Normen
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs9;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
VStG §24;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs9;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk) vom 9. Oktober 1995 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer der Liegenschaft W., B.-Gasse 29-31, zu verantworten, daß am 1. Juni 1995 auf der genannten Liegenschaft entgegen den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 und 1 Abs. 3 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes gefährliche Abfälle und Altöle so gelagert worden seien, daß durch diese Lagerungen die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus insofern verunreinigt werden hätte können, als
im Verkehrsbereich im linken hinteren Teil der Liegenschaft vor der großen Halle in einem Altwrack mit alten Karosserieteilen auch mehrere offene 1-Liter-Öldosen (Plastikgebinde) mit Schmierölresten, die teilweise ausgelaufen waren, augenscheinlich gewesen seien;
unter dem Fahrzeugwrack befüllte Altbatterien (Bleiakkus von Fahrzeugen), teilweise umgestürzt, mit ausgelaufener Batteriesäure zu erkennen und auch Säurespuren am Boden und tellergroße Ätzspuren in diesem Bereich unter dem Fahrzeugwrack deutlich sichtbar gewesen seien;
auf der in der Nähe befindlichen Altölsammelstelle drei Stück 200 Liter fassende Altölsammelfässer äußerlich, vermutlich durch Umfüllarbeiten, stark verschmutzt gewesen seien und auch das Öl durch Überfüllen und Danebenfüllen bei Einfüllvorgängen die Fässeraußenwände hinunterrinne, weiters die Auffangwanne teilweise befüllt und ebenfalls äußerlich stark verunreinigt sowie der Boden im unmittelbaren Bereich neben der Wanne im Umfang von über 1 m2 mit Öl kontaminiert und die Öl-/Schmutzschicht in diesem Bereich eindeutig zuzuordnen gewesen sei, zumal der Staub das Öl aufgesogen und aufgenommen habe;
das Flugdach, welches die Sammelstelle vor Niederschlägen wie Regen schütze, losgerissen gewesen sei und nur etwa die Hälfte der Sammelstellenfläche abgedeckt habe, sodaß durch Regen die ölverschmierten Fässer und die Wanne hätten abgewaschen werden können, die Ölauffangwanne zum Überlaufen hätte gebracht werden können und in weiterer Folge das Öl gemeinsam mit dem Regenwasser in den öffentlichen Kanal hätte gelangen können, da sich ein Kanaleinlauf ca. 10 m von der Altölsammelstelle entfernt befinde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes übertreten.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes eine Geldstrafe von S 150.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 3. April 1996 gab die belangte Behörde der Berufung insofern folge, als die Geldstrafe auf S 100.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dahingehend berichtigt, daß als Strafnorm § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes angeführt, der zweite und dritte Absatz des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersatzlos aufgehoben und der verbleibende Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu formuliert wurde.
Nach dieser Neuformulierung wird dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen, er habe es als Abfallsammler (Altölsammler) im Sinne des § 2 Abs. 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verantworten, daß am 1. Juni 1995 auf der Liegenschaft in W., B.-Gasse 29-31, im Bereiche zwischen der Außenwand der Halle Nr. 117 und den vier von Herrn H. angemieteten Kfz-Abstellplätzen im Freien, entgegen den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 und 1 Abs. 3 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Altöle so gelagert wurden, daß durch diese Lagerungen die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß insofern verunreinigt worden sei bzw. verunreinigt hätte werden können, als auf der in der Nähe befindlichen Altölsammelstelle drei Stück 200 Liter fassende Altölsammelfässer äußerlich, vermutlich durch Umfüllarbeiten, stark verschmutzt gewesen seien und auch das Öl durch Überfüllen und Danebenfüllen bei Einfüllvorgängen die Fässeraußenwände hinunterrinne, weiters die Auffangwanne teilweise befüllt und ebenfalls äußerlich stark verunreinigt sowie der Boden im unmittelbaren Bereich neben der Wanne im Umfang von über einem 1 m2 mit Öl kontaminiert gewesen sei und die Öl-/Schmutzschicht in diesem Bereich eindeutig zuzuordnen gewesen sei, zumal der Staub das Öl aufgesogen und aufgenommen habe;
