Normen
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer telefonischen Mitteilung über die Durchführung von Arbeiten im Bereiche des Wasserfallbaches in H. führte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) am 23. November 1994 einen Ortsaugenschein durch, in dessen Verlauf vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik folgendes bekundet wurde:
Im Auftrag der Wildbach- und Lawinenverbauung seien am Wasserfallbach Räumungen durchgeführt worden, welche auf Grund von Verlandungen und damit verbundenen Seitenerosionen erforderlich gewesen seien, wobei sich die Bachräumung auf eine Länge von insgesamt ca. 500 m, beginnend 70 m südlich der Grundparzellen 327 und 253, beide KG H., erstreckt hätte. Im Bereiche südlich der genannten Grundgrenze seien Sprengarbeiten erforderlich gewesen, da ohne diese Maßnahmen die für die Bachräumung verwendete Baumaschine diese Stelle nicht hätte passieren können. Das durch die Bachräumung anfallende Material aus dem Bachbett sei im Auftrag des Beschwerdeführers für die Errichtung eines entlang des Baches situierten Weges verwendet worden. Das Material sei bislang bermenartig aufgeschüttet worden und stelle derzeit den Unterbau für einen zukünftigen Weg dar. Die geschüttete Anlage befinde sich zur Gänze in der natürlichen Bachstatt und jedenfalls im dreißigjährlichen Abflußbereich des Wasserfallbaches. Die von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführte Bachräumung sei erfolgt, um schadbringende Auswirkungen auf Unterlieger im Ereignisfalle hintanhalten zu können.
Der Beschwerdeführer erklärte in dieser Augenscheinsverhandlung, es zur Kenntnis zur nehmen, daß die von ihm veranlaßten Materialbewegungen zur Wiederherstellung seines seit Generationen bestehenden Zufahrtsweges zur R.-Alm einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unterzogen werden müßten. Nachdem es sich um die Wiederherstellung eines Altbestandes gehandelt habe, sei er ursprünglich gegenteiliger Meinung gewesen. Die hergestellte Rohplanung entspreche im wesentlichen der alten Wegtrasse, die nur den zeitgemäßen wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend verbreitert worden sei, wobei an einer Stelle auf einem kurzen Bereich ein Felsabtrag notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, in Kürze die erforderlichen Einreichpläne für eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bei der Behörde vorzulegen.
In einer weiteren von der BH durchgeführten Verhandlung am 21. Februar 1995 beantragte der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung namens einer Wassergenossenschaft die Erteilung der nachträglichen wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die durchgeführten Räumungsarbeiten, während der Beschwerdeführer vorbrachte, daß die als Wegherstellung bezeichnete Maßnahme nur als geringfügige bauliche Maßnahme zur Erleichterung der seit urvordenklichen Zeiten bestehenden Holzabfuhr zu beurteilen sei. Derlei Maßnahmen seien auch in der Vergangenheit immer wieder gesetzt worden. Sollte die Maßnahme über das gesetzlich tolerierbare Maß hinausgegangen sein, werde sich der Beschwerdeführer um eine privatrechtliche Übereinkunft mit betroffenen Liegenschaftseigentümern bemühen, wobei er jedoch ersuche, vor einer behördlichen Entscheidung einen neuerlichen Ortsaugenschein durchzuführen, um die tatsächliche Situation beurteilen zu können.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 traf die BH zu Spruchpunkt I. die "Feststellung", daß zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt "seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung" in der Bachstatt des Wasserfallgrabens, Gemeinde M., ca. 70 m südlich der Grundparzellen 327 und 253, KG H., beginnend, bewilligungspflichtige Maßnahmen in Form von Bachräumungsarbeiten in einem öffentlichen Gewässer durchgeführt worden seien.
