen bzw. überhaupt keine Aussagen dazu gemacht. Insbesondere habe sie sich nicht mit dem beigebrachten Privatgutachten von Dr. L. fundiert auseinander gesetzt. Dieses Vorgehen habe offenbar seinen Grund darin, dass die Behörde aus rechtlichen Überlegungen der Meinung sei, dass auch die Frage der Hochwassersicherheit, insbesondere für die betroffenen Anrainer, sowie die Frage einer allfälligen Grundwasserbeeinträchtigung nicht näher einzugehen sei. Es bestehe ein Anrecht der Anrainer darauf, dass entsprechende Maßnahmen zum Schutz ihrer Grundstücke getroffen werden. Sofern solche Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren würden, sei das Projekt nicht bewilligungsfähig. Die in diesem Zusammenhang notwendige Interessenabwägung sei von der Behörde nicht vorgenommen worden.
Wie bereits in der Berufung vorgebracht worden sei, gehe der angefochtene Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass über Einwendungen betreffend allfällige Grundinanspruchnahme für die Straße selbst im wasserrechtlichen Verfahren nicht abzusprechen sei, sodass die Wasserrechtsbehörde über den Antrag entscheiden könne - obwohl dem Bescheid der Einwand entgegenstehe, dass der für die Umsetzung des beantragten Projektes notwendige Grund und Boden dem Projektwerber nicht zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren ausführlich dargelegt, dass eine Einräumung von Zwangsrechten auch in keinem anderen Verfahren, insbesondere auch nicht in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz, erlangt werden könne, und dass sie Grund und Boden in keinem Fall freiwillig zur Verfügung stellen würden. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der benötigte Grund und Boden nicht zur Errichtung der Bundesstraße diene, sondern ausschließlich für wasserrechtliche Maßnahmen benötigt werde. Es könne somit über allfällige Zwangsmaßnahmen nicht im Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz abgesprochen werden. Im Wasserrechtsverfahren müsse der Einwand, dass der benötigte Grund und Boden nicht zur Verfügung stehe, zur Abweisung des Antrages führen.
Es sei daher von vornherein klar, dass die im Bescheid bewilligten Maßnahmen gemäß § 38 WRG 1959 niemals verwirklicht werden können. Der Bescheid schaffe lediglich eine unklare rechtliche Situation, indem er die betroffenen Grundeigentümer weiterhin im Dunkeln lasse, was letztlich geschehen werde.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen nach § 32 Abs. 2 lit. a leg. cit. einer Bewilligung.
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 41 Abs. 1, 2 und 4 WRG 1959 lauten:
"(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) .....
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."
Die Enns ist (auch hinsichtlich ihres in der Steiermark liegenden Teils) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit dem Anhang A Z. 6 lit. a zum WRG 1959 mit allen Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen ein öffentliches Gewässer.
Sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der angefochtene Bescheid nennen als Bewilligungstatbestände die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 2 lit. a und 38 Abs. 1 WRG 1959. Gemäß dem Projekt und den gutachtlichen Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind u.a. auch Maßnahmen wie die Verlegung von Entwässerungsgräben, Profilkorrekturen des W-Baches, Verrohrungen, die Errichtung von Rohrdurchlässen teilweise auch mit Rückstauklappen) insbesondere durch den Enns- und Straßendamm etc. geplant.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0082, im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein anderes Teilstück dieser Bundesstraße ausgeführt hat, stellen die im Ennsdamm vorgesehenen Rohrdurchlässe mit eingebauten Rückstauklappen Vorrichtungen dar, die geeignet sind, das Regime des Wasserhaushalts der Enns zu beeinflussen. Auch im Beschwerdefall soll durch verschiedene Maßnahmen - wie insbesondere Rohrdurchlässe mit Rückstauklappen - der Wasserhaushalt der Enns etwa im Falle eines Hochwassers durch Verzögerung des Abflusses beeinflusst werden. Damit ist jedoch vom Vorliegen eines nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsbedürftigen Schutz- und Regulierungswasserbaues für die Enns auszugehen. Ist ein Teil des Vorhabens schon nach § 41 WRG bewilligungspflichtig, so ist eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 auf Grund der dort geregelten Subsidiarität gegenüber einer Bewilligungspflicht nach § 41 leg. cit. nicht zulässig und das Gesamtprojekt nach § 41 WRG 1959 zu beurteilen.
Die Subsumtion unter § 41 Abs. 1 WRG ist aber im Hinblick auf dessen Abs. 4 auch für die Frage der Parteistellung und für die Zulässigkeit der Einräumung von Zwangsrechten bedeutsam. Die belangte Behörde hat ebenso wie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz das Projekt - mit Ausnahme der Einleitung vorgereinigter Abwässer in die Enns - einer Bewilligungspflicht nach § 38 WRG, nicht jedoch einer solchen nach § 41 leg. cit. unterstellt.
Die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung wurde überdies "unter Vorbehalt der im straßenrechtlichen Verfahren sicherzustellenden Grundinanspruchnahme jener Grundstückseigentümer erteilt, die im wasserrechtlichen Verfahren einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht zugestimmt haben". Im Unterschied zum vorliegenden Beschwerdefall lag dem hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0174, ein ausreichend bestimmter und klarer Vorbehalt zu Grunde, wonach die in jenem Verfahren gegenständliche Brücke nur dann errichtet werden konnte, wenn im Verfahren nach dem Tiroler GSLG 1970 die Grundlage für die Inanspruchnahme von Grundstücken des seinerzeitigen Beschwerdeführers zum Zwecke des Brückenbaus geschaffen wird.
Zur Klarstellung wird angemerkt, dass ein derartiger Vorbehalt in einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959 grundsätzlich unzulässig ist, weil das WRG 1959 einen solchen Vorbehalt nicht vorsieht. Dies wurde im zuletzt zitierten hg. Erkenntnis auch nicht behauptet; jedoch wurde darauf hingewiesen, dass der seinerzeitige Beschwerdeführer durch jenen Vorbehalt insbesondere nicht in seinen Rechten - wie dem Grundeigentum - berührt wurde. Im Gegensatz zu dem diesem zuletzt zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt ist der im vorliegenden Beschwerdefall formulierte Vorbehalt zu unbestimmt und auch unklar, zumal er keine Gewähr dafür bietet, dass die Grundstücke der Parteien nur unter den Bedingungen des WRG 1959 in Anspruch genommen werden können. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher schon aus diesem Grund in dem im Spruch dargestellten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Februar 2000
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