VwGH 91/09/0144

VwGH91/09/014426.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Landesarbeitsamtes Oberösterreich in Linz, Gruberstraße 63, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Juli 1991, VwSen-250015/4/Weg/Kf, betreffend Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Johann K in R,), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33a;
VwRallg;
VwGG §33a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzuge ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1991 hat die belangte Behörde über Johann K in R eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er es als iSd § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. K GmbH zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 1. bis 15. November 1990 in der Betriebsstätte dieser Gesellschaft der Ausländer Mustafa A beschäftigt worden sei, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei, noch der genannte Arbeitnehmer im Besitze eines Befreiungsscheines gewesen sei.

Gemäß § 33a VwGG idF des BGBl. Nr. 330/1990, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Beschwerdefalle vor.

Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter 10.000 S, anderseits ist einer Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln.

Im Beschwerdefalle geht es ausschließlich um die Frage der Strafbemessung. Im Beschwerdefalle vertritt das beschwerdeführende Landesarbeitsamt entgegen der Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die Ansicht, daß Gründe, welche eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigen würden, nicht vorlägen. Zur Frage der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. § 34 StGB liegt eine Rechtsprechung der Höchstgerichte vor (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 91/09/0068). Von einer erneuten Entscheidung des angerufenen Verwaltungsgerichtshofes ist eine weitere Klärung oder im allgemeinen Interesse bestehende Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Strafbemessungsrecht nicht zu erwarten, weshalb die grundsätzliche Bedeutung der die Strafbemessung betreffenden Rechtsfrage zu verneinen ist.

Aus den angeführten Gründen war gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

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