Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seinen Großvater, am 17. November 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen als Erstantrag bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 29. November 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als Staatsangehörigkeit wurde auf dem Antragsformular "Bosnien", als Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", als Bezugsperson der Großvater angegeben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, aus Bosnien zu stammen. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seinem Großvater, der bereits seit 9 Jahren ständig in Österreich lebe und arbeite, und sei seit über zwei Jahren in Österreich aufhältig.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 AufG ab.
Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage offensichtlich den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt: Aus der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage gehe hervor, daß er mit dem Vormund ohne erforderlichen Sichtvermerk, somit gegen die Bestimmungen des Fremdengesetzes, in das Bundesgebiet eingereist sei. Diesen Schluß ziehe die Berufungsbehörde aufgrund der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers seit 26. Juni 1994 in Wien. Der Antrag sei jedoch am 17. November 1994 und daher zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich der Beschwerdeführer bereits im Bundesgebiet aufgehalten habe, eingebracht worden.
Aus all diesen Umständen ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.
Gemäß § 5 Abs. 1 dürfe Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers, des Mietvertrages und der vom Beschwerdeführer beigelegten Unterkunftsbestätigung sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder sowie seinem Großvater (insgesamt drei Personen), eine kleine Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, WC und Brausenische, bewohnte. Da es nur einen Wohnraum gebe, stünde dem Beschwerdeführer kein vom Wohnraum getrennter Schlafraum zur Verfügung. Aufgrund der geringen Wohnungsgröße sei auch unter Berücksichtigung, daß neben den erforderlichen Schlafstellen auch das Mobiliar für Kleider und sonstige Gegenstände für drei Personen benötigt werde, der verbleibende freie Bewegungsraum für die Unterkunftnehmer derart gering, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht vorliege.
Gerade die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Wohnbereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Wohnverhältnissen von Zuwanderern anzulegen. Sei eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden.
Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 AufG. Darüberhinaus sei einerseits die Wohnung bereits ortsüblich adaptiert worden, andererseits habe die belangte Behörde gar nicht ermittelt, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ferner rügt der Beschwerdeführer, daß ihm die belangte Behörde trotz der Heranziehung eines anderen Abweisungsgrundes kein Parteiengehör eingeräumt habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (18. August 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum AufG, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.
Die §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1, 2 und 4 AufG lauteten in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
...
§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordndung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
...
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend vom § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist."
§ 2 der am 9. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete:
"§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete (auszugsweise):
"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2) Diese Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
..."
Da der Beschwerdeführer weder nach der Aktenlage noch nach seinem Beschwerdevorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Für die Beurteilung des Antrages war daher § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Antragsteller selbst im Inland aufhält, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird jedoch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag im Ausland abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN).
Die belangte Behörde hätte vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus allerdings dann absehen müssen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis gezählt hätte, für den aufgrund der §§ 6 Abs. 2 dritter Satz und 12 AufG oder einer darauf gestützten Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise eine Antragstellung im Inland zulässig gewesen wäre.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu dem in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie in § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, umschriebenen Personenkreis zählt. Eine Inlandsantragstellung wäre für ihn daher nur dann zulässig gewesen, wenn sich aus § 12 AufG für ihn ein solches Recht ergeben hätte. Gemäß § 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995 können nur solche Personen ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ausnahmsweise im Inland stellen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1038/1994 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der zuletzt genannten Verordnung kommt ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht jedoch nur Personen zu, die als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina (oder als deren Ehegatten und minderjährige Kinder) aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz fanden. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren vorgebracht, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein, weder nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch nach dem Akteninhalt ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund der bewaffneten Konflikte in seiner Heimat diese verlassen mußte. Ein entsprechendes Vorbringen enthält auch nicht die vorliegende Beschwerde. Da für den Beschwerdeführer daher eine Inlandsantragstellung nicht zulässig war, hatte die belangte Behörde seinen Antrag an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen.
Da § 6 Abs. 1 AufG nicht zu entnehmen ist, ein Fremder habe von sich aus glaubhaft zu machen, daß sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde, ist das Vorliegen dieser Erfolgsvoraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010) gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz AVG von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgrund ihrer Vermutung, § 6 Abs. 2 erster Satz AufG solle umgangen werden, nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0792). Dabei trifft die Partei die Pflicht, einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Da die belangte Behörde erstmals § 6 Abs. 2 AufG heranzog, hatte sie ihre Sachverhaltsannahmen der Partei vorzuhalten. Hingegen brauchte die belangte Behörde die Partei zu solchen Sachverhaltselementen nicht zu hören, die diese im Verwaltungsverfahren selbst liefert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/0009).
In seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz brachte der Beschwerdeführer selbst vor, bei seinem Großvater, der seit neun Jahren ständig in Österreich lebe und arbeite, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Aufgrund dieser Berufungsangaben hatte die belangte Behörde hinreichende Gründe für ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Inland aufgehalten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, in seiner Beschwerde durch entsprechend konkretes Vorbringen aufzuzeigen, ob und gegebenenfalls wann er das Bundesgebiet wieder verlassen hatte und wo er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgehalten hatte. Ohne ein derartiges Beschwerdevorbringen kann jedoch die Relevanz des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner rechtlichen Beurteilung daher die Feststellung der belangten Behörde, der der Beschwerdeführer überdies nicht ausdrücklich entgegentritt, zugrunde.
Hielt sich der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet auf, so hat er seinen Antrag nicht entsprechend § 6 Abs. 2 erster Satz AufG eingebracht. Da das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber auch abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift, sondern als Erfolgsvoraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 3 AufG, weil ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann bestehen kann, wenn ein Antrag sämtliche Erfolgsvoraussetzungen erfüllt hat.
Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht.
Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den §§ 2 Abs. 3 Z. 4 und 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie mit der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen. Verfassungsrechtliche Bedenken, daß die durch die genannten Bestimmungen vorgenommene Umschreibung des begünstigten Personenkreises zu eng wäre und ihrerseits Art. 8 MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden. Der Fall der Beschwerdeführers ist auch nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligung geboten wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde auch den Ausschlußgrund nach § 5 Abs. 1 AufG zu Recht herangezogen hatte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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