Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid der BH Braunau am Inn vom 24. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer der Waffenpaß mangels Verläßlichkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung entzogen.
Mit einem auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Die Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr als verläßlich anzusehen sei. So habe dieser trotz Verpflichtung durch die Behörde in seinem Besitz befindliche Faustfeuerwaffen nicht abgeliefert und sei weiters bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer am 18. Juli 1994 gegen 4.00 Uhr früh in der BRD in verwirrtem Zustand im Besitz einer geladenen und entsicherten Pistole angetroffen worden war. Aufgrund dieses Sachverhaltes, insbesondere aufgrund seines Geisteszustandes, habe angenommen werden müssen, daß der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden könnte.
Mit Schreiben vom 19. August 1994 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er damit, daß er wegen eines unmittelbar an die Zustellung des Mandatsbescheides anschließenden Krankenhausaufenthaltes zu einer rechtzeitigen Bescheidbekämpfung nicht in der Lage gewesen sei. Im Zuge des folgenden Ermittlungsverfahrens legte er eine entsprechende Bestätigung der Landesnervenklinik Salzburg (psychiatrische Abteilung) über seinen dortigen Aufenthalt vor.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Oktober 1994 wurde (unter Spruchpunkt 1) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 abgewiesen und (als Spruchpunkt 2) die gegen den Bescheid vom 18. Juli 1994 erhobene Vorstellung wegen Verspätung zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, daß der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach der Bescheidzustellung seinen stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg begonnen habe, also genügend Zeit gewesen wäre, den Bescheid zu bekämpfen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 1994 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben (Spruchpunkt I). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 AVG wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung der Vorstellung als verpätet ebenfalls Folge gegeben und der bezeichnete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. Oktober 1994 in diesem Punkt behoben (Spruchpunkt II).
Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, daß die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz unzutreffend gewesen sei, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mit Recht abgewiesen worden sei. Dementsprechend sei auch die Vorstellung als rechtzeitig eingebracht anzusehen gewesen. Die diesbezüglichen Teile des Spruches des Bescheides der Erstbehörde seien daher "zu beheben" gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn holte sodann ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ein, welches als "Aktenvermerk" des Amtsarztes vom 6. Februar 1995 vorgelegt wurde. Dieser Aktenvermerk vom 6. Februar 1995 hat folgenden Wortlaut:
"Wie aus der Aktenlage ersichtlich (Führerscheinakten und Waffenpaß) sowie bei den amtsärztlichen Untersuchungen festgestellt, liegt bei Herrn G. eine chronische Schizophrenie mit paranoidem Gedankengut vor. Da hiebei in den akuten Schüben jeweils eine massive latente Eigen- bzw. Fremdgefährdung aufgrund der Paranoia besteht, ist aus med. Gründen der Besitz von Waffen strikt abzulehnen."
Dem Beschwerdeführer wurde dieses "Gutachten" zur Kenntnis gebracht, worauf er mit Schriftsatz vom 21. März 1995 ausführlich dazu sowie zur Frage, ob das Vorgehen der Behörde dem § 57 Abs. 3 AVG entspreche, Stellung nahm.
Am 19. April 1995 erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung einen (neuerlichen) Bescheid, der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen und Munition verbot.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf § 57 Abs. 3 AVG und bezog den Standpunkt, daß mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei. Inhaltlich wandte er sich gegen die von der Behörde gezogene Schlußfolgerung der im Falle eines Waffenbesitzes gegebenen Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Seine Behandlung sei zwischenzeitig abgeschlossen und er fühle sich grundsätzlich gesund.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Juni 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Auch die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß kein Anlaß gegeben sei, die Richtigkeit der Feststellungen des Amtsarztes über das Bestehen einer chronischen Schizophrenie mit paranoidem Gedankengut anzuzweifeln; der Beschwerdeführer habe ohne Gegenbeweise anzuführen die Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens bloß in Frage gestellt. Auch wenn er sich derzeit gesund fühle, sei nicht auszuschließen, daß es wieder zu akuten Schüben kommen könnte, bei denen aufgrund des paranoiden Einschlags wohl unzweifelhaft eine massive Eigen- bzw. Fremdgefährdung bestünde. Was das Berufungsvorbringen im Hinblick auf § 57 Abs. 3 AVG (schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides) betreffe, sei darauf nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei, der allein die Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG bilde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen die mangelnde Qualität des Gutachtens des Amtssachverständigen und meint, "dieses Gutachten" entspreche nicht den Anforderungen des § 52 AVG. Der Beschwerde schließe er ein Gutachten vom 29. Juni 1995 bei, da er aufgrund der Bescheiderlassung am 30. Juni 1995 keine Gelegenheit mehr gehabt habe, dies der Behörde rechtzeitig zu übermitteln. Die belangte Behörde hätte seine Ausführungen zum Erfolg der Therapie, welcher er sich mittlerweile unterzogen habe, entsprechend würdigen müssen, ebenso die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Landshut und den Freispruch durch das Bezirksgericht Braunau.
