Normen
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid verbot die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 18. Juli 1990 dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Waffengesetz 1986 (WaffG) den Besitz von Waffen und Munition. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, im Zuge von gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht des Verbrechens des Raubes und des Vergehens des Diebstahles - von dem er in der Folge freigesprochen worden sei - seien in der vom Beschwerdeführer benützten Wohnung eine Schrotflinte (Pump-Gun) und 221 in einem Wohnzimmerkasten versteckte Schrotpatronen vorgefunden und beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit insgesamt siebenmal strafgerichtlich verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien wegen Diebstahles (mehrfach), Einbruchsdiebstahles (mehrfach) sowie einmal wegen Nötigung und einmal wegen Körperverletzung erfolgt. Auf Grund der mehrfachen Gefährdung der Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit wie auch des Versteckthaltens einer größeren Anzahl von Schrotpatronen und des Besitzes der nicht zu den "harmlosen" Schußwaffen zählenden "Pump-Gun" sei im Sinne des § 12 WaffG die mißbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer von den den Anlaß der behördlichen Erhebungen bildenden Straftaten freigesprochen worden sei, könne nicht zu seiner Entlastung herangezogen werden, weil seine letzte Verurteilung wegen Körperverletzung erst am 23. November 1989 rechtskräftig geworden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne somit weder davon gesprochen werden, daß die Verurteilungen lange zurücklägen, noch davon, daß das Verfahren zur Verhängung des Waffenverbotes ohne aktuellen Anlaß eingeleitet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Besitz von Waffen und Munition sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, auf die einzelnen Straftaten näher einzugehen. Aus dem Besitz der "Pump-Gun" bzw. der Patronen könne kein konkreter Anhaltspunkt für eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen gewonnen werden. Auch sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.
Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, und die dort angeführte Vorjudikatur), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0186).
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer bereits siebenmal strafgerichtlich verurteilt wurde. Hiebei wurden durch den Beschwerdeführer die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Bei diesem Sachverhalt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie von einer in diesen Straftaten zum Ausdruck kommenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Angesichts der bereits aus den strafgerichtlichen Verurteilungen ersichtlichen Art der gefährdeten Rechtsgüter war die Behörde auch nicht gehalten, weitere Erhebungen über die näheren Umstände, unter denen die einzelnen Straftaten begangen wurden, anzustellen.
Auch aus der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Behörde hätte, wären die Verurteilungen des Beschwerdeführers tatsächlich relevant gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt "ein Ermittlungsverfahren im Sinne des Waffengesetzes" eingeleitet, ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Die zeitlich letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (wegen Körperverletzung) wurde nämlich - wie die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt hat - erst drei Wochen vor der Einleitung des waffenrechtlichen Verfahrens rechtskräftig, sodaß von einem in diesem Zeitpunkt langem Zurückliegen der Verurteilungen nicht die Rede sein kann.
Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von dem sich aus diesen Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das Vorliegen von Tatsachen als gegeben erachtet hat, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.
Zur geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer einerseits durch Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Gelegenheit hatte, zu dem in diesem Bescheid zum Ausdruck kommenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, und andererseits das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sich - unter Wahrung des Parteiengehörs - lediglich mit der Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides befaßte. Da eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevante Verletzung des Parteiengehörs im Zuge des Berufungsverfahrens nicht vorliegt, kommt der Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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