VwGH 95/21/0235

VwGH95/21/023522.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 1. Februar 1995, Zl. Fr-5370/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 1. Februar 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis zum 22. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Asylantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei nach einem etwa zwei-monatigen Aufenthalt in der Türkei gegen Ende November 1994 über dem Landweg mit Hilfe eines Schleppers auf der Ladefläche eines LKWs versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe sich hier zunächst für ca. vier Tage bei seiner Schwester in Klagenfurt mit der Absicht aufgehalten, umgehend wiederum illegal auszureisen. Der Beschwerdeführer habe dabei einen verfälschten griechischen Reisepaß bei sich getragen und sei schließlich anläßlich einer Zugskontrolle am 2. Dezember 1994 mit einem Bargeldbetrag in Höhe von S 1.000,-- aufgegriffen worden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers finde durch das Aufenthaltsverbot nicht statt. Im Bundesgebiet befinde sich lediglich seine Schwester, mit der er jedoch nicht im gleichen Haushalt lebe. Im Hinblick auf seine Mittellosigkeit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht. Damit rechtfertigten die Umstände der Einreise und der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Annahme, daß dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Im Hinblick auf diese Umstände habe die Behörde erster Instanz zutreffend der Berufung aufschiebende Wirkung aberkannt, weil eine vorzeitige Vollstreckung im öffentlichen Interesse geboten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde ein Aufenthaltsverbot erlassen habe, obwohl sie sich mit der Erlassung eines Ausweisungsbescheides hätte begnügen können.

Diesem Einwand ist die bereits mehrfach ausgesprochene hg. Auffassung entgegenzuhalten, wonach auch bei Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 17 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0151).

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG gegeben und damit die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Er habe bei seiner Einvernahme lediglich erklärt, daß "sein weiterer Aufenthalt momentan finanziell nicht geklärt" sei. Die belangte Behörde habe aber in ihrem Bescheid selbst festgestellt, daß "meine Schwester notfalls für mich aufkommen würde". Somit gestehe die belangte Behörde selbst zu, daß sein Unterhalt durch seine Schwester gedeckt sei.

Hier übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde zutreffend gerade aus diesen Aussagen im Zusammenhang mit dem Umstand, daß er selbst lediglich einen Bargeldbetrag von S 1.000,-- bei sich hatte, abgeleitet hat, daß er nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügt. Nach herrschender Auffassung hat nämlich der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, daß er nicht nur Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern er hat auch entsprechend zu belegen, daß sein Unterhalt für die Zukunft gesichert erscheint. Einen derartigen Nachweis hat aber der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, daß "notfalls" seine Schwester für ihn aufkommen könne, keineswegs erbracht, zumal er selbst angegeben hatte, daß dies für seine Schwester, die für fünf Kinder aufzukommen habe, "sehr schwer sein" würde. Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG und den unberechtigten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt hielt. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich gelangt ist, aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist und er einen gefälschten griechischen Reisepaß mit sich führte, somit auch vor gesetzlich strafbaren Tatbeständen nicht zurückschreckt. Diese Umstände begründen für sich allein bereits die zutreffende Annahme der belangten Behörde, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde, näherhin das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Für diese Beurteilung kommt den hier geltend gemachten Gründen, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben, keine Bedeutung zu. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Fluchtgründe allenfalls gegen die Zulässigkeit der Abschiebung wendet, ist darauf hinzuweisen, daß zur Geltendmachung der Unzulässigkeit der Abschiebung dem Fremden während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG offen steht; nach dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer ohnehin von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Auf die Frage, ob das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG dringend geboten sei, braucht im Hinblick auf die - sachverhaltsbezogen unbedenkliche - Verneinung eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch diese Maßnahme nicht eingegangen zu werden. Daß ein derartiger Eingriff nicht vorliegt, wird in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Der Beschwerdeführer bemängelt jedoch, daß die belangte Behörde die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht begründet habe. Hier ist der Beschwerdeführer aber darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde, indem sie den mit Berufung bekämpften Bescheid der Bundespolizeidirektion bestätigte, zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die dort für die Dauer des Aufenthaltsverbotes enthaltenen Gründe übernehme. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht ausdrücklich angefochten hatte. Die Bundespolizeidirektion Salzburg als Behörde erster Instanz verwies zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände, also auf die aufgezeigte illegale Einreise mittels eines Schleppers, den Versuch der neuerlichen Ausreise unter Mitführung eines gefälschten griechischen Reisepasses und letztlich auch auf die fehlenden Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf dem Boden seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0064) nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Punkt rechtswidrig gehandelt hätte.

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Nichtstattgabe der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als beschwert erachtet, ist ihm zu entgegnen, daß eine Aufhebung dieses Spruchteiles der angefochtenen Entscheidung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verbessern könnte.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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