VwGH 96/04/0022

VwGH96/04/00229.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der BK und des FK, beide in S und vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1995, Zl. V/1-BA-9127/11, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: F reg. Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - im Umfang seiner Spruchpunkte I. und II. - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Juni 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling der mitbeteiligte Partei "gemäß den §§ 81, 77, 74 Abs. 2 und 359 Abs. 1, erster Satz der GewO 1994 und § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung und der mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne sowie bei Einhaltung der nachstehenden Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W (Grundstück Nr. 2, KG S). Die Abänderung umfaßt die bauliche und maschinentechnisch geänderte Ausführung der gewerbebehördlich genehmigten Fernwärmeversorgungsanlage (Biomasseheizung)."

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1995 enthält folgenden Abspruch:

"Über die rechtzeitige Berufung von Herrn F und Frau BK, Herrn ..., wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG entschieden:

I.

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6.6.1995, 12-B-9011/151, wird wie folgt abgeändert:

Die unter Spruchteil A des zitierten Bescheides aufgenommene Betriebsbeschreibung wird wie folgt präzisiert und das Projekt in diesem Punkt eingeschränkt:

Es werden lediglich 10 Zu- und Abfahrten (bezogen auf eine Ladekapazität der zuliefernden Kraftfahrzeuge von 2,5 bis 3 Tonnen pro Fahrt) stattfinden. Bei größerer Tragkraft der Kraftfahrzeuge werden 1 bis 2 Zu- und Abfahrten täglich stattfinden.

II.

Der Berufung der Berufungswerber F und BK sowie Dr. P und ES wird, soweit damit bemängelt wurde, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Auflagen zur Begrenzung der Emissionswerte erforderlich sind und weiters eine vermehrte Anzahl von Zulieferfahrten befürchtet wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt.

III.

..."

Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar gegen dessen Spruchpunkte I. und II. - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, die belangte Behörde habe "eine Art partielle Parteifähigkeit" angenommen. Weil die Beschwerdeführer - auf Grund zu Unrecht angenommener Präklusion - dem Gutachten des technischen Sachverständigen nicht auf gleicher Ebene hätten entgegentreten können, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführern von vornherein diesbezüglich die Parteistellung aberkannt und ihre Einwendungen zum technischen Bereich für unzulässig erklärt.

Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen - im Ergebnis - im Recht. In der Einleitung des Bescheidspruches des angefochtenen Bescheides heißt es zwar, daß über die rechtzeitige Berufung (u.a.) der Beschwerdeführer entschieden werde. In dem mit II. bezeichneten Spruchteil wird jedoch ausgesprochen, es wäre der Berufung (u.a.) der Beschwerdeführer, "soweit damit bemängelt wurde, ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkte bestätigt". Ob und in welcher Form auch über die Berufung abgesprochen wurde, soweit diese über die genannte Einschränkung ("soweit damit bemängelt wurde, ...") hinausgeht, läßt sich auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, 82/04/0059), im Sinne des im § 59 AVG verankerten Gebotes der Bestimmtheit des Bescheidabspruches nicht ermitteln. Der Spruch läßt somit eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches nicht zu, weshalb der angefochtene Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1984, Zl. 84/04/0020, nur Rechtssatz in Slg. Nr. 11.456/A) belastet ist. Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf das dieselbe belangte Behörde und dieselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 95/04/0234, zu verweisen, wonach dann, wenn ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG vorliegt, über diese zulässige Berufung insgesamt meritorisch abgesprochen werden muß und nicht die Berufung teilweise abgewiesen sowie teilweise zurückgewiesen werden darf.

Da die belangte Behörde schon aus diesem Grund die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid im Umfang seiner - nicht trennbaren - Spruchpunkte I. und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, auf seine Rechtsprechung zu verweisen, wonach es unzulässig ist, die auf eine Nachbarliegenschaft einwirkenden, von der zu genehmigenden (Änderung der) Betriebsanlage ausgehenden Immissionen im Wege der Schätzung oder Berechnung zu ermitteln, wenn eine Messung möglich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1998, Zl. 97/04/0213). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, daß das Verfahren nach § 81 GewO 1994 die Existenz einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt und Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens - von dem im zweiten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1994 genannten Sonderfall abgesehen - die den Inhalt des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrages bildende Änderung dieser Betriebsanlage, nicht aber schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt bildet. Auch dient das Verfahren nach § 81 GewO 1994 nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungscheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0028). Weiters ist darauf zu verweisen, daß entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn bewirken, nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängt (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998).

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. September 1998

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