Die belangte Behörde übersehe weiters, daß sie ihre Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen habe. Trotz Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG durch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 15. Dezember 1994 (Stattgebung der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) habe die belangte Behörde seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist nicht stattgegeben. Die Entscheidung der belangten Behörde vom 15. Dezember 1994 bedeute daher lediglich, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. Oktober 1994 aufgehoben und nicht mehr Bestand der Rechtsordnung sei, eine Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag liege bislang nicht vor. Die sachliche Zuständigkeit der BH Braunau für die Erlassung des Verbotsbescheides vom 19. April 1995 sei daher nicht gegeben gewesen, was die belangte Behörde von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. Es sei daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen worden, welche der Behörde nach dem Gesetz nicht zukomme.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Auch wenn dies aus dem Spruch des rechtskräftigen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 1994 nicht in der gebotenen Deutlichkeit hervorgeht, ist unter Heranziehung der Begründung dieses (in beiden Spruchpunkten auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten) Bescheides zur Interpretation des Bescheidspruches davon auszugehen, daß mit diesem Bescheid dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde und die Vorstellung als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Damit hätte die Frist des § 57 Abs. 3 AVG mit Zustellung des genannten Bescheides an den Beschwerdeführer (18. Jänner 1995) begonnen, da erst ab diesem Zeitpunkt (Erlassung des dem Wiedereinsetzungsantrag stattgebenden Bescheides und damit Beseitigung der Rechtskraft des Mandatsbescheides) vom Vorliegen einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung auszugehen ist. Das am 31. Jänner 1995 ergangene Ersuchen an die Sanitätsabteilung um Gutachtenserstellung stellt somit eine rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz dar.
Soweit sich die Beschwerde auf Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde stützt, führt sie daher nicht zum Erfolg.
§ 12 Abs. 1 WaffG in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 520/1994 lautet:
"(1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung (d.i. - "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch" - vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337) von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wurde. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, sowie vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0246, und vom 20. September 1995, Zl. 95/20/0658).
Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Mißbrauchs der Waffe. Die Annahme der Mißbrauchsgefahr muß - nach dem Wortlaut des Gesetzes - durch Tatsachen gerechtfertigt sein. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Annahmen zum einen auf die Entlassungsdiagnose der psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg, wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Juli bis 25. August 1994 in stationärer Pflege befand, auf den psychologischen Kurzbefund vom 18. September 1994 sowie auf den Aktenvermerk des Amtsarztes vom 6. Februar 1995, zum anderen auf konkrete Vorfälle, die sich im Juni und im Juli 1994 ereigneten, wobei dem Beschwerdeführer schon im Mai 1994 der Waffenpaß entzogen worden war. Der Beschwerdeführer zieht die Eignung des "Gutachtens" des Amtsarztes vom 6. Februar 1995 in Zweifel und stützt sich seinerseits auf das - erst in der Beschwerde vorgelegte - Gutachten Dris. A. vom 29. Juni 1995.
Als Grundlage für ihre rechtliche Schlußfolgerung, wonach die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen beim Beschwerdeführer gegeben sei, zieht die belangte Behörde ausschließlich die genannte amtsärztliche Stellungnahme heran. Dieser Aktenvermerk vom 6. Februar 1995 entspricht aber nicht den Voraussetzungen, die an ein amtsärztlichen Gutachten zu stellen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muß ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0208 und die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 zu § 52 AVG dargestellte Judikatur, insbesondere E 71 ff).
