VwGH 95/19/0974

VwGH95/19/097420.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des U in T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1995, Zl. 114.519/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei - unter anderem - vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG aus, weil der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden, auch aus dem Grunde des § 3 leg. cit., eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Die diesbezügliche maßgebliche Tatsachenannahme der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob er für seine rechtswidrige Einreise nach § 6 Abs. 1 AsylG 1991 straffrei ist, ist bei der gegebenen Rechtslage ebensowenig beachtlich wie die Frage, ob er eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 erworben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0326). Auch darauf, ob die unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vor oder nach Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt ist, kommt es für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht an. Entscheidend ist lediglich, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zweiter Instanz nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ist hier unbestritten der Fall.

§ 3 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, wäre selbst dann nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden, wenn - was dem Beschwerdevorbringen nicht eindeutig zu entnehmen ist - seine Gattin österreichische Staatsbürgerin wäre. Der Beschwerdeführer ist nämlich weder nach § 14 Abs. 3 FrG eingereist, noch wurde ihm vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt. Die Frage, ob die genannte Verordnungsbestimmung im Zusammenhang mit §§ 6 Abs. 2, 2 Abs. 3 Z. 4 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG auf die in § 3 Z. 4 dieser Verordnung genannten Personengruppen ausschließen würde, kann hier daher dahingestellt bleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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