das Flugdach, welches die Sammelstelle vor Niederschlägen wie Regen schütze, losgerissen gewesen sei und nur etwa die Hälfte der Sammelstellenfläche abgedeckt habe, sodaß durch Regen die ölverschmierten Fässer und die Wanne abgewaschen werden könnten, die Ölauffangwanne zum Überlaufen gebracht werden könnte und in weiterer Folge das Öl gemeinsam mit dem Regenwasser in den öffentlichen Kanal gelangen könnte, da sich ein Kanaleinlauf ca. 10 m von der Altölsammelstelle entfernt befinde.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer nehme primär als Altölsammler im Sinne des § 2 Abs. 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes Altöle entgegen, dies vor allem von den ca. 50 großteils privaten Garagenboxenmietern. Damit stelle der Beschwerdeführer diesen Autobastlern zusätzlich zur technischen Struktur (Wasser, Stromanschluß, teilweise sogar Hebebühnen etc.) quasi als Nebenleistung noch die Möglichkeit einer Altölbeseitigung zur Verfügung. Als Altölsammler treffe ihn auch die Pflicht zur Übergabe an einen Befugten oder Abgabe bei einer öffentlichen Sammelstelle. Die unsachgemäße und unkontrollierte Altölsammlung mit der Ölverschmutzung des unmittelbaren Sammelbereiches sowie die Handhabung bei halbvoller Ölauffangwanne habe entgegen § 17 Abs. 1 AWG zweifellos eine über das unvermeinliche Ausmaß hinausgehende Ölverschmutzung und somit abstrakte Umweltgefährung bewirkt. Außerdem sei das Ablagern von Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde sei über die "Sache" des erstinstanzlichen Strafverfahrens hinausgegangen, weil sie ihm vorwerfe, er hätte es als Abfallsammler (Altölsammler) zu verantworten, daß Altöle unsachgemäß gelagert worden seien, während der Vorwurf der Altölsammlung im erstinstanzlichen Strafverfahren nicht erhoben worden sei.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbingung mit § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berfung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (unter Bedachtnahme auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius) nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Dies bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, daß die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodaß sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist. Hingegen ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0092, und die dort angeführte Vorjudikatur). Ebenso ist die Berufungsbehörde berechtigt, die Straftat auf der Grundlage der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. N. F. 9222/A).
Bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Lagerung von Altöl, begangen durch den nicht sachgemäßen Betrieb einer Altölsammelstelle, angelastet. Somit stellt sich die Einfügung der Worte "als Altölsammler" im angefochtenen Bescheid lediglich als Präzisierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nicht aber als Auswechslung der Tat dar. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch nicht zusätzlich zum Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Lagerung von Altöl ein unbefugtes Sammeln von Altöl zur Last gelegt; vielmehr wird lediglich die auch schon dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Annahme präzisiert, dem Beschwerdeführer sei die unsachgemäße Lagerung deswegen zuzurechnen, weil er als Altölsammler aufgetreten sei und dabei die ihn treffenden Pflichten außer acht gelassen habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß die von der belangten Behörde festgestellte, nicht dem § 17 Abs. 1 AWG entsprechende Lagerung von Altöl ihm zugerechnet werden könne; dies deshalb, weil die Verschmutzungen durch ein "Danebenfüllen" bei Einfüllvorgängen durch Garagenboxenmieter entstanden seien. Die Entsorgung der Fässer erfolge ordnungsgemäß.