Der vorliegende, als "Gutachten" gewertete Aktenvermerk des Amtsarztes verweist hinsichtlich des Befundes lediglich auf die Aktenlage (Führerschein und Waffenpaß sowie auch "ha. amtsärztliche Untersuchungen"). Daß der Amtsarzt ihn nicht untersucht und keinen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen habe, wurde vom Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens ausdrücklich gerügt. Die belangte Behörde gibt dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch in ihrem Bescheid wieder, setzt sich in der Begründung des Bescheides damit aber überhaupt nicht auseinander. Somit bleibt offen, ob, wann und in welchem Zusammenhang (Führerschein und/oder Waffenpaß) der Beschwerdeführer tatsächlich vom Amtsarzt untersucht wurde. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erscheint aber im vorliegenden Fall schon deshalb geboten, weil derartige Untersuchungen den übrigen im Verwaltungsverfahren erstatteten fachärztlichen Stellungnahmen (Entlassungsdiagnose der psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg, psychologischer Kurzbefund vom 18. September 1994 von DDr. Sch. sowie psychischer Befund vom 13. Oktober 1994 von Dr. G.) zugrunde lagen, aber widersprechenden Inhalts sind.
Die belangte Behörde übersieht, daß die oben genannten fachärztlichen Gutachten, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, in wesentlichen Punkten im Widerspruch zum Aktenvermerk des Amtsarztes stehen. So spricht nämlich der psychologische Kurzbefund vom 18. September 1994 bereits davon, daß beim Beschwerdeführer kein akuter Zustand mehr vorliege und auch im akuten Zustand keine allgemeingefährlichen Tendenzen vorhanden gewesen seien. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei - zumindest hinsichtlich der Rückgabe der Lenkerberechtigung - stabilisiert. Der von der belangten Behörde herangezogene Aktenvermerk des Amtsarztes ging ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit dem obgenannten Kurzbefund aber sehr wohl von allgemeingefährlichen Tendenzen des Beschwerdeführers ("massive latente Eigen- bzw. Fremdgefährdung") aus.
Weiters ist dem psychischen Befund vom 13. Oktober 1994 zu entnehmen, daß sich das paranoid-psychotische Zustandsbild des Beschwerdeführers in Remission befinde. Im psychischen Befinden sei es zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen. Demgegenüber ging der Amtsarzt, wieder ohne anzugeben, worauf sich diese Diagnose stützt, davon aus, daß beim Beschwerdeführer eine chronische Schizophrenie mit paranoidem Gedankengut vorliege, wobei akute Schübe jederzeit zu erwarten wären. Das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit der Erwartung des Auftretens akuter Schübe steht aber im Widerspruch mit den fachärztlichen Aussagen, wonach die Krankheit sich bereits zurückbilde. Auch die Entlassungdiagnose der Landesnervenklinik Salzburg, psychiatrische Abteilung, die von der belangten Behörde im Bescheid selbst zitiert wurde, lautete auf ein Zustandsbild "in Remission".
Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens, so auch in seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk des Amtsarztes vom 21. März 1995 darauf aufmerksam gemacht, daß keine wie immer gearteten akuten Schübe seiner Krankheit (mehr) mit einer massiven Eigen- bzw. Fremdgefährdung bestünden. Selbst zum Zeitpunkt vor seinem Aufenthalt in der Landesnervenklinik seien keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdegefährdung vorgelegen. Seine Behandlung im Hinblick auf Paranoia sei zwischenzeitlich abgeschlossen, er fühle sich grundsätzlich gesund und es könne von keiner Gefährdung durch seine Person ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, in dem er die zum sonstigen Akteninhalt bestehenden Widersprüche im Aktenvermerk des Amtsarztes mit hinreichender Deutlichkeit aufzeigt, nicht auseinandergesetzt. Sie ging vielmehr davon aus, daß tatsächlich "nicht von einer vollständigen Heilung des paranoiden Syndroms ausgegangen werden könne" und bezieht sich auf Vorfälle im Juni bzw. Juli 1994. Dabei wird übersehen, daß die allenfalls eine Heilung erzielende Behandlung des Beschwerdeführers in der Landesnervenklinik Salzburg erst nach diesen bzw. aufgrund dieser Vorfälle im Juli und August 1994 erfolgte.
Die Behörde hat sich mit Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (vgl. u.a. hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 1988, Zl. 87/07/0088, vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0012 und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0233). Die belangte Behörde hätte daher in Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers und in Auseinandersetzung mit den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Frage klären müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich (noch) an Schizophrenie mit paranoidem Gedankengut leidet und daher eine Eigen- und Fremdgefährdung besteht oder ob die Krankheit ausgeheilt ist, und welche fachkundig untermauerte Prognose in Hinblick auf die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen abgegeben werden kann. Da nicht auszuschließen ist, daß die Behörde bei Einholung eines den Anforderungen des AVG entsprechenden Gutachtens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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