Zu Spruchpunkt II. traf die BH in ihrem Bescheid folgenden Abspruch:
"Herrn (Beschwerdeführer), ..., wird seitens der Wasserrechtsbehörde aufgetragen, längstens bis 30.9.1995 entweder
- 1. für die im Hochwasserabflußbereich des Wasserfallgrabens in der Gemeinde M. auf einer Länge von ca. 500 m, beginnend 70 m südlich der Grundparzelle 327 und Grundparzelle 253, KG H., errichteten (gemeint offenbar: errichtete) Wegtrasse (Unterbau) unter Vorlage eines von einem befugten Fachmann erstellten Projektes um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, wobei diesem Ansuchen beizuschließen ist, welche Grundstücke von diesen Maßnahmen betroffen sind. Insbesondere ist der Wasserrechtsbehörde bei Berührung von Fremdgrundstücken entweder eine privatrechtliche Vereinbarung oder ein beweiskräftiger Nachweis in Form einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung beizubringen, aus der das Recht der Fremdgrundnutzung hervorgeht, oder
- 2. die konsenslos errichtete Wegtrasse (Unterbau), wie im Abschnitt 1. bezeichnet, bis zum 30.9.1995 zu beseitigen und das beanspruchte Gelände zu rekultivieren, wobei die Beseitigungs- und Rekultivierungsmaßnahmen unter der Auflage zu erfolgen haben, daß diese unter Aufsicht der Wildbach- und Lawinenverbauung gesetzt werden.
Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 38 Abs. 1 und 3 und 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung."
Zu Spruchpunkt III. ihres Bescheides wies die BH einen Antrag Dritter auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrages bezüglich der angelegten Wegtrasse "mangels Aktivlegitimation zur Antragstellung" zurück.
Nach Ausführungen über die Bewilligungsbedürftigkeit und die zu bejahende Bewilligungsfähigkeit der von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführten Bachräumungsarbeiten vertrat die BH zur Begründung ihrer in Spruchpunkt II. getroffenen Entscheidung die Auffassung, daß die aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hervorgehende Verbreiterung der Weganlage in Form der Durchführung von Sprengarbeiten einer Wiederherstellung einer bestehenden Anlage nicht gleichgestellt werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um bewilligungspflichtige Maßnahmen, die im Hochwasserabflußbereich des Wasserfallbaches über Veranlassung des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Die vom Beschwerdeführer veranlaßte Anlage der Wegtrasse unterliege gemäß § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 der Bewilligungspflicht. Auf Grund der festzustellenden Konsenslosigkeit der durchgeführten Aufschüttungsmaßnahmen sei dem Beschwerdeführer daher die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen. Dies habe in der Form eines wasserpolizeilichen Alternativauftrages geschehen können, weil im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, daß die gesetzten Maßnahmen einer Bewilligung überhaupt nicht zugänglich wären oder Mißstände aus öffentlichen Rücksichten zu beseitigen wären.
Erkennbar (nur) gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 31. Juli 1995 erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte geltend, daß die von der BH vorgenommene Beschreibung der Wegtrasse schon dem im Akt erliegenden Plan nicht entspreche, da der im Plan befindliche Baubereich nicht 70 m südlich der Grundparzelle 327, sondern in deren nordöstlichen Bereich liege. Es habe die BH die vom Beschwerdeführer zu beseitigende Anlage vor allem im Hinblick auf deren örtliche Situierung nicht ausreichend bestimmt, was dem Gebot widerspreche, im Rahmen eines Beseitigungsauftrages die zu beseitigende Anlage genau zu definieren. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme sei nicht bewilligungspflichtig nach § 38 WRG 1959 gewesen, weil es sich dabei nur um eine geringfügige, nicht über eine bloße Instandhaltung hinausgehende Änderung gehandelt habe, welche auf Grund der wirtschaftlichen Notwendigkeiten und der derzeitigen Bewirtschaftungsart (Holzbringung) notwendig gewesen sei. Es habe sich um Wiederherstellungsmaßnahmen eines bereits seit Generationen bestehenden Zufahrtsweges zur Alm des Beschwerdeführers gehandelt, welcher der ursprünglichen Trasse entspreche. Anlagen im Sinne von § 38 WRG 1959, die bereits aus der Zeit vor dem 1. November 1934 bestünden, bedürften keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung. Der Zufahrtsweg zur Alm des Beschwerdeführers bestehe bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 1. November 1934; gegenteilige Beweise lägen zumindest nicht vor. Die von der BH geforderte Rekultivierung des Geländes ginge über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes weit hinaus, weil an der betroffenen Stelle seit Generationen der Zufahrtsweg bestanden habe. Auch die Auflage der Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht der Wildbach- und Lawinenverbauung finde im Gesetz keine Deckung. Insbesondere sei jedoch die Neuerung als solche, zumal ihr Verlauf und ihre Länge, von der BH nicht ausreichend klargestellt worden.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers mit folgendem Spruch:
"I.1. Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides wird
ergänzt wie folgt:
'... beginnend von der sogenannten 'Klamm' im Bereich der Grundstücke 731 (Bachstatt), 253, 256/1, 251, 257, teilweise 241/2 sowie 260/1 alle KG H. errichteten (gemeint vermutlich ebenso: errichtete) Wegtrasse (Unterbau) ...'