Die nicht ordnungsgemäße Lagerung von Altöl besteht im Beschwerdefall im unzureichenden Schutz der Ölsammelstelle vor Niederschlägen und in dem Umstand, daß sich das Öl nicht im Inneren der Ölfässer befindet, sondern auf deren Außenseite, von wo es die Umwelt verunreinigen kann. Beides ist unabhängig davon, wer den Einfüllvorgang vorgenommen hat, vom Beschwerdeführer zu vertreten. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht die Feststellung der belangten Behörde, daß er als Altölsammler aufgetreten ist. Als solcher hat er auch die Ölfässer zur Verfügung gestellt, die nach den Feststellungen der belangten Behörde wegen ihrer kleinen Einfüllöffnung ohne Trichter zu einem "Danebenfüllen" führen mußten. Wurden diese Fässer beim Befüllvorgang in einen Zustand versetzt, der eine unsachgemäße Lagerung des Altöls darstellt, dann war es Sache des Beschwerdeführers, dies hintanzuhalten.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß die äußerliche Verschmutzung der Altölsammelfässer, das in der Auffangwanne befindliche Altöl sowie die Ölverschmutzung des unmittelbaren Sammelbereiches eine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt bewirkt hätten. Vielmehr sei eine gewisse Ölverschmutzung bei Altölsammlung naturgemäß unvermeidlich.
Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verplichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.
Die belangte Behörde hat eine Beeiträchtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG angenommen.
Nach dieser Bestimmung ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Aus dem Verweis des § 17 Abs. 1 AWG (u. a.) auf § 1 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. ergibt sich die Anordnung, daß Altöle so zu lagern sind, daß die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Nach den im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Feststellungen stammen die äußerlichen Ölverschmutzungen von Befüllungsvorgängen und sind darauf zurückzuführen, daß die Altölsammelfässer nur ein kleines Fülloch von ca. 8 cm Durchmesser besitzen und ein Trichter nicht bereitgehalten wird, sodaß es zu einem "Danebenfüllen" von Altöl kommt. Daraus ergibt sich, daß die daraus resultierende mögliche - und auch tatsächlich eingetretene - Verunreinigung der Umwelt nicht unvermeidbar ist. Sie könnte etwa durch das Bereithalten von Trichtern hintangehalten werden.
Weiters wurde im Verwaltungsstrafverfahren festgestellt, daß das Flugdach, welches die Sammelstelle vor Niederschlägen schützen soll, losgerissen war und nur etwa die Hälfte die Sammelstellenfläche abdeckte, sodaß durch Regen die ölverschmierten Fässer und die Ölwanne abgewaschen werden, die Ölauffangwanne zum Überlaufen gebracht und in weiterer Folge das Öl gemeinsam mit dem Regenwasser in den öffentlichen Kanal gelangen könnte. Auch die von diesem Zustand ausgehende Möglichkeit einer Umweltverunreinigung ist nicht unvermeidlich.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Unterbleiben eines Ortsaugenscheines. Dieser hätte seiner Meinung nach ergeben, daß die Altölsammelstelle so angelegt sei, daß eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen sei, da einerseits die Ölauffangwanne flüssigkeitsdicht ausgeführt und andererseits die Ölsammelstelle nicht nur durch das darüber liegende beschädigte Flugdach, sondern auch durch das darüber befindliche Vordach der Halle witterungsgeschützt sei. Weiters hätte - so der Beschwerdeführer - der Lokalaugenschein ergeben, daß der Boden im Bereich zwischen der Ölsammelstelle und der Kanaleinmündung völlig flüssigkeitsdicht ausgeführt sei.
Ob die Ölauffangwanne flüssigkeitsdicht ist oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, die unsachgemäße Lagerung des Altöls sei in einer undichten Ölauffangwanne zu erblicken. Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Flüssigkeitsdichte des Bodens im Bereich zwischen der Ölsammelstelle und der Kanaleinmündung. Fest steht, daß im Bereich der Altölsammelfässer eine Öl-Schmutz-Schicht vorhanden war, die durch Aufsaugen des Öls durch Staub enstanden ist. Derartiges stellt eine Verunreinigung der Umwelt dar. Auch die Möglichkeit des Abfließens von durch Regen abgewaschenem Altöl in den Kanal widerspricht § 17 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG, ohne daß es darauf ankommt, ob der Boden zwischen der Ölsammelstelle und der Kanaleinmündung flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.
Was schließlich den mangelhaften Schutz der Ölsammelstelle vor Niederschlägen infolge Beschädigung des Vordaches anlangt, konnte sich die belangte Behörde auf die Angaben des Kontrollorganes stützen, die im wesentlichen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bestätigt wurden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung
BGBl. Nr. 416/1994.
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