VwGH 95/21/0362

VwGH95/21/03622.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des C in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. März 1995, Zl. 1-0128/95/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §7;
VwGG §33a;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §7;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG i.V.m. § 82 Abs. 1 Z. 4 und § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 87/01/0035). Dazu, daß der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines (neuen) Sichtvermerkes ein unerlaubter ist, dies unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat, vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0386. Ein den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen zugrunde liegender Sachverhalt ist im Beschwerdefall nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits wegen eines solchen Verhaltens bestraft wurde. Für die Berücksichtigung der familienrechtlichen Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers gegenüber seinem minderjährigen Kind ist im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens kein Raum (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 1987, Zl. 86/01/0098).

Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144) zukommt.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).

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