- 2. Die Leistungsfrist für die im vorstehenden Bescheid enthaltene Anordnung wird bis 31.5.1996 erstreckt.
- 3. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der Berufungsschrift des Beschwerdeführers aus, der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei den zur Errichtung der gegenständlichen Weganlage erforderlichen Arbeiten um Instandhaltungsmaßnahmen eines seit Generationen bestehenden Zufahrtsweges, die für eine zeitgemäße Holzbringung erforderlich gewesen seien, scheitere daran, daß festzuhalten sei, daß die Anlegung eines ca. 2 bis 3 m breiten Schotterweges zur Ermöglichung einer Traktorbenützung einer Adaptierung eines teilweise an anderer Stelle verlaufenden Almsteiges nicht gleichgesetzt werden könne. Die Bestimmung des § 142 Abs. 2 WRG 1959 sei ausschließlich auf Wasserbenutzungen und nicht auf Wasseranlagen anwendbar. Der Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung inkludiere zweifellos die Herstellung des vorigen Zustandes; daß der bekämpfte Alternativauftrag nicht ausreichend präzisiert worden sei, könne die belangte Behörde nicht sehen, weil die gegenständliche Weganlage sowohl bezüglich des Ausmaßes als auch der Lage ausreichend bezeichnet sei.
Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang seines Spruchpunktes I. - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht als verletzt zu erachten, für den im Hochwasserabflußbereich des Wasserfallgrabens befindlichen Weg nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung ansuchen zu müssen und diesen Weg dort belassen zu dürfen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne dieser Bestimmung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A). Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, wobei die Frage, ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages als Hauptfrage zu beurteilen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 85/07/0171). Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Alternativauftrages im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 gilt insoweit nichts anderes. Die dem Adressaten eines solchen Auftrages für den Fall der Unterlassung der alternativ eingeräumten Möglichkeit einer Antragstellung auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung drohende Sanktion entspricht nämlich der im § 138 Abs. 1 WRG 1959 normierten Rechtsfolge, sodaß die oben dargestellten Bedingungen der Rechtmäßigkeit eines nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages auch im Falle der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 schon deshalb erfüllt sein müssen.
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmung des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, wobei die Bewilligung auch zeitlich befristet erteilt werden kann; nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen gilt als Hochwasserabflußgebiet im Sinne des Abs. 1 das bei dreißigjährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Bewilligungspflichtig ist nach der genannten Gesetzesstelle nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung der dort genannten Bauten und Anlagen, wobei unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes alles das zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0071), während unter einem Bau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 eine Anlage zu verstehen ist, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist; für "andere Anlagen" im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht dann, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, während für Bauten an Ufern es einer Feststellung der Lage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gar nicht bedarf (vgl. zu diesen Ausführungen u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0081).
Die Anwendung der dargestellten Rechtslage auf den Beschwerdefall erweist, daß es grundsätzlich gewiß nicht rechtswidrig gewesen wäre, die Anlegung oder auch bloße Verbreiterung eines Weges entweder überhaupt am Ufer des Baches oder jedenfalls innerhalb seines dreißigjährlichen Hochwasserabflußgebietes als gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme zu erkennen. Es ist der belangten Behörde indessen nicht gelungen, das - nach dem äußeren Bild der Aktenlage durchaus nicht fern liegende - Vorliegen des im grundsätzlichen zutreffend als bewilligungspflichtig erkannten Sachverhaltes in einer den Verfahrensgesetzen entsprechenden Weise festzustellen und die tatbestandsmäßig erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in einer der Bestimmung des § 60 AVG gerecht werdenden Weise nachvollziehbar zu begründen.
Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0080). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die Behauptung aufgestellt, nur Instandhaltungsarbeiten an einem bereits bestandenen Weg vorgenommen zu haben. Wenn die belangte Behörde diesem Einwand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid mit dem Argument entgegentritt, daß die Anlegung eines ca. 2 bis 3 m breiten Schotterweges zur Ermöglichung einer Traktorbenützung einer Adaptierung eines teilweise an anderer Stelle verlaufenden Almsteiges nicht als Instandhaltung eines bestehenden Weges angesehen werden könne, verkennt sie damit zwar nicht die Rechtslage, setzt sich aber dem berechtigten Vorwurf des Beschwerdeführers aus, für die diesem Argument zugrundeliegende "Sachverhaltsfeststellung" eine aus dem Akteninhalt nachvollziehbare Begründung schuldig zu bleiben. Auf das Ergebnis welcher Beweisaufnahme sich die behördliche "Sachverhaltsfeststellung" gestützt hat, ist dem angefochtenen Bescheid ebensowenig zu entnehmen wie die Erfüllung der die Behörde diesfalls treffenden Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung des weiteren eingewendet, daß Verlauf und Länge der ihm als eigenmächtige Neuerung vorgeworfenen Weganlage im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausreichend bestimmt worden sei. Auch mit diesem Einwand des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend auseinandergesetzt. Insoweit die belangte Behörde dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers dahin Rechnung zu tragen versuchte, daß sie den Beginn der vom wasserpolizeilichen Alternativauftrag betroffenen Wegebaulichkeit durch Anführung bestimmter Grundstücke anders als die BH bezeichnet hat, rügt der Beschwerdeführer mit Recht die erneute Verletzung der die belangte Behörde nach § 45 Abs. 3 treffenden Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs zu ihren neuen Sachverhaltsannahmen über diesen Umstand. Der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, daß die von der belangten Behörde in Spruchpunkt I.1. ihres Bescheides vorgenommene "Ergänzung" von Spruchabschnitt II. des Bescheides der BH vom 31. Juli 1995 im Grenzbereich des Verständlichen insoweit liegt, als die von der belangten Behörde anstelle der gebotenen vollständigen Neufassung des erstinstanzlichen Spruches gewählte Formulierung erst in einer Zusammenschau der Sprüche beider Instanzen den Inhalt der verfügten Änderungen deutlich macht.
Der Beschwerdeführer weist im Ergebnis zu Recht auch darauf hin, daß es dem alternativ erlassenen Beseitigungsauftrag auch an einer sein örtliches Ausmaß tragenden Begründung fehlt. Die im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Umschreibung dieses Ausmaßes mit der "auf einer Länge von ca. 500 m ... errichtete(n) Wegtrasse (Unterbau)" findet sachverhaltsmäßig in den Akten des Verwaltungsverfahrens ihre Grundlage in der Feststellung der Durchführung der Bachräumung auf eine Länge von ca. 500 m. Daß aber auch die Weganlage, insoweit sie sich nach den Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zur Gänze in der natürlichen Bachstatt und jedenfalls im dreißigjährlichen Abflußbereich des Wasserfallbaches befand, sich auf eben dieselbe Länge von ca. 500 m erstreckt hat, ist der Aktenlage nicht ausreichend zuverlässig zu entnehmen und wurde erst recht von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung mit Recht geforderte Nachweis des Vorliegens der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der ihm vorgeworfenen eigenmächtigen Neuerung (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 95/07/0171, und die daran anschließenden Ausführungen) für den gesamten Umfang des ihn treffenden Auftrages wurde von der belangten Behörde nicht in einer Weise erbracht, welche dem Beschwerdeführer die gesetzmäßige Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf eine Verletzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers hin ermöglichen konnte.
Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen im Umfang seines Spruchpunktes I. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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